Paragraphen in XI ZR 670/20
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1 | 97 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 670/20 BESCHLUSS vom 6. Juli 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:060721BXIZR670.20.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juli 2021 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg sowie die Richterinnen Dr. Menges, Dr. Derstadt und Ettl beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9. November 2020 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Das Berufungsgericht hat auf den von ihm entschiedenen Einzelfall die Grundsätze des Senatsurteils vom 12. Juli 2016 (XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 23) und des Senatsbeschlusses vom 11. Februar 2020 (XI ZR 648/18, juris Rn. 32) angewandt. Grundsatzfragen wirft dieses Vorgehen des Berufungsgerichts nicht auf (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 31. März 2020 - XI ZR 198/19, WM 2020, 838, das BVerfG hat die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 4. August 2020 - 1 BvR 1138/20 - nicht zur Entscheidung angenommen, und vom 8. Juni 2021 - XI ZR 1/21, XI ZR 2/21 und XI ZR 10/21, juris jeweils mwN).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 80.000 €.
Ellenberger Derstadt Grüneberg Menges Ettl Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 28.02.2020 - 29 O 304/19 OLG Stuttgart, Entscheidung vom 09.11.2020 - 6 U 283/20 -
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