Paragraphen in III ZA 8/15
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BUNDESGERICHTSHOF III ZA 8/15 BESCHLUSS vom 2. April 2015 in dem Prozesskostenhilfeverfahren Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. April 2015 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Reiter beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin vom 17. März 2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Senatsbeschluss vom 5. März 2015 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe I.
Mit Beschluss vom 5. März 2015 hat der Senat den Antrag der Antragstellerin vom 14. Januar 2015 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts H. vom 12. Dezember 2014 - I-11 W 104/14 - mangels hinreichender Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Dagegen hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 14. März 2015 Gehörsrüge erhoben. Darüber hinaus hat sie mit Schriftsatz vom 17. März 2015 die an dem Beschluss des Senats vom 5. März 2015 beteiligten Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
II.
Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig. Die Anhörungsrüge ist nicht begründet und hätte auch als Gegenvorstellung keinen Erfolg.
1. Das Ablehnungsgesuch (§ 42 Abs. 1 ZPO) ist unzulässig. Bei der Ablehnung eines oder mehrerer Richter müssen ernsthafte Umstände aufgeführt werden, die die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter aus Gründen rechtfertigen, die in persönlichen Beziehungen der abgelehnten Richter zu den Parteien oder zur Streitsache liegen; der Ablehnungsgrund muss durch nachvollziehbaren Bezug zum konkreten Rechtsstreit wenigstens ansatzweise substantiiert sein (st. Rspr., vgl. nur Senatsbeschluss vom 26. August 2014
- III ZR(Ü) 1/14, BeckRS 2014, 17823 Rn. 2; BGH, Beschluss vom 10. April
- AnwZ (B) 102/05, BeckRS 2008, 07419 Rn. 4 mwN). Dies ist bei dem Ablehnungsgesuch der Antragstellerin nicht der Fall. Es richtet sich unterschiedslos gegen sämtliche an dem Senatsbeschluss vom 5. März 2015 beteiligten Richter, ohne dass die Besorgnis der Befangenheit aus konkreten in der angegriffenen Senatsentscheidung enthaltenen Anhaltspunkten hergeleitet wird
(vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJW-RR
2012, 61 Rn. 8 mwN). Die Antragstellerin beschränkt sich vielmehr auf allgemeine Rechtsausführungen zu dem ihrer Auffassung nach unrichtigen Senatsbeschluss und einem angeblich daraus folgenden Verstoß gegen ihre grundgesetzlich garantierten Rechte. Ein konkreter Bezug zu einer Voreingenommenheit sämtlicher erkennenden Senatsmitglieder in der vorliegenden Sache ist nicht erkennbar. Die Substanzlosigkeit des Ablehnungsgesuchs wird auch dadurch bestätigt, dass der anderweitige Antragsteller R. B.
in zahlreichen beim Senat anhängigen Verfahren, obwohl diese mit dem vorliegenden Fall in keinem Zusammenhang stehen, Anhörungsrügen und Ablehnungsgesuche eingereicht hat, die fast vollständig denselben Wortlaut wie in dieser Sache aufweisen.
Da das Ablehnungsgesuch unzulässig ist, kann der Senat hierüber in der Besetzung mit den abgelehnten Richtern entscheiden (Senatsbeschluss aaO; BGH, Beschluss vom 10. April 2008 aaO).
2. Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 5. März 2015 ist unbegründet. Der Senat hat in der der angegriffenen Entscheidung zugrunde liegenden Beratung das Vorbringen der Antragstellerin vollständig berücksichtigt, jedoch nicht für durchgreifend erachtet.
Auch als etwaige Gegenvorstellung hätte die Anhörungsrüge keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung über Rechtsbeschwerden nur unter den Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 ZPO befugt, die hier nicht erfüllt sind.
Die Antragstellerin kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht mehr rechnen.
Schlick Herrmann Wöstmann Seiters Reiter Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 29.09.2014 - 25 O 177/14 OLG Hamm, Entscheidung vom 12.12.2014 - I-11 W 104/14 -
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