Paragraphen in 5 ARs 50/22
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 29 | EGGVG |
1 | 23 | EGGVG |
1 | 28 | EGGVG |
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1 | 23 | EGGVG |
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BUNDESGERICHTSHOF ARs 50/22 BESCHLUSS vom 8. November 2022 in der Justizverwaltungssache betreffend wegen Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der Justizbehörden hier: Rechtsbeschwerde der Antragstellerin ECLI:DE:BGH:2022:081122B5ARS50.22.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 2022 gemäß § 29 EGGVG beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin vom 20. September 2022 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
Das Rechtsmittel ist nicht statthaft. Das angegriffene Schreiben des Oberlandesgerichts Celle vom 9. August 2022 (16 VA 28/22; Landgericht Verden: 4 Qs 172/22) ist nicht mit der Rechtsbeschwerde nach § 29 Abs. 1 EGGVG anfechtbar, denn es stellt keine Entscheidung des Oberlandesgerichts im Sinne des § 28 EGGVG über die Anträge der Antragstellerin nach §§ 23 ff. EGGVG dar.
Ein Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist ebenfalls nicht statthaft.
Cirener Gericke Mosbacher Resch von Häfen Vorinstanz: Oberlandesgericht Celle, 9. August 2022 – 16 VA 28/22
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2 | 29 | EGGVG |
1 | 23 | EGGVG |
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