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III ZR 107/16

BUNDESGERICHTSHOF III ZR 107/16 BESCHLUSS vom 29. September 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:290916BIIIZR107.16.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Hucke, Tombrink und Dr. Remmert sowie die Richterni Dr. Arend beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 17. Februar 2016 - 9 U 53/15 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Das Berufungsgericht hat zwar die Rechtsprechung des Senats übersehen, nach der die Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag bei einem nicht formwirksam abgeschlossenen Treuhandvertrag über einen vom Treuhänder im Interesse des Treugebers erworbenen Gesellschaftsanteil an einer GmbH (Erwerbstreuhand) zur Anwendung kommen können und in diesem Fall ein Anspruch des Treugebers auf Herausgabe des Gesellschaftsanteils aus § 681 Satz 2, § 667 BGB bestehen kann (Senat, Urteil vom 4. November 2004 - III ZR 172/03, WM 2004, 2441, 2443). Letzteres gilt indes nur für den Fall einer Erwerbstreuhand.

Die Klägerin hat eine Erwerbstreuhand nicht hinreichend vorgetragen. Vor Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat sie, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, Einzelheiten der von ihr behaupteten Treuhandabrede mit der Beklagten zu 1 nicht dargelegt. Aus ihrem knappen Vortrag in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 5. Februar 2016 (Seite 2, Abs. 3 Satz 5) ergibt sich - unabhängig von der prozessualen Berücksichtigungsfähigkeit dieses Vortrags - lediglich die von ihr geäußerte Vermutung einer Erwerbstreuhand, die zudem mit dem vorangegangenen Vortrag der Klägerin und dem Inhalt des von ihr vorgelegten Protokolls ihrer Gesellschafterversammlung vom 3. November 1960 nicht ohne weiteres in Einklang zu bringen ist.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 349.496,50 €

Herrmann Remmert Hucke Arend Tombrink Vorinstanzen: LG Kiel, Entscheidung vom 19.05.2015 - 8 O 174/14 OLG Schleswig, Entscheidung vom 17.02.2016 - 9 U 53/15 -

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Paragraphen in III ZR 107/16

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
1 667 BGB
1 681 BGB
1 97 ZPO
1 543 ZPO
1 544 ZPO

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1 681 BGB
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