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6 StR 31/22

BUNDESGERICHTSHOF StR 31/22 BESCHLUSS vom 22. Februar 2022 in der Strafsache gegen wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls u.a.

ECLI:DE:BGH:2022:220222B6STR31.22.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Februar 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 23. September 2021 wird verworfen; jedoch wird die Einziehungsentscheidung, auch soweit es die mit Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 26. Juni 2020 angeordnete Einziehung betrifft, dahin neu gefasst, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 14.999,66 Euro angeordnet ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Die Entscheidung des Landgerichts, die im Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 26. Juni 2020 angeordnete Einziehung aufrechtzuerhalten, steht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Einbeziehung früherer Entscheidungen gemäß § 55 Abs. 2 StGB nicht in Einklang. Sofern – wie hier – das frühere Urteil eine Einziehung von Taterträgen enthält und auch in Bezug auf das gegenständliche Urteil die Voraussetzungen des § 73c Satz 1 StGB gegeben sind, ist eine einheitliche Einziehungsentscheidung zu treffen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 9. Februar 2021 – 6 StR 459/20; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1262 mwN). Da der einzubeziehende Betrag im angefochtenen Urteil mitgeteilt wird, kann der Senat die Entscheidung entsprechend § 354 Abs. 1 StPO nachholen. Die Einziehungsentscheidung aus dem früheren Urteil ist damit gegenstandslos (vgl. BGH, Urteil vom 29. Mai 2008 – 3 StR 94/08, NStZ-RR 2008, 275).

Hinsichtlich der unterbliebenen Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt weist der Senat auf die Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 1. Februar 2022 unter Ziffer 3 hin.

Schneider Fritsche König Tiemann von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Frankfurt (Oder), 23.09.2021 - 24 KLs 8/21

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