19 W (pat) 17/15
BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 17/15 Verkündet am 31. August 2016
…
BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 197 58 830.1 …
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 31. August 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt, der Richterin Bayer sowie der Richter Dipl.-Ing. J. Müller und Dipl.-Ing. Matter beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 05 B des Deutschen Patent- und Markenamtes vom BPatG 154 05.11
4. März 2015 aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Prüfungsverfahrens an das Patentamt zurückverwiesen.
Gründe I.
Die Patentanmeldung 197 58 830.1 mit der Bezeichnung „Elektronisches Vorschaltgerät“ ist als Teilungsanmeldung aus der Patentanmeldung 197 57 295.2 hervorgegangen, die am 22. Dezember 1997 beim Deutschen Patent- und Markenamt unter Inanspruchnahme der inneren Priorität der Voranmeldung 197 08 784.1 vom 4. März 1997 eingereicht wurde.
Das Deutsche Patent- und Markenamt – Prüfungsstelle für Klasse H 05 B – hat die Anmeldung am Ende der Anhörung am 4. März 2015 zurückgewiesen. In der schriftlichen Begründung vom selben Tag ist ausgeführt, dass die jeweiligen Gegenstände der Patentansprüche 1 und 9 über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgingen, in der sie ursprünglich eingereicht worden ist (§ 38 PatG).
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom 13. April 2015.
Sie beantragt in der mündlichen Verhandlung,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 05 B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. März 2015 aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 16, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 31. August 2016,
Beschreibung Seiten 1 bis 12, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 31. August 2016 und 5 Blatt Zeichnungen (Fig. 1 bis Fig. 7) vom 20. Dezember 2004.
Der geltende Patentanspruch 1 vom 31. Januar 2016 lautet unter Einfügung einer Gliederung:
a Verfahren zur Ansteuerung eines elektronischen Vorschaltgeräts (EVG) für Lampen (10),
b wobei das EVG Anschlüsse aufweist, denen b1 digitale serielle Steuersignale oder b2 über einen Taster erzeugte Tastersignale f1 zum Ein-/Ausschalten und f2 zur Vorgabe eines Helligkeitssollwerts b3 zugeführt werden, c wobei eine Steuervorrichtung (12) in dem EVG erkennt, ob digitale serielle Steuersignale oder über einen Taster (41) erzeugte Tastersignale an den Anschlüssen anliegen, d wobei die digitalen seriellen Steuersignale und die über einen Taster erzeugten Tastersignale getrennten Anschlüssen (19a1, 19a2) einer Schnittstellenvorrichtung (3) zugeführt werden, e1 wobei der Anschluss (19a1), der mit dem Taster zu verbinden ist, über einen Vorwiderstand (40) und e2 der Anschluss (19a2), der mit einem digitalen, seriellen Interface zu verbinden ist, mit einem Überspannungsschutz (39) verbunden ist, e31 wobei beide Anschlüsse (19a1, 19a2) über diesen an eine Gleichrichterschaltung (38) angeschlossen sind, e32 dessen anderer Eingangsanschluss mit einem weiteren, mit einem Masse- oder Neutralleiter N zu verbindenden Anschluss (19b) verbunden ist, e4 und wobei die Gleichrichterschaltung (38) ausgangsseitig mit Eingängen (17a, 17b) der Steuervorrichtung (12) verbunden ist, und g1 wobei die Helligkeit einer an das EVG angeschlossenen Lampe abhängig von von einem an das EVG angeschlossenen Lichtsensor (20) erfassten Helligkeit-Istwerts geregelt wird,
g2 sofern bei einer Überprüfung bei Inbetriebnahme des EVG erkannt wurde, dass ein Lichtsensor (20) angeschlossen ist.
Der geltende nebengeordnete Patentanspruch 9 vom 31. August 2016 lautet unter Einfügung einer Gliederung:
a‘ Elektronisches Vorschaltgerät (EVG) für Lampen, g3 aufweisend eine Steuervorrichtung (12) mit Anschlüssen (18a,
18b), an die ein einen Helligkeits-Istwert ermittelnder Lichtsensor (20) anschließbar ist b‘ und mit Anschlüssen, denen b1 digitale serielle Steuersignale oder b2 über einen Taster erzeugte Tastersignale f1 zum Ein-/Ausschalten und f2 zur Vorgabe eines Helligkeitssollwerts b‘3 zuführbar sind, c‘ wobei die Steuervorrichtung (12) dazu ausgelegt ist zu erkennen, ob ein digitales serielles Steuersignal oder ein über einen Taster erzeugtes Tastersignal vorliegt, d wobei die digitalen, seriellen Steuersignale und die über einen Taster erzeugten Tastersignale getrennten Anschlüssen (19a1, 19a2) einer Schnittstellenvorrichtung (3) zugeführt werden, e1 wobei der Anschluss (19a1), der mit dem Taster zu verbinden ist, über einen Vorwiderstand (40) und e2 der Anschluss (19a2), der mit einem digitalen, seriellen Interface zu verbinden ist, mit einem Überspannungsschutz (39) verbunden ist, e31 wobei beide Anschlüsse (19a1, 19a2) über diesen an eine Gleichrichterschaltung (38) angeschlossen sind,
e32 dessen anderer Eingangsanschluss mit einem weiteren, mit einem Masse- oder Neutralleiter N zu verbindenden Anschluss (19b) verbunden ist,
e4 und wobei die Gleichrichterschaltung (38) ausgangsseitig mit Eingängen (17a, 17b) der Steuervorrichtung (12) verbunden ist, und g‘1 wobei die Steuervorrichtung (12) dazu ausgelegt ist, nach Erkennen eines angeschlossenen Lichtsensors (290) eine Helligkeitsregelung stets abhängig von dem Helligkeit-Istwert durchzuführen,
g‘2 wobei das Erkennen, ob ein Lichtsensor (20) angeschlossen ist, durch Überprüfen bei Inbetriebnahme des EVG erfolgt.
An die unabhängigen Patentansprüche 1 und 9 schließen sich die Unteransprüche 2 bis 8 sowie 10 bis 16 an. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II.
1. Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat insoweit Erfolg, dass sie zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Anmeldung zur weiteren Behandlung – auf der Grundlage der in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüche – an das Deutsche Patent- und Markenamt gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 PatG führt.
2. Die Anmeldung betrifft ein Verfahren zur Ansteuerung eines elektronischen Vorschaltgeräts (EVG) und ein elektronisches Vorschaltgerät für eine Lampe mit einer Anschlussvorrichtung, an die ein Lichtsensor zur Überwachung der Helligkeit eines bestimmten räumlichen Bereichs anschließbar ist, wobei der Sollwert der Helligkeit extern vorgebbar ist.
Gemäß der Beschreibung vom 31. August 2016, die noch nicht an die geltenden Patentansprüche angepasst ist, liegt der Erfindung die Aufgabe zugrunde, ein elektronisches Vorschaltgerät zu schaffen, das kostengünstig und flexibel einsetzbar ist (vgl. Beschreibung vom 31. August 2016, Seite 2, 3. Absatz).
3. Als Fachmann sieht der Senat einen Diplom-Ingenieur (FH) der Elektrotechnik mit mehrjähriger Erfahrung bei der Entwicklung von elektronischen Vorschaltgeräten für Lampen.
3.1 Dieser Fachmann erkennt anhand der Beschreibung und der Figur 7, dass die in den Merkmalen b, b‘, c sowie c‘ ohne Hinzufügen von Bezugszeichen genannten Anschlüsse identisch sind mit den Eingängen 17a, 17b der Steuervorrichtung 12 gemäß Merkmal e4 . Davon zu unterscheiden sind die in den Merkmalen d sowie e1 bis e32 genannten Anschlüsse 19a1, 19a2 sowie 19b der Schnittvorstellenvorrichtung 3.
3.2 Der Fachmann misst dem in Merkmal e2 genannten Überspannungsschutz 39 keine andere, insbesondere keine allgemeinere Bedeutung bei, als dem Überspannungsschutzelement mit dem selben Bezugszeichen, das auf Seite 11, Zeile 31 und im Anspruch 16 der Anmeldeunterlagen genannt und in der Schaltung gemäß Figur 7 dargestellt ist.
3.3 Ebenso erkennt der Fachmann den offensichtlichen Fehler in der Formulierung des Merkmals g1 und liest dieses daher wie folgt:
g1 wobei die Helligkeit einer an das EVG angeschlossenen Lampe abhängig von einem, von einem an das EVG angeschlossenen Lichtsensor (20) erfassten, Helligkeit-Istwerts geregelt wird.
In gleicher Weise vermutet der Fachmann in Merkmal g‘1 trotz des Bezugszeichens 29 keinen zweiten Lichtsensor, sondern hält dies für einen Schreibfehler. Außerdem zieht er beim Lesen der in diesem Merkmal genannten Helligkeitsregelung nichts anderes in Betracht, als dass die Helligkeit einer an das EVG angeschlossenen Lampe geregelt wird.
3.4 Sofern an das elektronische Vorschaltgerät bzw. deren Schnittstellenvorrichtung 3, wie die Formulierungen der Merkmale g2 und g‘2 besagen, kein Lichtsensor angeschlossen ist, wird die Helligkeit nicht geregelt, sondern ergibt sich allein aufgrund der digitalen seriellen Steuersignale gemäß Merkmal b1 oder der Tastersignale gemäß Merkmal b2 und kann in diesem Fall beispielsweise aufgrund der Temperaturabhängigkeit der verwendeten Bauteile schwanken.
4. Die Gegenstände der geltenden Patentansprüche gehen in zulässiger Weise auf die ursprüngliche Offenbarung gemäß der zur Stammanmeldung 197 57 295.2 eingereichten Unterlagen zurück. Die zur verfahrensgegenständlichen Teilungsanmeldung eingereichte Beschreibung vom 20. Dezember 2004 stimmt im Übrigen mit der der ursprünglichen Anmeldung vollständig überein.
Das elektronische Vorschaltgerät gemäß geltendem Patentanspruch 9 sowie das Verfahren zu dessen Ansteuerung gemäß geltendem Patentanspruch 1 hat der Fachmann nach Überzeugung des Senats der Figur 7 in Verbindung mit der zugehörigen Beschreibung (Seiten 11 und 12 der Unterlagen vom Anmeldetag) als zur Erfindung gehörend entnommen.
5. Im Prüfungsverfahren wurden als Stand der Technik die folgenden Druckschriften ermittelt:
D1 DE 33 45 559 C2, D2 EP 0 201 624 A2, D3 DE 43 30 114 A1.
Aus parallelen Verfahren zu aus derselben Stammanmeldung wie die verfahrensgegenständliche Anmeldung hervorgegangenen Schutzrechtsanmeldungen, hat der Senat bei seiner Entscheidung zusätzlich folgende Druckschriften berücksichtigt:
D4 US 4 383 288 A, D5 EP 0 714 224 A2, D6 DE 39 33 508 A1, D7 DE 195 00 615 A1.
6. Das Verfahren nach Patentanspruch 1 gilt gegenüber dem Stand der Technik, der dem Senat bekannt geworden ist, als neu (§ 3 PatG):
6.1 Aus der Druckschrift D2 (EP 0 201 624 A2) ist ein elektronisches Vorschaltgerät für eine Leuchtstofflampe sowie eine Dimmerschaltung bekannt, mit der der Lampenstrom in Abhängigkeit von einem externen Steuersignal verändert wird, wobei dieses Steuersignal entweder durch manuelles Verstellen der Dimmerschaltung oder durch einen externen Messfühler erzeugt wird (Seite 7, Zeilen 9 bis 14).
Um die Leuchtstofflampe dimmen zu können, ist gemäß Druckschrift D2 ein Dimmer 27 an das Vorschaltgerät angeschlossen, dessen digitales Ausgangssignal über einen Optokoppler 28 in serieller Form einem Serien/Parallel-Wandler 29 und einem Kodierer 30 des Vorschaltgeräts zugeführt wird (Seite 14, Zeile 34 bis Seite 15, Zeile 6 in Verbindung mit Figur 4). Das Vorschaltgerät gemäß Druckschrift D2 umfasst weiter einen Signalgeber 24, der aus vier manuell einstellbaren Schaltkontakten besteht. Diese Schaltkontakte werden abhängig von Leistungsstufen, denen die Leuchtstofflampen zuzuordnen sind, miteinander kombiniert (Seite 13, Zeilen 23 bis 28). Das Signal des Signalgebers 24 wird zusammen mit zwei weiteren Signalen durch einen Kodierer 25 in ein Steuersignal umgesetzt, das ein Maß für den momentanen Lampenstrom darstellt (Seite 13, Zeile 28 bis Seite 14, Zeile 15).
Es kann dahin gestellt bleiben, ob der Fachmann in den aus der Druckschrift D2 bekannten Bausteinen Kodierer 25, Digital-Analog-Wandler 26, Optokoppler 28, Serien-Parallel-Wandler 29 und Kodierer 30 eine Schnittstellenvorrichtung sieht, wie der erkennende Senat in der Entscheidung 19 W (pat) 71/13 festgestellt hat, ebenso, ob das elektronische Vorschaltgerät mittels des Mikroprozessors 15 oder des Multiplizierers 45 unterscheiden kann, ob digitale serielle Steuersignale oder manuell erzeugte Signale an den Anschlüssen anliegen, da die Signale nicht mittels eines Tasters, also eines Schaltgeräts mit einer einzigen stabilen Ruhelage erzeugt werden, sondern mit einem Schaltgerät, dass vier Schaltkontakte aufweist, die jeweils zwei stabile Ruhelagen haben.
Darüber hinaus ist aus der Druckschrift D2 nämlich keines der Bauelemente der Schnittstellenvorrichtung 3: Vorwiderstand 40, Überspannungsschutzelement 39, Gleichrichterschaltung 38 bekannt, daher auch nicht deren Verschaltung und Funktion.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gilt somit gegenüber dem Verfahren gemäß Druckschrift D2 als neu.
6.2 Gemäß Druckschrift D1 (DE 33 45 559 C2) wird zum Dimmen einer Leuchtstofflampe (Spalte 1, Zeilen 31 bis 35) ein integrierter Schaltkreis 11 eines elektronisches Vorschaltgerät eingesetzt (Spalte 1, Zeilen 59 bis 61).
Der Schaltkreis 11 verfügt als Eingangsanschlüsse über eine Schnittstelle zu einem seriellen Datenbus (Spalte 2, Zeile 59 bis Spalte 3, Zeile 2) sowie Anschlüsse für Umschalter S1 bis S4 (Spalte 2, Zeilen 6 bis 10 in Verbindung mit der Figur), wobei je nach Stellung der Schalter S1 bis S4 bestimmte Perioden oder Gruppen von Perioden der Versorgungsspannung zyklisch ausgeblendet werden (Spalte 2, Zeilen 22 bis 27).
Auch bezüglich der Druckschrift D1 kann dahin gestellt bleiben, ob der Fachmann darin eine Schnittstellenvorrichtung und/oder die Unterscheidung zwischen digitalen seriellen Steuersignalen einerseits und manuell erzeugten Signalen andererseits sieht, da auch aus dieser Druckschrift weder Taster noch die der erfindungsgemäßen Schnittstellenvorrichtung zuzuordnenden Bauteile bekannt sind.
Der Gegenstand des Patentanspruch 1 gilt somit gegenüber dem Verfahren gemäß Druckschrift D1 als neu.
6.3 Der Druckschrift D5 (EP 0 714 224 A2) entnimmt der Fachmann ein Verfahren zur Ansteuerung eines elektronischen Vorschaltgeräts (EVG) für Lampen (Spalte 1, Zeilen 4 bis 8), wobei das EVG Anschlüsse aufweist (Figur 1: ANALOG IN, DIGITAL IN), denen digitale serielle Steuersignale (Spalte 1, Zeilen 22 bis 33) oder analoge externe Signale (Spalte 1, Zeilen 9 bis 17) zum Ein-/Ausschalten und zur Vorgabe eines Helligkeitssollwerts zugeführt werden, wobei die Schaltung erkennt, ob digitale serielle Steuersignale oder analoge Signale an den Anschlüssen X1, X2 anliegen (Anspruch 1).
Der Druckschrift D5 ist nicht zu entnehmen, dass die analogen Signale mittels eines Tasters erzeugt würden, außerdem werden die digitalen Steuersignale nicht getrennten Anschlüssen der Schaltung zugeführt sondern denselben. Darüber hinaus ist in der Druckschrift D5 keines der in den Merkmalsgruppen e und g genannten Bauelemente genannt und daher auch nicht deren Verschaltung und Funktion.
Der Gegenstand des Patentanspruch 1 gilt somit gegenüber dem Verfahren gemäß Druckschrift D5 als neu.
6.4 In der Druckschrift D6 (DE 39 33 508 A1) ist ein Verfahren zum Betreiben von Lampen beschrieben (Spalte 1, Zeilen 3 bis 5), wobei die dazu eingesetzte Schaltung Anschlüsse aufweist, denen mittels eines Tasters 7 erzeugte externe Tastersignale zum Ein-/Ausschalten und zur Vorgabe eines Helligkeitssollwerts zugeführt werden (Spalte 1, Zeilen 35 bis 37; Spalte 3, Zeilen 55 bis 56).
Die Schaltung gemäß dieser Druckschrift ist nach Überzeugung des Senats als Vorschaltgerät anzusehen, da aber außer den mittels des Tasters generierten Impulsfolgen keine weiteren digitalen Steuersignale vorgesehen sind, ist aus der Druckschrift D6 lediglich ein Teilaspekt des Gegenstandes des geltenden Patentanspruchs 1 bekannt.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gilt somit gegenüber dem Verfahren gemäß der Druckschrift D6 als neu.
6.5 Die auf die Anmelderin zurückgehende Druckschrift D7 (DE 195 00 615 A1) offenbart ein Verfahren zur Ansteuerung eines elektronischen Vorschaltgeräts (EVG) C, D, E für Lampen F, wobei das EVG Anschlüsse aufweist, denen digitale serielle Steuersignale (DSI) oder über einen Taster erzeugte externe Tastersignale zum Ein-/Ausschalten und zur Vorgabe eines Helligkeitssollwerts zugeführt werden (Spalte 3, Zeilen 58 bis 62; Spalte 9, Zeilen 4 bis 19, Patentanspruch 28), wobei die digitalen seriellen Steuersignale und die über einen Taster erzeugten Tastersignale Anschlüssen einer Schnittstellenvorrichtung H zugeführt werden (Spalte 9, Zeilen 17 bis 19), wobei die Helligkeit einer an das EVG angeschlossenen Lampe abhängig von, von einem an das EVG angeschlossenen Lichtsensor (Dimmung-Sollwertgeber, z. B. Poti, Sensor i. V. m. Spalte 5, Zeilen 41 bis 46) erfassten Helligkeit-Istwerts geregelt wird.
Figur 1 der Druckschrift D7 Wie die Schnittstelle H im Einzelnen ausgestaltet ist, ist der Druckschrift D7 nicht zu entnehmen und auch nicht, dass die Dimmersteuerung erkennen würde, ob ein digitales, serielles Steuersignal oder ein von einem Taster erzeugtes Tastersignal anliegt, so dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gegenüber dem Verfahren gemäß der Druckschrift D7 als neu gilt.
6.6 Auch gegenüber den weiter abliegenden Druckschriften D3 und D4 gilt der Gegenstand des Patentanspruchs 1 als neu.
In der Druckschrift D3 (DE 43 30 114 A1) ist lediglich die Ankopplung digitaler Steuersignale an elektronische Vorschaltgeräte beschrieben, nicht aber die zusätzliche bzw. alternative Steuerung des elektronischen Vorschaltsgeräts mittels Tastersignale oder anderer vergleichbarer extern erzeugter Signale.
Gegenstand der Druckschrift D4 (US 4 383 288) ist ein Lichtsensor zur Erfassung des Helligkeit-Istwertes zur Eingabe in ein Lichtsteuersystem (siehe abstract). Dass und wie der Helligkeit-Sollwert eingestellt werden soll, ist in der Druckschrift D4 nicht dargelegt.
7. Der Gegenstand des Patentanspruch 1 gilt darüber hinaus gegenüber dem bisher im Verfahren befindlichen Stand der Technik als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend (§ 4 PatG).
Das Verfahren gemäß der Druckschrift D7 (DE 195 00 615 A1) geht – wie unter Ziffer 6.5. bereits im Einzelnen dargelegt – nicht über den Umfang der Merkmale a, b, f1, f2 sowie g1 des Patentanspruchs 1 hinaus Der Fachmann trägt selbstverständlich dafür Sorge, dass der Verzicht auf einen Lichtsensor als Dimmung-Sollwertgeber nicht zu einer Fehlfunktion der Dimmungs-Steuerung führt, so dass sich die in Merkmal g2 genannte Bedingung aus der Druckschrift D7 selbst ergibt. Ebenso muss die Dimmungs-Steuerung gemäß der Druckschrift D7, wie in Merkmal c gefordert, in der Lage sein, sowohl DSI-Signale, also digitale, serielle Steuersignale, als auch Tastersignale zu erkennen und zu verarbeiten.
Wie jedoch die Schnittstellenvorrichtung H ausgestaltet sein soll, die in der Figur 1 der Druckschrift D7 lediglich symbolisch dargestellt ist, ist in dieser an keiner Stelle im Einzelnen beschrieben.
Auch keiner der Druckschriften D1 bis D6 ist eine konkrete Schaltung, wie sie durch die Merkmale d bis e4 definiert ist, zu entnehmen. Insbesondere nicht der Druckschrift D5, gemäß der das digitale serielle Steuersignal und das analoge Signal nicht, wie in Merkmal d gefordert, getrennten Anschlüssen zugeführt werden, sondern denselben. Auch die anderen Bauteile, Vorwiderstand, Überspan- nungsschutzelement sowie Gleichrichterschaltung, und deren Anbindung an die Anschlüsse 19a1, 19a2, 19b sowie 17a und 17b, ergeben sich aus dieser Druckschrift nicht.
8. Da sich die Patentfähigkeit des Verfahrens gemäß geltendem Patentanspruch 1 gegenüber den Druckschriften D1 bis D7 im Wesentlichen aufgrund der gegenständlichen Merkmale der Schnittstellenvorrichtung ergibt, gelten die Darlegungen zum Patentanspruch 1 auch für den auf das elektronische Vorschaltgerät gerichteten nebengeordneten Patentanspruch 9.
9. Das Verfahren ist jedoch noch nicht zur Entscheidung reif und die Anmeldung wird deshalb mit den in der mündlichen Verhandlung übergebenen Patentansprüchen zur weiteren Prüfung an das Patentamt zurückverwiesen. § 79 Abs. 3 Satz 1 PatG bestimmt, dass das Patentgericht die angefochtene Entscheidung aufheben kann, ohne in der Sache selbst zu entscheiden. Eine Zurückverweisung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Gründe, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegen, nicht mehr bestehen (§ 79 Abs. 3 Satz 1 Nummer 1 PatG), aber eine neue Sachprüfung erforderlich ist, weil die Patentfähigkeit noch nicht oder nicht ausreichend Gegenstand der Prüfung war (§ 79 Abs. 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 PatG, vgl. Busse PatG, 7. Aufl., § 79 Rdn. 77, 86, 87; Schulte PatG, 8. Auflage, § 79 Rdn. 20, 27).
Dies ist vorliegend der Fall, da sich der Zurückweisungsbeschluss vom 4. März 2015 und auch die vorangegangenen Prüfungsbescheide vom 16. August 2010, 30. August 2011 und 9. Januar 2013 maßgeblich auf den Vorwurf der unzulässigen Änderung des Anmeldegegenstands stützen, der gegenüber den in der mündlichen Verhandlung als Hauptantrag vorgelegten Patentansprüchen 1 bis 16 nicht mehr berechtigt ist.
Die Anmelderin hat nun aus der Beschreibung die vollständige konkrete Schaltung der Schnittstellenvorrichtung in die geltenden Patentansprüche 1 und 9 aufgenommen, nach der, soweit aus der Akte ersichtlich, im Prüfungsverfahren bislang nicht recherchiert wurde. Der Senat kann daher nicht ausschließen, dass zu einer derartigen Schnittstellenschaltung Stand der Technik vorliegt, der insbesondere in Zusammenschau mit dem Inhalt der Druckschrift D7 einer Patenterteilung im beantragten Umfang entgegensteht.
Da eine sachgerechte Entscheidung nur aufgrund einer vollständigen Recherche des relevanten Standes der Technik ergehen kann, wofür in erster Linie die Prüfungsstellen des Deutschen Patent- und Markenamts berufen sind, war die Sache zur weiteren Prüfung und Entscheidung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen.
Aufgrund dessen hat der Senat davon Abstand genommen, auf die im Falle einer grundsätzlich in Aussicht stehenden Patenterteilung noch erforderliche Überarbeitung der abhängigen Patentansprüche und der Beschreibung hinzuwirken. Es obliegt vielmehr der Prüfungsstelle, im Rahmen der weiteren Prüfung darauf zu achten, dass gegebenenfalls auch die Unterlagen alle Erfordernisse des Patentgesetzes und der Patentverordnung erfüllen.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).
Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):
1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt. 2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war. 3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt. 4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat.
5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind.
6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§ 102 Abs. 1 PatG).
Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch Übertragung in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden (§ 125a Abs. 3 Nr. 1 PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite des Bundesgerichtshofes www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV).
Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden (§ 102 Abs. 5 Satz 1 PatG).
Kleinschmidt Bayer J. Müller Matter Pr