Paragraphen in IV ZR 133/11
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2 | 543 | ZPO |
1 | 552 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 133/11 BESCHLUSS vom 26. September 2012 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 26. September 2012 einstimmig beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 26. Mai 2011 wird gemäß § 552a ZPO auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 15.120,72 €
Gründe:
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht vor und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts und der Revision kommt dem Verfahren keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu. Insoweit verweist der Senat in vollem Umfang auf die Gründe seines Hinweisbeschlusses vom 11. Juli 2012, an denen auch unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens des Klägers festgehalten wird. Ergänzend angemerkt wird lediglich, dass ausweislich des landgerichtlichen Urteils und des Berufungsurteils die Antragstellung des Klägers auf Gewährung einer Betriebsrente am 1. November 2004 und damit "im November" erfolgte.
Mayen Lehmann Wendt Felsch Dr. Brockmöller Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 06.10.2010 - 20 O 49/10 OLG Köln, Entscheidung vom 26.05.2011 - 7 U 195/10 -
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