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XI ZR 160/24

BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 160/24 BESCHLUSS vom 11. November 2025 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2025:111125BXIZR160.24.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2025 durch den Richter Dr. Grüneberg als Einzelrichter beschlossen:

Der Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird für die Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen auf 60 Mio. € festgesetzt.

Gründe:

Auf ihren zulässigen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG ist der Gegenstandswert zur Berechnung der außergerichtlichen Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens für die Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 RVG auf 60 Mio. € festzusetzen.

Nach § 33 Abs. 1 Fall 1 RVG setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag fest, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen. Das ist hier der Fall. Nach § 32 Abs. 1 RVG ist zwar die Festsetzung eines für die Gerichtsgebühren maßgebenden Werts auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend. Den Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren hat der Senat durch Beschluss vom 23. September 2025 unter Beachtung der Kappungsgrenze des § 39 Abs. 2 GKG auf 30 Mio. € festgesetzt. Diese Kappungsgrenze gilt nach § 22 Abs. 2 Satz 1 RVG im Grundsatz auch für die Vergütung der anwaltlichen Tätigkeit. Sind aber in derselben Angelegenheit mehrere Personen wegen verschiedener Gegenstände Auftraggeber, beträgt gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 RVG der Wert für jede Person höchstens 30 Mio. €, insgesamt jedoch nicht mehr als 100 Mio. €. Dies ist hier der Fall. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen sind durch zwei Klägerinnen beauftragt worden. Es sind in derselben Angelegenheit mehrere Gegenstände behandelt worden. Nach dem kostenrechtlichen Gegenstandsbegriff, der eine wirtschaftliche Betrachtung erfordert (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Oktober 2004 - IV ZR 287/03, NJW-RR 2005, 506 und vom 2. März 2010 - II ZR 62/06, NJW 2010, 1373 Rn. 10 ff.), sind die von den beiden Klägerinnen geltend gemachten, jeweils einen anderen Teil des Darlehens betreffenden und die Kappungsgrenze überschreitenden Zahlungsansprüche verschiedene Gegenstände, so dass jeweils 30 Mio. € zu berücksichtigen sind.

Grüneberg Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 19.08.2021 - 2-12 O 375/19 OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 24.04.2024 - 23 U 189/21 -

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