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IX ZR 16/12

BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 16/12 BESCHLUSS vom 21. Februar 2013 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring am 21. Februar 2013 beschlossen:

Die Beschwerden beider Parteien gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 14. Dezember 2011 werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Kläger 47 vom Hundert und der Beklagte 53 vom Hundert.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 260.350 € festgesetzt.

Gründe:

Beide Nichtzulassungsbeschwerden decken keinen Zulassungsgrund auf.

1. Die Beschwerde des Klägers ist nicht begründet.

Die Rüge, das Berufungsgericht habe im Rahmen der Anwendung des § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO zu Unrecht eine Gläubigerbenachteiligung abgelehnt,

ist nicht entscheidungserheblich. Denn das Berufungsgericht ist zulassungsrechtlich beanstandungsfrei auch von einem fehlenden Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin ausgegangen, weil der im Rahmen ihrer Liquidation für den Verkauf der Grundstücke vereinbarte Preis dem objektiven Verkehrswert entsprochen habe. Die insoweit geltend gemachten Rügen, die Schuldnerin sei tatsächlich zahlungsunfähig und überschuldet gewesen, sind jedenfalls nicht entscheidungserheblich, weil der für sie zuständige genossenschaftliche Prüfungsverband dies nicht festgestellt hatte und darum nicht aus der Kenntnis dieser Beweisanzeichen die subjektiven Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO abgeleitet werden können.

2. Die Beschwerde des Beklagten bleibt ebenfalls ohne Erfolg.

Die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Kaufpreis durch den Beklagten nicht vollständig bezahlt wurde, stellt eine keine Beweislastgrundsätze verletzende tatrichterliche Würdigung dar, die auch ansonsten zulassungsrelevante Rechtsfehler nicht erkennen lässt. Erhebliche Beweisangebote wurden nicht übergangen, weil für die Behauptung, die - ihrer Höhe nach unstreitigen Zahlungen seien auf die Kaufpreisschuld erbracht, nur die Vorlage der Kontounterlagen und kein Zeugenbeweis, der ausweislich der Berufungsbegründung nur die als solche unstreitigen Zahlungsvorgänge betrifft, angeboten wurde. Soweit der Beklagte im Blick auf den Aktienkauf einen Anfechtungsanspruch in Abrede stellt, greifen die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht durch.

Kayser Raebel Gehrlein Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Magdeburg, Entscheidung vom 30.06.2011 - 11 O 2208/10 OLG Naumburg, Entscheidung vom 14.12.2011 - 5 U 139/11 -

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