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VIa ZR 585/21

BUNDESGERICHTSHOF VIa ZR 585/21 BESCHLUSS vom 11. Juli 2022 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2022:110722BVIAZR585.21.0

2 VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juli 2022 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges als Vorsitzende, die Richterin Dr. Krüger, den Richter Dr. Rensen, die Richterinnen Wille und Dr. Vogt-Beheim beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 28. Oktober 2021 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Überdies kann vorliegend der Frage keine zulassungsrelevante Bedeutung zukommen, ob sich aus einem Verstoß gegen unionsrechtliche Vorgaben durch den Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB ergeben könnte. Der Kläger hat die Feststellung des Berufungsgerichts, er habe das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung - auch in Gestalt des behaupteten Thermofensters - nicht schlüssig dargelegt, im Beschwerdeverfahren nicht in einer die Zulassung der Revision rechtfertigenden Weise angegriffen.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

3 Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000 €.

Menges Krüger Rensen Wille Vogt-Beheim Vorinstanzen: LG Erfurt, Entscheidung vom 17.03.2020 - 8 O 1058/19 OLG Jena, Entscheidung vom 28.10.2021 - 1 U 398/20 -

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Häufigkeit Paragraph
1 823 BGB
1 97 ZPO
1 543 ZPO
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