Paragraphen in XI ZR 662/20
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BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 662/20 BESCHLUSS vom 29. Juni 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:290621BXIZR662.20.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2021 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg, die Richterin Dr. Derstadt, den Richter Dr. Schild von Spannenberg und die Richterin Dr. Allgayer beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9. September 2020 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zur Begründung verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 8. Juni 2021 (XI ZR 32/21, juris mwN). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 25.000 €.
Ellenberger Grüneberg Schild von Spannenberg Allgayer Vorinstanzen: LG Heilbronn, Entscheidung vom 10.02.2020 - 6 O 425/19 OLG Stuttgart, Entscheidung vom 09.09.2020 - 6 U 215/20 - Derstadt
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