• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

1 StR 606/18

BUNDESGERICHTSHOF StR 606/18 BESCHLUSS vom 26. Februar 2019 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer Brandstiftung u.a.

ECLI:DE:BGH:2019:260219B1STR606.18.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 2019 beschlossen:

Es wird festgestellt, dass die gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 9. August 2018 eingelegte Revision des Angeklagten wirksam zurückgenommen worden ist.

Gründe: 1 1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer Brandstiftung u.a. zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die hiergegen eingelegte Revision hat der Verteidiger des Angeklagten mit am 17. Januar 2019 eingegangenem Schriftsatz vom 16. Januar 2019 unter Vorlage einer am 9. Januar 2019 erteilten Vollmacht „wegen Rücknahme der Revision“ zurückgenommen. Hierauf hat der Senat am 23. Januar 2019 beschlossen, dass der Angeklagte nach wirksamer Rücknahme der Revision deren Kosten zu tragen habe. 2 Mit am 1. Februar 2019 eingegangenem, auf den 16. Januar 2019 datiertem Schreiben hat der Angeklagte erklärt, dass es sich bei einem etwa eingegangenen Schreiben seines Verteidigers, in dem es um die Rücknahme der Revision gehe, um ein Versehen handele, und dass die Revision nicht zurückgenommen sei.

2. Der Senat stellt fest, dass die Revision durch den am 17. Januar 2019 eingegangenen Schriftsatz wirksam zurückgenommen worden ist. Hierfür bedarf es einer besonderen – an keine Form gebundenen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. September 2018 – 5 StR 484/18 und vom 16. Dezember 1994 – 2 StR 461/94, NStZ 1995, 356, 357) – Ermächtigung seitens des Angeklagten (§ 302 Abs. 2 StPO). Eine solche ergibt sich aus der mit dem Schriftsatz vorgelegten, gerade für die Rücknahme der Revision erteilten Vollmacht des Angeklagten.

Eine wirksame Rücknahmeerklärung führt zum Verlust des Rechtsmittels. Als Prozesshandlung kann sie weder widerrufen noch wegen Irrtums angefochten werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. September 2018 – 5 StR 484/18 und vom 25. September 1990 – 4 StR 204/90, BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 2).

Raum Leplow Fischer Pernice Bär

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 1 StR 606/18

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
1 302 StPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 302 StPO

Original von 1 StR 606/18

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 1 StR 606/18

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum