Paragraphen in XI ZA 2/23
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2 | 78 | ZPO |
1 | 522 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF XI ZA 2/23 BESCHLUSS vom 14. November 2023 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2023:141123BXIZA2.23.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. November 2023 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg sowie die Richterinnen Dr. Menges, Dr. Derstadt und Ettl beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt.
Gründe: I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten umfassende Auskunft und Rechnungslegung im Wesentlichen in Bezug auf einen zwischen ihnen im März 2007 geschlossenen Darlehensvertrag mit dem Ziel, die Beklagte nach Erteilung der Auskunft in einer noch zu beziffernden Höhe auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Das Landgericht hat die Auskunftsklage durch Teilurteil abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen und den Streitwert für das Berufungsverfahren im Hinblick auf den vom Kläger in einem vergleichbaren Parallelverfahren angegebenen Aufwand für die Berechnung durch Einschaltung einer Hilfsperson auf 13.000 € festgesetzt.
Mit Schriftsatz vom 29. September 2023 hat der Kläger die Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b ZPO für die beabsichtigte Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Berufungsgerichts beantragt und seinem Antrag drei Ablehnungsschreiben von beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälten angeschlossen.
II.
Der Antrag des Klägers hat keinen Erfolg.
Gemäß § 78b Abs. 1 ZPO hat das Gericht, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, einer Partei auf ihren Antrag einen Notanwalt beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
1. Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass er trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat. Dies hätte insbesondere Ausführungen dazu erfordert, sich ohne Erfolg zumindest an mehr als vier Rechtsanwälte gewandt zu haben (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Juni 2016 - XI ZR 439/15, juris Rn. 4; BGH, Beschlüsse vom 16. Februar 2004 - IV ZR 290/03, NJW-RR 2004, 864, vom 25. Januar 2007 - IX ZB 186/06, FamRZ 2007, 635, vom 28. Juni 2010 - IX ZA 26/10, WuM 2010, 649 Rn. 1, vom 19. Januar 2011 - IX ZA 2/11, WuM 2011, 323 Rn. 2 und vom 27. November 2014 - III ZR 211/14, MDR 2015, 540 Rn. 3). Daran fehlt es hier, weil sich der Kläger nur an drei Rechtsanwälte gewandt hat.
2. Davon abgesehen ist die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch aussichtslos. Aussichtslosigkeit ist immer dann gegeben, wenn ein günstiges Ergebnis der beabsichtigten Rechtsverfolgung auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann (Senatsbeschluss vom 20. Juni 2023 - XI ZB 4/23, juris Rn. 3 mwN). Dies ist hier der Fall.
a) Der Beschluss des Berufungsgerichts ist mangels geltend zu machender Beschwer von über 20.000 € (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht anfechtbar. Das Berufungsgericht hat den Streitwert, ausgehend von den Angaben des Klägers in einem Parallelverfahren, auf 13.000 € festgesetzt. Dagegen hat sich der Kläger nicht gewehrt. Dass das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der Auskunftserteilung im Hinblick auf den beabsichtigten Zahlungsanspruch, dessen Geltendmachung die Auskunft erleichtern soll, höher zu bewerten wäre (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 89 und vom 19. April 2018 - IX ZB 62/17, WM 2018, 1135 Rn. 10), hat der Kläger nicht dargelegt und lässt sich der Akte auch im Übrigen nicht entnehmen.
b) Die Beiordnung eines Notanwalts scheidet zudem aus, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO; vgl. Senatsbeschluss vom 25. Januar 2021 - XI ZR 448/20, juris Rn. 7 mwN). Zulassungsgründe in diesem Sinne sind im Hinblick auf die - auf der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGH, Urteile vom 4. Juli 1985 - III ZR 144/84, WM 1985, 1098, 1099 und vom 30. Januar 2001 - XI ZR 183/00, WM 2001, 621, 622 f.) fußenden - Ausführungen des Berufungsgerichts zur Unbegründetheit der geltend gemachten Auskunftsansprüche des Klägers nicht ersichtlich und könnten auch durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt nicht dargetan werden.
Ellenberger Derstadt Grüneberg Ettl Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 08.03.2022 - 21 O 559/15 OLG Köln, Entscheidung vom 16.08.2023 - 13 U 74/22 - Menges
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