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19 W (pat) 5/12

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 5/12 Verkündet am 2. Juni 2014

…

BESCHLUSS In der Beschwerdesache …

BPatG 154 05.11 betreffend das Patent 10 2008 029 698 hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juni 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Hartung, der Richterin Kirschneck sowie der Richter Dipl.-Ing. J. Müller und Dipl.-Phys. Bieringer beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der Patentabteilung 34 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. September 2011 aufgehoben und das Patent 10 2008 029 698 mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

Patentansprüche 1 bis 11 gemäß Hauptantrag, überreicht in der mündlichen Verhandlung, Beschreibung und Zeichnungen wie erteilt.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde der Einsprechenden zurückgewiesen.

Gründe I

Auf die am 24. Juni 2008 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingegangene Patentanmeldung ist die Erteilung des nachgesuchten Patents mit der Nummer 10 2008 029 698 am 1. April 2010 veröffentlicht worden.

Es trägt die Bezeichnung Türzentrale.

Gegen das Patent hat mit Schreiben vom 30. Juni 2010, beim Deutschen Patentund Markenamt eingegangen am selben Tag,

die Firma D… GmbH & Co. KG, D… Platz in E…,

Einspruch erhoben, mit der Begründung, der Gegenstand des Patents gehe über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus (§ 59 Abs. 1 Satz 3 PatG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG); außerdem sei die Ausgestaltung gemäß Patentanspruch 4 nicht so deutlich offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen könne (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG) und schließlich sei der Gegenstand des Patents nach den §§ 1 bis 5 PatG nicht patentfähig (§ 59 Abs. 1 Satz 3 PatG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG).

Die Patentabteilung 1.34 hat das Patent durch nach mündlicher Verhandlung am 20. September 2011 verkündeten Beschluss in vollem Umfang aufrechterhalten.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden vom 23. November 2011.

Sie beantragt,

den am Ende der Anhörung am 20. September 2011 verkündeten Beschluss der Patentabteilung 34 des Deutschen Patent- und Markenamtes aufzuheben und das angegriffene Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt,

die Beschwerde der Einsprechenden mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass das angegriffene Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten wird:

Patentansprüche 1 bis 11, überreicht in der mündlichen Verhandlung, übrige Beschreibung und Zeichnungen wie erteilt.

Der geltende Patentanspruch 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung, lautet unter Einfügung einer Gliederung:

„a1 Türzentrale (10, 30)

a2 zur Steuerung eines elektrischen Türschlosses einer Tür, mit b1 einem Notauftaster,

b2 zur Entriegelung des Türschlosses im Notfall, und c1 einem Schlüsselschalter (12, 32),

b2 wobei der Notauftaster einen Tastschalter (11, 31) aufweist,

dadurch gekennzeichnet, dass c21 der Schlüsselschalter (12, 32) in dem Notauftaster integriert ist,

c22 nämlich in dem Tastschalter (11) und dem Betätigungselement (13) des Tastschalters (11),

c3 wobei der Schlüsselschalter (12) gegenüber dem Betätigungselement (13) versenkt angeordnet ist.“

Aufgabe der vorliegenden Erfindung sei es, eine Türzentrale dahingehend zu verbessern, dass sie zukünftig einen deutlich geringeren Flächenbedarf benötige (Absatz [0006] der Patentschrift).

Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere zum Einspruchsverfahren vor der Patentabteilung sowie zu den von der Patentinhaberin zwischenzeitlich gestellten Anträgen, wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1. Die Beschwerde der Einsprechenden ist statthaft und auch sonst zulässig (§ 73 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 PatG, § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG).

Der Beschluss über die Aufrechterhaltung des angegriffenen Patents ist mit seiner Verkündung am Ende der mündlichen Anhörung vor der Patentabteilung (§ 47 Abs. 1 Satz 2 PatG) auch ohne Unterschrift bzw. Signatur der an der Entscheidung mitwirkenden Mitglieder der Patentabteilung existent und infolgedessen anfechtbar geworden (vgl. BGHZ 137, 49; BPatG v. 19. Februar 2014, 19 W (pat) 16/12, II.1.1. - Elektrischer Winkelstecker II).

2. Die Beschwerde hat keinen über die beschränkte Aufrechterhaltung des Patents hinausgehenden Erfolg.

2.1. Zwar sind vorliegend Verfahrensfehler bei der Erstellung und Ausfertigung des elektronischen Beschluss-Dokuments feststellbar. Insbesondere ist in der dem Bundespatentgericht (BPatG) vom DPMA per File-Transfer übermittelten elektronischen Patentakte nach Auffassung des Senats kein wirksam signiertes elektronisches Beschluss-Urdokument enthalten und der Beschluss daher mit einem Begründungsmangel behaftet. Die in der elektronischen Akte unter der Bezeichnung „Beschluss Aufrechterhaltung – Signiert“ enthaltenen zwei PDF-Dateien, denen jeweils (in der Tabellarischen und der Hierarchischen Übersicht mit Datum 27. Oktober 2011) qualifizierte elektronische Signaturen von den drei an der Entscheidung mitwirkenden Mitgliedern der Patentabteilung zugeordnet sind, genügen nach Auffassung des Senats nicht den Anforderungen an ein unterzeichnetes elektronisches Beschluss-Dokument gemäß § 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO (analog) und § 5 Abs. 2 EAPatV a. F. (§ 5 EAPatV Abs. 3 n. F.). Denn mit den qualifizierten elektronischen Signaturen ist nicht ein einzelnes Beschluss-Dokument signiert, sondern ein ganzes Konvolut von in den beiden PDF-Dateien jeweils zusammengestellten einzelnen Dokumenten, und zwar (immer doppelt) das Beschluss-Dokument, das Anlagenverzeichnis, die Rechtsmittelbelehrung und die Niederschrift über die Anhörung. Derartige sog. qualifizierte Container-Signaturen sind jedenfalls dann als unzulässig zur Unterzeichnung eines patentamtlichen elektronischen Beschluss-Dokuments anzusehen, wenn damit, wie hier mit der Niederschrift über die Anhörung, auch Dokumente mitsigniert werden, die nicht dem Beschlussdokument im Sinn einer einheitlichen Urkunde zugehörig sind (vgl. hierzu ausführlich BPatG, a. a. O., II.2.1.9 - Elektrischer Winkelstecker II; a. A. Schulte/RudloffSchäffer, PatG, 9. Aufl., § 47 Rdn. 9). Da fehlende bzw. unwirksame Unterschriften oder Signaturen des vollständig abgefassten Beschlusses nur innerhalb von fünf Monaten nach seiner Verkündung nachgeholt werden können, liegt ein Begründungsmangel vor (vgl. BGH NJW 2006, 1881, Tz. 14 u. 16; BPatG, a. a. O., II.2.1.10.-2.1.11 - Elektrischer Winkelstecker II).

Die unwirksame Signierung des Beschluss-Dokuments führt ferner zu mängelbehafteten Beschluss-Ausfertigungen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 PatG, § 6 EAPatV), da solche nicht erstellt werden können, bevor nicht das Beschluss-Urdokument erstellt, d. h. vollständig abgefasst und unterzeichnet bzw. signiert worden ist (vgl. BGH NJW 2010, 2519 - Tz. 14; BPatG, a. a. O., II.2.2.1. - Elektrischer Winkelstecker II).

Trotz der Verfahrensfehler hat der Senat jedoch von einer Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das DPMA gemäß § 79 Abs. 3 Nr. 2 PatG abgesehen. Im Interesse der Beteiligten an einer zügigen Durchführung des Verfahrens war im Hinblick auf die Entscheidungsreife ein Beschluss des Senats in der Sache selbst angezeigt.

Als Fachmann legt der Senat einen Diplom-Ingenieur (FH) oder einen Techniker der Fachrichtung Elektrotechnik an, der schwerpunktmäßig im Bereich Gebäudetechnik tätig ist und daher die einschlägigen Vorschriften für Flucht- und Rettungswege sowie die einschlägige Terminologie kennt.

Im Prüfungs- und Einspruchsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind folgende Druckschriften berücksichtigt worden:

(1) DE 196 52 348 A1 (2) EP 0 604 898 A1 (3) DE 100 11 624 C1 (4) DE 199 63 022 A1 (5) DE 102 34 300 A1 (6) DE 102 34 301 B3 E1: Muster-Richtlinien über elektrische Verriegelungssysteme von Türen in Rettungswegen (EltVTZR)

- Fassung Dezember 1997 - Bekanntmachung des Ministeriums für Stadtentwicklung,

Wohnung und Verkehr vom 5. Januar 1999 E2: D… GmbH & Co. KG: Zusatzmodul D… ZM 102,

Druckvermerk 05/94 E3: D… GmbH & Co. KG: D… SVP/SVZ, Druckvermerk 04/06 E4: DE 696 12 790 T2 E5: DE 199 34 482 C1 E6: DE 102 34 300 A1 E7: DE 102 32 272 A1 E8: DE 10 2006 016 645 A1 E9: WO 01/007734 A1 E12: eff-eff F… GmbH & Co Kommanditgesellschaft auf Aktien:

Fluchttürsteuergerät 720-30 720-32 Betriebs- und Installationsanleitung Druckvermerk D0019203G0000700 E12-1: Screenshot: M… & H…, Ausschreibungstexte/Leistungsverzeichnis http://maniago.de/contenido/cms/front_content.php?idart=200 vom 29. Juni 2010 E12-2: M… & H…, Ausschreibungstexte/Leistungsverzeichnis Flucht- und Rettungswegmanagement-System E/M/C, März 2008 E12-3: Screenshot: M… & H…, Download http://maiago.de/contenido/cms/front_content.php?idcat= 102 vom

29. Juni 2010 E12-4: T…: Zertifikat Nr. R 60017835 für Elektrische Verriegelungen von Türen in Rettungswegen vom 30. April 2007.

Mit dem Beschwerdeschriftsatz hat die Einsprechende noch folgende Druckschriften eingereicht:

E13: N… GmbH: sensor, Informationen rund um die Sicherheitstechnik Nr. 2/2004, Druckvermerk 06/2004 E14: B… AG: Rettungswegtechnik Druckvermerk 080212-01.

Der Wortlaut des geltenden Patentanspruchs 1 ist aus dem ursprünglichen Patentanspruch 1 hervorgegangen, ergänzt durch Formulierungen aus der ursprünglichen Beschreibung (Seite 4, Absätze 4 und 5) ohne den Schutzbereich des erteilten Patentanspruchs 1 zu verlassen.

Die Änderung des Patentanspruchs 1 ist daher nicht zu beanstanden.

2.4. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag vom 2. Juni 2014 ist neu (§ 1 in Verbindung mit § 3 PatG):

Aus den von der Prüfungsstelle des DPMA, der Patentinhaberin sowie der Einsprechenden in das Verfahren eingeführten Unterlagen, sind zwar gattungsgemäße Türzentralen bekannt, so aus den Druckschriften (1), (4), (5), (6), E5 oder E6, bei denen jedoch der Schlüsselschalter gegenüber dem Tastschalter mit seinem Betätigungselement stets in einer separaten Baueinheit angeordnet ist. Gemäß dem Unterlagenkonglomerat E12 - E14 sind zwar dazu alternativ der Schlüsselschalter 4 und das Betätigungselement 5 des Tastschalters des Notauftasters in der selben Baueinheit integriert (vgl. beispielsweise E12-0, Seite 4, Abbildung 2,

links). Jedoch ist der Schlüsselschalter 4 hierbei zumindest nie im Betätigungselement 5, mit großer Wahrscheinlichkeit auch nicht im üblicherweise dahinter platzierten Tastschalter integriert.

Da die übrigen Entgegenhaltungen ohnehin keine Türzentrale zum Gegenstand haben, ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 neu.

2.5. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag vom 2. Juni 2014 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 1 in Verbindung mit § 4 PatG):

Ausgehend von den oben genannten Türzentralen mit Notauftastern hätte der Fachmann nach Überzeugung des Senats zwar durchaus Anlass gehabt, den Schlüsselschalter in den Tastschalter und dessen Betätigungselement zu integrieren, sei es aus Gründen der optischen Symmetrie oder aus Platzmangel. Derartige Anordnungen waren dem Fachmann im Übrigen von Not-Aus-Schaltern geläufig, bei denen regelmäßig zur mechanischen Entriegelung nach einer Betätigung, ein Schließzylinder vorgesehen ist, der in den Tastschalter und/oder dessen Betätigungselement integriert ist.

Die Existenz solcher Not-Aus-Schalter ist im Verfahren durch die Entgegenhaltungen (3) sowie E4 belegt, abgesehen davon ist jede elektrotechnische Fachkraft mit diesen vertraut, da elektrische Betriebsmittel, Produktionsanlagen und Schulungseinrichtungen regelmäßig hiermit ausgestattet sind. Dies wurde auch von der Patentinhaberin nicht bestritten.

Gemäß den diesbezüglich einschlägigen Entgegenhaltungen ist jedoch nicht vorgesehen, den Schlüsselschalter gegenüber dem Betätigungselement versenkt anzuordnen. Vielmehr ist gemäß (3) DE 100 11 624 C1 (vgl. Fign. 1, 3, 4, 7, 11, 12, 14, 15 sowie 17) das Schloss 12 ausschließlich derart angeordnet, dass es leicht über das Bedienelement 13 übersteht bzw. mit diesem bündig abschließt.

Gleichermaßen ist der E4: DE 696 12 790 T2 (vgl. Fign. 1, 2, 4, 6, 9A, 9B sowie 9C) nichts anderes zu entnehmen, als dass das Schloss 74 bündig mit dem Betätigungselement 18 abschließt. Da dies hinreichend ist um Verletzungen zu vermeiden, ist auch nichts ersichtlich, was den Fachmann veranlasst haben könnte, von einem bündigen Abschluss des Schließzylinders mit dem Betätigungselement abzuweichen und den Schlüsselschalter statt dessen gegenüber dem Betätigungselement versenkt anzuordnen. Im Gegenteil nimmt der Fachmann dabei die Nachteile in Kauf, dass zusätzlicher Bauraum innerhalb der Baueinheit aus Schlüsselschalter, Tastschalter und Betätigungselement verbraucht wird und sich in der Vertiefung des Betätigungselements auf dem Schließzylinder Schmutz ansammeln kann.

Auch die weiteren im Verfahren genannten Entgegenhaltungen konnten nach Erkenntnis des Senats dem Fachmann keine Anregung geben, diese Maßnahme zu ergreifen. Auch die Einsprechende hat Derartiges nicht vorgetragen.

Somit ergibt sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.

2.6. Der Vorhalt der Einsprechenden, der Begriff Schlüsselschalter würde genauso eine rein mechanische Entriegelung umfassen, wie sie von den Not-Aus-Schaltern bekannt sei, konnte den Senat nicht zu einer anderen Entscheidung veranlassen, da der Fachmann mit dem Begriff Schalter im Regelfall nichts anderes verbindet, als eine elektrische Schaltfunktion. Die Patentschrift gibt keinen Anlass von diesem Verständnis abzuweichen. Im Übrigen kommt es im vorliegenden Fall auf eine Unterscheidung zwischen elektrischem Schlüsselschalter und einem beliebigen Schließzylinder gar nicht an, da der Senat letztere in seine Überlegungen einbezogen hat.

Auch die Überlegung der Einsprechenden, die Formulierung, wonach der Schlüsselschalter gegenüber dem Betätigungselement versenkt angeordnet ist, würde auch eine Ausgestaltung umfassen, bei der der Schlüsselschalter nur teilweise im Betätigungselement versenkt sei, also im Ergebnis mit einem Ende über die Oberfläche vorstehen könne, konnte der Senat nicht nachvollziehen. Zu einer derartigen Lesart des geltenden Wortlauts gibt weder dieser selbst noch etwas anderes aus der Patentschrift noch der allgemeine Sprachgebrauch Anlass.

2.7. Auch die übrigen Unterlagen genügen den an sie zu stellenden Anforderungen. Insbesondere hat die Patentinhaberin durch Streichung des erteilten Patentanspruchs 2 einem denkbaren Widerspruch zum geltenden Patentanspruch 1 Sorge getragen. Die Aufnahme eines von der Einsprechenden angeregten Vermerks, wonach das Ausführungsbeispiel gemäß Figur 4 nicht erfindungsgemäß sei, wäre nach Überzeugung des Senats nicht sachdienlich, da einerseits alle Figuren die Merkmale der Erfindung lediglich schematisch wiedergeben und anderseits der Figur 4 Einzelheiten der Erfindung zu entnehmen sind, die nur in dieser dargestellt sind.

Daher war dem zuletzt von der Patentinhaberin gestellten Hauptantrag statt zu geben und die darüber hinausgehende Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen.

3. Auf die beiliegende Rechtsmittelbelehrung wird hingewiesen.

Dr. Hartung Kirschneck J. Müller Bieringer Pü Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu, wenn der Beschwerdesenat sie in dem Beschluss zugelassen hat (§§ 99 Abs. 2, 100 Abs. 1,101 Abs. 1 Patentgesetz (PatG)).

Hat der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):

1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.

2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.

3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.

4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat.

5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind.

6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§ 102 Abs. 1 PatG).

Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch Übertragung in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden (§ 125a Abs. 3 Nr. 1 PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite des Bundesgerichtshofes www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV).

Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden (§ 102 Abs. 5 Satz 1 PatG).

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Paragraphen in 19 W (pat) 5/12

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Häufigkeit Paragraph
3 1 PatG
3 21 PatG
2 47 PatG
2 59 PatG
2 102 PatG
1 3 PatG
1 4 PatG
1 5 PatG
1 73 PatG
1 79 PatG
1 100 PatG
1 125 PatG
1 6 PatKostG
1 315 ZPO

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