Paragraphen in III ZB 51/18
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1 | 114 | ZPO |
1 | 574 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF III ZB 51/18 BESCHLUSS vom 7. Juni 2018 in dem Prozesskostenhilfeverfahren ECLI:DE:BGH:2018:070618BIIIZB51.18.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juni 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Seiters, die Richterinnen Dr. Liebert, Pohl und Dr. Böttcher beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen die Beschluss des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 8. Mai 2018 - 9 W 38/18 - wird abgelehnt.
Gründe:
Der Senat legt das Schreiben des Antragstellers vom 18. Mai 2018 als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen die angefochtene Entscheidung des Kammergerichts aus. Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Die Rechtsbeschwerde hat jedoch keine Erfolgsaussicht.
Mit dem beabsichtigten Rechtmittel will sich der Antragsteller gegen den vorbezeichneten Beschluss des Kammergerichts wenden, mit dem dieses seine sofortige Beschwerde gegen den seinen "Antrag auf Wiedereinsetzung" zurückweisenden Beschluss des Landgerichts Berlin zurückgewiesen hat.
Die Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit dem Rechtsmittel kann auch nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Gericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (s. etwa BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f).
Nichts anderes gilt, wenn man den ursprünglichen von den Vorinstanzen zurückgewiesenen Antrag des Antragstellers als erneuten Antrag, ihm für die beabsichtigte Klage Prozesskostenhilfe zu bewilligen, auslegt.
Der Antragsteller kann nicht mit der Bescheidung weiterer Anträge oder Eingaben in dieser Sache rechnen.
Herrmann Böttcher Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 09.04.2018 - 86 O 280/13 KG Berlin, Entscheidung vom 08.05.2018 - 9 W 38/18 -
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