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XI ZR 242/16

BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 242/16 BESCHLUSS vom 6. Dezember 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:061216BXIZR242.16.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2016 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt beschlossen:

Der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer (§ 26 Nr. 8 EGZPO) wird auf bis zu 19.000 € festgesetzt. Der von der Klägerin mit dem Antrag zu 1. neben der Erstattung des investierten Kapitals in Höhe von 15.750 € (einschließlich 5% Agio) begehrte Ersatz entgangenen Gewinns aus einer Alternativanlage in Höhe von 4.712,05 €, das sind 3,07% p.a. aus dem investierten Kapital von Juli 2003 bis Mai 2013, erhöht als Nebenforderung im Sinne von § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO, § 43 Abs. 1 GKG Beschwer und Streitwert nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Mai 2012 - XI ZR 261/10, WM 2012, 1211 Rn. 14, vom 15. Januar 2013 - XI ZR 370/11, juris und vom 2. Juni 2015 - XI ZR 323/14, juris; BGH, Beschluss vom 29. Januar 2015 - III ZR 41/14, juris Rn. 3 mwN). Der Wert des Feststellungsantrags zu 2. bezüglich der Pflicht der Beklagten zur Freistellung der Klägerin von allen künftigen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen, die unmittelbar oder mittelbar aus der streitgegenständlichen Beteiligung resultieren, ist allenfalls mit 1.500 € (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Januar 2013,

aaO), oder - entsprechend der Schätzung durch die beiden Vorinstanzen - mit 2.000 € zu veranschlagen.

Ellenberger Menges Grüneberg Derstadt Matthias Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 07.03.2014 - 2-21 O 179/13 OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 02.05.2016 - 3 U 57/14 -

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