Paragraphen in X ZR 10/23
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1 | 110 | PatG |
1 | 45 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF X ZR 10/23 BESCHLUSS vom 16. Januar 2025 in der Patentnichtigkeitssache ECLI:DE:BGH:2025:160125BXZR10.23.0 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Januar 2025 durch den Richter Dr. Deichfuß, die Richterinnen Dr. Kober-Dehm und Dr. Marx, den Richter Dr. Crummenerl und die Richterin Dr. von Pückler beschlossen:
Die Ablehnungsgesuche des Beklagten vom 4. Januar 2025 und vom 15. Januar 2025 werden, soweit sie sich gegen die Richter Dr. D. , die Richterinnen Dr. K.
und Dr. M. , den Richter Dr. C.
sowie die Richterin Dr. P. richten,
als unzulässig verworfen.
Gründe:
I. Der Beklagte ist Inhaber des deutschen Patents 10 2006 027 636 (Streitpatents), das am 13. Juni 2006 angemeldet worden ist und einen Stoß- und Schwingungsdämpfer betrifft.
Der einzige Patentanspruch 1 lautet wie folgt:
Stoß- und Schwingungsdämpfer für ein aus zwei Massen bestehendes Schwingungssystem, von denen die eine Masse feststeht, die andere Masse rotierend schwingt und bei denen an jeder der gegeneinander schwingenden Massen mindestens ein Magnet befestigt ist, der auf den anderen Magneten Kräfte ausübt, dadurch gekennzeichnet, dass die Magnete paarweise an einander zugekehrten Seiten einer rotierbaren und einer feststehenden Scheibe an geometrisch gleichen Orten der Scheiben angeordnet sind.
Die Klägerin hat das Streitpatent mit der Nichtigkeitsklage angegriffen und geltend gemacht, der angegriffene Gegenstand sei unzulässig erweitert und nicht patentfähig. Der Beklagte hat das Streitpatent in der erteilten Fassung verteidigt.
Das Patentgericht hat das Streitpatent wegen mangelnder Patentfähigkeit für nichtig erklärt.
Dagegen richtet sich die Berufung des Beklagten, der weiterhin die Abweisung der Nichtigkeitsklage anstrebt. Mit Verfügung vom 26. Februar 2024 wurde Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt auf Donnerstag, den 16. Januar 2025.
Der Beklagte hat beantragt, ihm Verfahrenskostenhilfe zu gewähren und ihm zumindest einen Patentanwalt beizuordnen. Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Senats vom 19. November 2024 zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Mit Schreiben vom 5. Dezember 2024 hat der Beklagte mit der Begründung, die bisherigen Prozessbevollmächtigten hätten die Vertretung niedergelegt, gebeten, ihm eine Frist von zwei Monaten einzuräumen, die es ihm ermögliche, einen neuen Anwalt zu suchen.
Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 9. Dezember 2024 wurde dieser Antrag abgelehnt.
9 Mit Schreiben vom 17. Dezember 2024 hat Patentanwalt T.
angezeigt, dass er nunmehr den Beklagten vertrete, und Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung mit der Begründung beantragt, er könne diesen Termin wegen einer seit langem anberaumten Operation nicht wahrnehmen.
Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 18. Dezember 2024 wurde der Antrag auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung abgelehnt.
Mit Telefax vom 4. Januar 2025 hat der Beklagte, vertreten durch Patentanwalt T. , den Vorsitzenden Richter Dr. B. sowie alle weiteren Senatsmitglieder als befangen abgelehnt.
Mit weiterem Telefax vom 15. Januar 2025 hat der Beklagte, vertreten durch Patentanwalt T. , ein zweites Ablehnungsgesuch gegen die genannten Richter gestellt.
II. Die Ablehnungsgesuche sind, soweit sie sich gegen die Richter Dr. D.
und Dr. C.
und die Richterinnen Dr. K. ,
Dr. M. und Dr. P. richten, unzulässig.
1. Der Senat ist in der eingangs genannten Besetzung zur Entscheidung über die Ablehnungsgesuche berufen.
Bei eindeutig unzulässigen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchen sind die abgelehnten Richter an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert. In diesen Fällen entscheidet - abweichend vom Wortlaut des § 45 Abs. 1 ZPO das Gericht unter Mitwirkung der abgelehnten Richter und ohne Einholung einer dienstlichen Äußerung. Dies kommt in Betracht, wenn für eine Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens selbst entbehrlich ist (BVerfG, Beschluss vom 20. Juli 2007 - 1 BvR 3084/06, NJW-RR 2008, 72, 73 f.; Beschluss vom 18. Dezember 2007 - BvR 1273/07, NVwZ-RR 2008, 289, 291; Beschluss vom 24. Februar 2006 - 2 BvR 836/04, NJW 2006, 3129; Beschluss vom 5. Mai 2021 - 1 BvR 526/19, NJW-RR 2021, 1436 Rn. 20 ff.; BGH, Beschluss vom 12. Juli 2023 - I ZB 10/23 Juris Rn. 4; Beschluss vom 2. Mai 2018 - AnwZ (Brfg) 10/18 Rn. 7).
2. Nach dieser Maßgabe sind die Ablehnungsgesuche des Beklagten gegen die oben genannten Senatsmitglieder rechtsmissbräuchlich, weil sie lediglich der Verfahrensverschleppung dienen.
a) Hinsichtlich des ersten Gesuchs ergibt sich dies insbesondere aus dem Umstand, dass es hinsichtlich der weiteren Senatsmitglieder keine Begründung enthält, sondern nur die Ankündigung, eine solche werde voraussichtlich bis zum 15. Januar 2025 nachgereicht werden.
Der an sich auch auf die oben genannten Senatsmitglieder zutreffende Hinweis, der Senat sei ausschließlich mit Volljuristen besetzt, vermag eine Ablehnung wegen Befangenheit nicht zu rechtfertigen. Nach § 110 Abs. 1 PatG hat der Bundesgerichtshof über Berufungen gegen Urteile der Nichtigkeitssenate des Patentgerichts zu entscheiden. Anforderungen hinsichtlich einer technischen Ausbildung oder Qualifikation, die über die juristische Qualifikation hinausgehen, bestehen nach der gesetzlichen Regelung auch für den für Patentsachen zuständigen Zivilsenat des Bundesgerichtshofs nicht. Der Einwand ist damit von vornherein ungeeignet, eine Befangenheit der Senatsmitglieder zu begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 2022 - RiZ 2/16, Juris Rn. 3).
b) Das zweite Ablehnungsgesuch stützt der Beklagte darauf, dass der für den 16. Januar 2025 anberaumte Termin zur mündlichen Verhandlung trotz unklarer Verhältnisse hinsichtlich der anwaltlichen Vertretung des Beklagten nicht aufgehoben wurde.
Auch dieser Einwand ist von vornherein ungeeignet, eine Befangenheit der oben genannten Senatsmitglieder zu begründen. Die Vertretungsverhältnisse sind keineswegs unklar. Nachdem Patentanwälte G.
, die zunächst namens und im Auftrag des Beklagten die Berufungsschrift und den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe eingereicht hatten, am 25. Juli 2024 und am 19. August mitgeteilt haben, dass sie den Beklagten nicht mehr vertreten, hat Patentanwalt T. mit Schreiben vom 17. Dezember 2024 mitgeteilt, dass er die Vertretung des Beklagten übernommen hat. Diese Angabe hat er in der Begründung seines ersten Ablehnungsgesuchs (unter 2.8) wiederholt.
Deichfuß Kober-Dehm Marx Crummenerl von Pückler Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 26.10.2022 - 4 Ni 42/21 -
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