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IX ZA 32/15

BUNDESGERICHTSHOF IX ZA 32/15 BESCHLUSS vom 21. Januar 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:210116BIXZA32.15.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 21. Januar 2016 beschlossen:

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 19. Oktober 2015, berichtigt durch den Beschluss vom 10. Dezember 2015, wird abgelehnt.

Gründe:

Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ist der Klägerin nicht zu gewähren, weil ihre beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 ZPO). Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde ist nämlich gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO nicht zulässig, weil der Wert der mit ihr geltend gemachten Beschwer 20.000 € nicht übersteigt. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstandes aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend. Nach § 182 InsO bestimmt sich der Wert des Streitgegenstandes einer gemäß § 180 InsO erhobenen Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter bestritten wird, zur Insolvenztabelle nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist. Diese Regelung gilt sowohl für den Gebühren- als auch für den Zuständigkeits- und Rechtsmittelstreitwert, mithin auch für die Ermittlung des Werts der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2014 - II ZR 156/13, NZI 2014, 357 Rn. 4).

Sollte die Klägerin mit ihrer Klage Erfolg haben und die von ihr geltend gemachte Forderung in Höhe von 124.463,24 € zur Tabelle festgestellt werden, hätte sie allenfalls eine Quote von 1,1 v.H. zu erwarten. Nach dem von der Klägerin nicht bestrittenen Vortrag des Beklagten in der Berufungsinstanz sind Forderungen in Höhe von 127.911,38 € zur Tabelle festgestellt worden. Unter Berücksichtigung der von der Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Forderung würden mithin Forderungen im Sinne des § 38 InsO in Höhe von insgesamt 252.374,62 € bestehen. Im September 2015 wies die Insolvenzmasse 3.201,37 € auf. Aus der Tätigkeit des Schuldners fließen monatlich 193,02 € in die Masse. Unter Berücksichtigung einer voraussichtlich weiteren Verfahrensdauer von einem Jahr ist deswegen eine Masse von insgesamt 5.517,61 € zu erwarten (3.201,37 € zuzüglich 193,02 € x 12 Monate). Die eventuell in einem Restschuldbefreiungsverfahren von einem Treuhänder während der Wohlverhaltensperiode erreichbare weitere Ausschüttung bleibt außer Betracht, weil nach § 182 InsO sich der Wert nach dem Betrag bestimmt, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist (Uhlenbruck/Sinz, InsO, 14. Aufl., § 182 Rn. 12). Die Kosten des Insolvenzverfahrens hat der Beklagte nachvollziehbar mit 2.781,35 € angegeben, mithin verbliebe ein an die Gläubiger auszuschüttender Betrag in Höhe von 2.736,26 €. Das hätte für die Insolvenzgläubiger eine Quote von 1,1 v.H. zur Folge. Hierbei wären die Kosten dieses Rechtsstreits, die Masseverbindlichkeiten darstellen (BGH, Urteil vom 29. Mai 2008 - IX ZR 45/07, NZI 2008, 565 Rn. 29; Uhlenbruck/Sinz,

aaO, § 55 Rn. 17), noch nicht berücksichtigt. Die Klägerin hätte mithin allenfalls einen Betrag in Höhe von weit unter 2.000 € zu erwarten. Mit ihrem Prozesskostenhilfeantrag hat die Klägerin keinen höheren Wert glaubhaft gemacht. Es obliegt grundsätzlich dem Beschwerdeführer, darzulegen und glaubhaft zu machen, dass er mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang erstreben will, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2014 - II ZR 156/13, NZI 2014, 357 Rn. 7).

Kayser Gehrlein Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 02.07.2013 - 31 O 48/12 KG Berlin, Entscheidung vom 19.10.2015 - 20 U 203/13 -

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