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5 StR 546/25

BUNDESGERICHTSHOF StR 546/25 (alt: 5 StR 274/24)

BESCHLUSS vom 5. November 2025 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Cannabis ECLI:DE:BGH:2025:051125B5STR546.25.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 18. Juni 2025 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Bremerhaven vom 20. Mai 2022 – 22 Cs 901 Js 27251/22 – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten im ersten Rechtsgang durch Urteil vom 20. Dezember 2023 wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Bremerhaven vom 20. Mai 2022 – 22 Cs 901 Js 27251/22 – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung drei Monate für vollstreckt erklärt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat das Urteil mit Beschluss vom 22. Oktober 2024 (5 StR 274/24) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Cannabis schuldig ist, im Strafausspruch aufgehoben und im Umfang der Aufhebung an das Landgericht zurückverwiesen.

Im zweiten Rechtsgang hat das Landgericht eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verhängt, ohne die inzwischen durch Zahlung vollständig vollstreckte Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Bremerhaven erneut einzubeziehen. Es hat zudem wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung drei Monate für vollstreckt erklärt. Die gegen das Urteil gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Strafausspruch bedarf der Berichtigung. Der Generalbundesanwalt hat insoweit ausgeführt:

Nach der Aufhebung einer Gesamtstrafe durch das Revisionsgericht hat in der erneuten Verhandlung die Bildung der Gesamtstrafe gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der ersten Verhandlung zu erfolgen. Das Landgericht hätte daher die im ersten Urteil einbezogene Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu jeweils 20 Euro aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Bremerhaven vom 20. Mai 2022 – 22 Cs 901 Js 27251/22 – erneut einbeziehen müssen. Deren zwischenzeitliche Vollstreckung wäre hingegen ohne Bedeutung gewesen. Auf eine gesonderte Verhängung der Geldstrafe gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB – die grundsätzlich möglich, nach einer Einbeziehung im ersten Urteil jedoch fernliegend war – hat das Landgericht nicht erkannt; vielmehr hat es die Möglichkeit der Einbeziehung gar nicht erwogen (vgl. zum Ganzen etwa BGH, Beschluss vom 21. August 2001 – 5 StR 291/01).

Dem schließt sich der Senat an und holt die rechtsfehlerhaft unterbliebene Einbeziehung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend zur Vermeidung weiterer Verfahrensverzögerungen und um jede Beschwer des Angeklagten auszuschließen nach.

2. Der geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten insgesamt mit den Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Cirener Mosbacher Resch von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Bremen, 18.06.2025 - 1 KLs 510 Js 43712/18 (33/24)

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