Paragraphen in 5 StR 187/17
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 187/17 BESCHLUSS vom 13. Juli 2017 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Juli 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13. Oktober 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2017:130717B5STR187.17.0 Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Verfahrensrüge betreffend die Ablehnung des Beweisantrags zur Vernehmung von VRiLG P. und Staatsanwalt M. ist jedenfalls unbegründet. Die Strafkammer hat sich zu den als erwiesen bzw. als tatsächlich bedeutungslos angesehenen Beweistatsachen in den Urteilsgründen nicht in Widerspruch gesetzt. Sie hat ferner – wenngleich knapp – ein etwaiges Streben des Zeugen G.
nach Strafmilderung in ihre Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Bekundungen eingestellt. Eine hierdurch motivierte Falschbezichtigung des Angeklagten durch den Zeugen hat sie wegen der Übereinstimmung seiner Aussage mit den sonstigen für eine Täterschaft des Angeklagten streitenden Beweisanzeichen verneint. Einer ausführlicheren Begründung bedurfte es hier im Blick auf das Gewicht dieser Indizien nicht,
dessentwegen auch ein Beruhen des Urteils auf der als unzureichend beanstandeten Begründung des Ablehnungsbeschlusses ausgeschlossen werden könnte (§ 337 Abs. 1 StPO).
Mutzbauer Dölp König Berger Mosbacher
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