Paragraphen in 4 StR 621/17
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
3 | 224 | StGB |
1 | 22 | StGB |
1 | 250 | StGB |
1 | 349 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 22 | StGB |
3 | 224 | StGB |
1 | 250 | StGB |
1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 621/17 BESCHLUSS vom 3. Juli 2018 in der Strafsache gegen
1. 2.
wegen besonders schweren Raubes u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:030718B4STR621.17.1 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 3. Juli 2018 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 8. Juni 2017 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit das Landgericht bei der konkreten Strafzumessung zulasten beider Angeklagten unter anderem berücksichtigt hat, sie hätten tateinheitlich mit dem besonders schweren Raub eine gefährliche Körperverletzung in drei Tatbestandsvarianten (§ 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4 und Nr. 5 StGB) verwirklicht, hält dies im Hinblick auf die Varianten Nr. 2 und Nr. 5 rechtlicher Nachprüfung nicht stand; denn nach den hierzu getroffenen Feststellungen des Landgerichts ist zu ihren Gunsten davon auszugehen, dass der zu der Kopfverletzung des Tatopfers führende Hammerschlag durch den Mitangeklagten B.
bereits erfolgt war, bevor sie den Einsatz des Hammers wahrnahmen und billigten, so dass ihnen – im Rahmen des § 224 StGB – diese bereits abgeschlossene Tatmodalität nicht nach den Grundsätzen der sukzessiven Mittäterschaft zugerechnet werden kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. November 1993 – 2 StR
606/93, NStZ 1994, 123; vom 12. Februar 1997 – 2 StR 28/97, NStZ 1997, 272; vom 6. Juni 2018 – 5 StR 175/18, Rn. 5).
Jedoch kann der Senat in Anbetracht der bei beiden Angeklagten vorliegenden gewichtigen Strafschärfungsgründe sowie des Umstands, dass ihre Billigung des weiteren Einsatzes des Hammers durch den Mitangeklagten B.
jedenfalls eine versuchte gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5, § 22 StGB umfasste, und mit Blick darauf, dass die festgesetzten Strafen nahe an der Untergrenze des rechtsfehlerfrei angewandten Strafrahmens des § 250 Abs. 2 StGB liegen, ausschließen, dass das Landgericht ohne diese unzutreffende Strafzumessungserwägung auf niedrigere Strafen erkannt hätte.
Sost-Scheible Quentin RiBGH Dr. Franke ist im Urlaub und deshalb gehindert zu unterschreiben.
Roggenbuck Sost-Scheible Feilcke
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
3 | 224 | StGB |
1 | 22 | StGB |
1 | 250 | StGB |
1 | 349 | StPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 22 | StGB |
3 | 224 | StGB |
1 | 250 | StGB |
1 | 349 | StPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen