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IV ZR 84/22

BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 84/22 BESCHLUSS vom 1. März 2023 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2023:010323BIVZR84.22.0 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Götz, Dr. Bommel und Rust am 1. März 2023 beschlossen:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. Januar 2022 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin der Klägerin hat der Beklagte zu tragen.

Streitwert: 18.868,27 €

Gründe:

I. Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Zahlung einer Prämie für eine Hausbesitzer-Haftpflichtversicherung. Widerklagend macht der Beklagte aus einer bei der Klägerin gehaltenen Wohngebäudeversicherung Ansprüche nach einem Wasserschaden im versicherten Gebäude geltend. Er nimmt die Klägerin auf Zahlung von Schadensersatz wegen verzögerter und mangelhafter Beseitigung des Wasserschadens durch ihre Streithelferin, auf Feststellung ihrer Einstandspflicht für die nach Durchführung der Mängelbeseitigungsarbeiten gezahlte Mehrwertsteuer und auf Verurteilung zur Freistellung von Ansprüchen Dritter aufgrund des Wasserschadens in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen.

II. Die gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht gerichtete Beschwerde des Beklagten ist unzulässig. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt 20.000 € nicht (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

1. Im Sinne dieser Vorschrift entspricht der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer dem Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren. Er bemisst sich nach dem Interesse des Beschwerdeführers an der Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts, das nach den sich aus den Vorschriften der §§ 3 ff. ZPO ergebenden allgemeinen Grundsätzen zu ermitteln ist (Senatsbeschluss vom 16. März 2022 - IV ZR 20/21, juris Rn. 3 m.w.N.).

2. Gemessen daran ist die Wertgrenze des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht überschritten. Der Wert des Beschwerdegegenstands für das beabsichtigte Revisionsverfahren beträgt 18.868,27 €.

a) Die Verurteilung aus der Klage und die Abweisung der bezifferten Widerklageanträge beschweren den Beklagten mit insgesamt 16.010,76 €.

b) Die Abweisung des Antrags auf Feststellung der Einstandspflicht für die nach Durchführung der Mängelbeseitigungsarbeiten gezahlte Mehrwertsteuer beschwert den Beklagten mit 1.221,61 €. Zugrunde zu legen sind Nettokosten für Mängelbeseitigungsarbeiten von 8.036,87 €. Dass auf die - nach dem Vortrag des Beklagten bereits gezahlte - Vergütung eines Angebots für Fliesenarbeiten oder auf die angeführte Mietminderung zukünftig Mehrwertsteuer anfallen kann, ist dagegen nicht ersichtlich. Bei einem Steuersatz von 19 % beträgt die auf 8.036,87 € anfallende Mehrwertsteuer 1.527,01 €, wovon wegen der erhobenen positiven Feststellungsklage ein Abschlag von 20 % vorzunehmen ist.

c) Die Beschwer durch die Abweisung des Antrags auf Freistellung des Beklagten von Ansprüchen Dritter wegen des Wasserschadens beträgt 1.635,90 €.

Gemäß § 3 ZPO ist der wirtschaftliche Wert des Risikos zu schätzen, dem durch die begehrte Freistellung begegnet werden soll. Grundsätzlich entspricht dieser Wert dem bezifferten Schuldbetrag (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2011 - III ZR 23/11, NJW-RR 2012, 60 Rn. 2). Ausnahmsweise kann die Beschwer jedoch niedriger als der Betrag der Forderungen geschätzt werden, von denen die Partei freigehalten werden möchte (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2011 aaO). Ist die Inanspruchnahme des Freistellungsgläubigers ausgeschlossen oder liegt sie fern, ist der Wert mit einem Bruchteil des Forderungsbetrags zu bemessen (BGH, Beschluss vom 9. Mai 2017 - XI ZR 484/15, juris Rn. 3). Vorliegend beträgt die Beschwer des Beklagten danach 10 % des Betrags der in Betracht kommenden Forderungen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 9. Mai 2017 aaO). Der Wasserschaden im versicherten Gebäude liegt über elf Jahre zurück. Das Mietverhältnis, aufgrund dessen der Beklagte eine Inanspruchnahme befürchtet, ist im Zusammenhang mit dem Wasserschaden beendet worden. Dementsprechend besteht inzwischen nur noch eine theoretische Möglichkeit der Inanspruchnahme. Es ist nicht festgestellt,

dass der Beklagte seit Entdeckung des Wasserschadens durch die vormaligen Mieter oder aus übergegangenem Recht durch Dritte in Anspruch genommen worden wäre. Ungeachtet einer etwaigen Verjährung spricht aufgrund des Zeitablaufs nichts dafür, dass zukünftig noch Ansprüche geltend gemacht werden.

Die Höhe der Forderungen, denen sich der Beklagte infolge des Wasserschadens ausgesetzt sehen könnte, ist auf nicht mehr als 16.359 € zu schätzen. Die angeführte viermonatige Mietminderung beläuft sich auf 2.359 €. Etwaige Umzugskosten der Mieter sind mit pauschal nicht mehr als 5.000 €, Behandlungskosten wegen nicht näher vorgetragener Erkrankungen ihrer drei Kinder mit pauschal allenfalls 2.000 € je Kind und ein etwaiges Schmerzensgeld aufgrund dieser Erkrankungen mit pauschal höchstens 1.000 € je Kind anzusetzen. Anhaltspunkte für diese Beträge übersteigende Forderungen hätte der Beklagte innerhalb der laufenden Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde darlegen und glaubhaft machen müssen (vgl. Senatsbeschluss vom 16. März 2022 - IV ZR 20/21, juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 12. Juli 2022 - II ZR 97/21, NJW-RR 2022, 1223 Rn. 2). Vom Freistellungsantrag möglicherweise umfasste Gebührenforderungen eines früheren Prozessbevollmächtigten des Beklagten aufgrund vorgerichtlicher Tätigkeit bleiben als Nebenforderungen im Sinne von § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO bei der Bemessung der Beschwer außer Betracht.

III. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten wäre im Übrigen auch unbegründet. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts

(§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 101 Abs. 1 Halbsatz 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Götz Dr. Bommel Rust Vorinstanzen: LG Hagen, Entscheidung vom 01.10.2020 - 4 O 225/12 OLG Hamm, Entscheidung vom 12.01.2022 - I-20 U 208/20 -

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