5 StR 77/25
BUNDESGERICHTSHOF StR 77/25 BESCHLUSS vom 26. Juni 2025 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
ECLI:DE:BGH:2025:260625B5STR77.25.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juni 2025 gemäß § 154a Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18. Oktober 2024 wird a) der Vorwurf der unerlaubten Ausübung der Heilkunde von der Strafverfolgung ausgenommen; b) der Schuldspruch des vorgenannten Urteils dahin neu gefasst, dass die Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung in 91 Fällen, davon in Tateinheit mit Betrug in 71 Fällen und mit versuchtem Betrug in 20 Fällen, schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung in 91 Fällen, davon in 43 Fällen in Tateinheit mit Betrug und mit unerlaubter Ausübung der Heilkunde, in 15 Fällen in Tateinheit mit versuchtem Betrug und mit unerlaubter Ausübung der Heilkunde, in 28 Fällen in Tateinheit mit Betrug und in fünf Fällen in Tateinheit mit versuchtem Betrug unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt; zur Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung hat es zwei Monate als vollstreckt erklärt. Zudem hat es Einziehungsentscheidungen getroffen. Dagegen richtet sich die mit der Sachrüge begründete Revision der Beschwerdeführerin. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Senat hat den tateinheitlichen Vorwurf der unerlaubten Ausübung der Heilkunde (§ 1 Abs. 2, § 5 Heilpraktikergesetz) aus Gründen der Verfahrensökonomie mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO von der Verfolgung ausgenommen und den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO geändert (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 19. März 2024 – 3 StR 61/24).
Die Verfahrensbeschränkung lässt die jeweiligen Einzelstrafen und die Gesamtstrafe unberührt. Der Senat schließt angesichts des unveränderten Tatbildes aus, dass die Strafkammer in den betreffenden Fällen ohne die weitere tateinheitliche Verurteilung wegen unerlaubter Ausübung der Heilkunde niedrigere Einzelstrafen verhängt oder auf eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
2. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils hat keinen die Angeklagte beschwerenden Rechtsfehler ergeben.
3. Angesichts des nur geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, die Angeklagte mit den gesamten Kosten ihres Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Cirener Mosbacher Köhler von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Hamburg, 18.10.2024 - 616 KLs 6/22 7200 Js 97/19