Paragraphen in 21 W (pat) 16/13
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2 | 34 | PatG |
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 16/13 Verkündet am 19. September 2013
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BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2007 033 200.0-54 …
hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. September 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Häußler sowie der Richterin Hartlieb, des Richters Dipl.-Phys. Dr. Müller und der Richterin Dipl.-Phys. Zimmerer beschlossen:
BPatG 154 05.11 Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Gründe I Die Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2007 033 200.0 wurde am 17. Juli 2007 unter der Bezeichnung „Vorrichtung und Verfahren zur teilweisen oder vollständigen Aufhebung des Gewichts von materiellen Objekten sowie zur Erzeugung des Auftriebs und Vortriebs von Boden-, Wasser-, Luft- und Raumfahrzeugen (Hubkreisel oder -rotor)“ beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet. Die Veröffentlichung der Patentanmeldung erfolgte am 2. Juli 2009.
Die Prüfungsstelle für Klasse F 03 H hat die Anmeldung am 7. Februar 2011 mit Verweis auf § 34 (3) PatG und § 34 (4) PatG zurückgewiesen, da nicht erkennbar sei, welcher technische Gegenstand konkret unter Schutz gestellt werden solle.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders vom 16. März 2011, (eingegangen am 17. März 2011), der seine Patentanmeldung mit den Patentansprüchen 1 bis 15, eingereicht mit Schriftsatz vom 30. Juni 2008, weiterverfolgt.
Der mit Gliederungspunkten versehene, ansonsten wörtlich wiedergegebene geltende Patentanspruch 1 lautet:
M1 Vorrichtung und Verfahren zur teilweisen oder vollständigen Aufhebung des Gewichts von materiellen Objekten sowie zur Erzeugung des Auftriebs und Vortriebs von Boden-, Wasser-, Luft- und Raumfahrzeugen (Hubrotor oder Hubkreisel) dadurch gekennzeichnet,
M2 dass ein schwerer, schneller, symmetrischer Kreisel (Rotor) in Form eines hochtourigen Schwungrads beliebiger materieller (homogener oder verbundener) Beschaffenheit, Masse (Trägheitsmoment), Gestaltung, geometrischer Abmessungen, der, in einem technischen Hochvakuum passiv oder aktiv magnetisch gelagert, berührungsfrei im Leerlauf ultraschnell rotiert,
M3 wobei die axial angeordnete elektrische Antriebsmaschine die Schwungmasse in schnelle Rotation versetzt und diese aufrechterhält, d. h. eine Verminderung der Umfangsgeschwindigkeit infolge Reibung der Rotoroberfläche an den Molekülen der Restatmosphäre des Vakuums bei Bedarf ausgleicht,
M4 dass weiterhin der Rotor bei gegebener Masse und unter Berücksichtigung des Berstverhaltens des Rotormaterials den größtmöglichen Durchmesser aufweist oder, umgekehrt, bei (z. B. durch den Verwendungsweck) vorgegebenem Durchmesser die kleinstmögliche Masse,
M5 dass also je nach Verwendung gemäß den o. a. Verfahren 1) - 4) (und dem Stand der Technik) die höchstmögliche Umfangsgeschwindigkeit bei kleinstmöglicher Masse erreicht werden kann M6 und schließlich physikalische und technische Erfordernisse für die verschiedenen oben dargestellten, sehr weit gefächerten Anwendungsgebiete zu unterschiedlichen Größen, Massen, Konfigurationen und Zusammensetzungen des Rotormaterials des symmetrischen Hubrotors führen können.
Der Anmelder beantragt,
den Beschluss vom 7. Februar 2011 aufzuheben und das Patent zu erteilen auf der Grundlage folgender Unterlagen:
- Patentansprüche 1 bis 15, eingereicht mit Schriftsatz vom 30. Juni 2008
- Beschreibung, Seiten 1 bis 8, eingereicht mit Schriftsatz vom 30. Juni 2008
- 5 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 8, gemäß Offenlegungsschrift.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II Die zulässige Beschwerde des Anmelders ist nicht begründet, da die Erfindung nicht ausführbar ist (§ 34 Abs. 4 PatG).
§ 34 Abs. 4 PatG bestimmt, dass die Erfindung in der Anmeldung so deutlich und vollständig zu offenbaren ist, dass ein Fachmann sie ausführen kann.
Eine für die Ausführbarkeit ausreichende Offenbarung ist gegeben, wenn der mit den Merkmalen des Patentanspruchs umschriebene technische Erfolg vom Fachmann erreicht werden kann.
Dabei ist es nicht erforderlich, dass mindestens eine praktisch brauchbare Ausführungsform als solche unmittelbar und eindeutig offenbart ist. Vielmehr ist eine Erfindung dann ausführbar offenbart, wenn die in der Patentanmeldung enthaltenen Angaben dem fachmännischen Leser so viel an technischer Information vermitteln, dass er mit seinem Fachwissen und seinem Fachkönnen in der Lage ist, die Erfindung erfolgreich auszuführen (BGH GRUR 2010, 916 ff. - Klammernahtgerät).
Diesen Anforderungen genügen die Unterlagen der Anmeldung jedoch nicht.
1. Die Frage der Zulässigkeit des geltenden Anspruchs 1 kann dahingestellt bleiben im Hinblick auf den Mangel der fehlenden Ausführbarkeit.
2. Die Erfindung betrifft eine Vorrichtung und ein Verfahren zur teilweisen oder vollständigen Aufhebung des Gewichts von materiellen Objekten sowie zur Erzeugung des Auftriebs und Vortriebs von Boden-, Wasser-, Luft- und Raumfahrzeugen (Hubkreisel oder -rotor) (siehe ursprüngliche Anmeldung S. 1 Abs. 1).
Nach den Ausführungen in der Beschreibung soll in Gravitationsfeldern ein Kreiselkörper den lokalen gemäß der Allgemeinen Relativitätstheorie (ART) verformten Raum des Gravitationsfeldes teilweise oder ganz in den flachen Zustand des ungestörten Raums (Minkowskiraum) überführen und die als Schwerkraft in Erscheinung tretende universale Zentrifugalkraft (Scheinkraft) innerhalb der DreiSphäre des Universums in die entgegengesetzte Richtung umlenken, so dass der Rotor und die mit ihm verbundenen Teile eine dem Vektor der Schwerebeschleunigung entgegengesetzte Translationsbewegung erfahren (siehe Beschreibung S. 2 vom Schriftsatz 30. Juni 2008).
In der Beschreibung ist weiter ausgeführt, dass sämtliche bekannte Transportmittel zur Beförderung von Personen und Lasten auf dem Land, in oder auf dem Wasser, in der Luft, in den Weltraum und dort im erdnahen, interlunaren und planetaren Raum wegen ihrer großen Masse nur mit erheblichem Energieaufwand zu betreiben sind (siehe Beschreibung S. 1 vom Schriftsatz 30. Juni 2008).
Objektive Aufgabe der Anmeldung ist es daher, ein Transportsystem zu schaffen, das die genannten Nachteile der Gravitation der Masse von Transportmitteln vermeidet.
3. Der Anmeldungsgegenstand leidet daran, dass für den Fachmann, einem promovierten Physiker, nicht erkennbar ist, wie er diesen ohne große Schwierigkeiten praktisch verwirklichen kann, wenn er den von der Anmeldung angestrebten Erfolg erreichen will (vgl. BGH-Doppelachsaggregat, X ZR 3/76, 4. Oktober 1979).
Bereits in der Beschreibung ist angegeben, dass es sich noch nicht mit Bestimmtheit sagen lasse, „inwieweit zur Trägheitsminderung oder -Aufhebung einsetzbare schnelle technische Kreisel (Hub-Kreisel) die sie umgebenden technischen Strukturen (für den Kreiselbetrieb sowie zur Beförderung von Gütern und Personen) mittragen können.“ (vgl. ursprüngliche Beschreibung S. 32). „Möglicherweise wird also ein eng mit einem Hub-Kreisel verbundenes technisches System von dem Umlenkfeld mit erfasst. Aber die dargelegten noch sehr rudimentären Kenntnisse über die Wirkungsweise schneller Kreisel lassen genauere Aussagen noch nicht zu.“ (vgl. ursprüngliche Beschreibung S. 32 und 33).
In der Beschreibung gibt der Anmelder weiter an, dass eine technische Umsetzung bisher nicht durchgeführt wurde: „Das Schwungradprinzip scheint also ein sehr vielversprechender Weg zur Entwicklung eines wirtschaftlich arbeitenden Hubkreisels zu sein.“, „Der Umlenkeffekt müsste steuerbar... sein“ (vgl. ursprüngliche Beschreibung S. 33).
Auch in der mündlichen Verhandlung gab der Anmelder an, dass die Erfindung eine „übergeordnete Idee“ und ein „völlig neuer Ansatz“ sei, die eine technische Entwicklung erst ermöglichen würde. Nach dem heutigem Stand der Technik (und dem Stand der Technik) zum Anmeldezeitpunkt würde die geforderte Umfangsgeschwindigkeit nicht erreicht werden können.
Damit ist jedoch eine Ausführbarkeit der technischen Lehre nicht gegeben. Der Fachmann ist nicht in der Lage, ohne erfinderisches Zutun und ohne unzumutbare Schwierigkeiten die Lehre des Patentanspruchs 1 aufgrund der Gesamtoffenbarung der Patentanmeldung in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen so zu verwirklichen, dass der angestrebte Erfolg erreicht wird (vgl. BGH-Thermoplastische Zusammensetzung, Xa ZR 100/05, 25. Februar 2010). Die Angaben in den Anmeldungsunterlagen vermitteln dem fachmännischen Leser keine ausreichende technische Informationen, um mit seinem Fachwissen und seinem Fachkönnen, die Erfindung erfolgreich auszuführen.
Dr. Häußler Hartlieb Dr. Müller Zimmerer Pü
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