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II ZR 23/23

BUNDESGERICHTSHOF II ZR 23/23 BESCHLUSS vom 11. März 2025 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2025:110325BIIZR23.23.0 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. März 2025 durch den Vorsitzenden Richter Born, den Richter Wöstmann, den Richter Dr. Bernau, den Richter Sander sowie die Richterin Adams beschlossen:

Das Ruhen des Verfahrens wird angeordnet (§ 251 Satz 1 ZPO).

Gründe: I.

Der Beklagte hat durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Berufungsgerichts eingelegt. Am 10. März 2025 hat er beantragt, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen. Die zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers haben dem Ruhen des Verfahrens am selben Tag zugestimmt.

II. 2 Auf den Antrag des Beklagten, dem der Kläger zugestimmt hat, war das Ruhen des Verfahrens anzuordnen. 3 1. Nach § 251 Satz 1 ZPO hat das Gericht das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist.

2. Diese Voraussetzungen sind gegeben.

a) Der Antrag auf Anordnung des Ruhens des Verfahrens unterliegt im Anwaltsprozess (§ 78 ZPO) dem Anwaltszwang. Die Vorschrift des § 251 ZPO lässt, anders als die die Aussetzung betreffende Vorschrift des § 248 Abs. 1 ZPO, die Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle nicht zu. Für das nach § 251 Satz 1 ZPO erforderliche Einverständnis der Parteien müssen entweder Anträge beider Parteien vorliegen oder wenigstens der Antrag einer Partei, dem der Gegner zustimmt. Diese Zustimmung muss nicht gegenüber dem Gericht erklärt werden und unterliegt daher auch nicht dem Anwaltszwang (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 2020 - I ZR 82/20, BeckRS 2020, 35362 Rn. 5 m.w.N.).

Der im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren für den Beklagten tätige, beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwalt hat den für die Ruhensanordnung erforderlichen Antrag gestellt. Diesem Antrag haben die zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestimmt.

b) Die Anordnung des Ruhens des Verfahrens ist im Hinblick auf die schwebenden Vergleichsverhandlungen zweckmäßig.

Born Sander Wöstmann Adams Vorinstanzen:

LG Bielefeld, Entscheidung vom 18.08.2021 - 5 O 230/20 OLG Hamm, Entscheidung vom 25.01.2023 - I-8 U 153/21 - Bernau

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