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2 StR 411/12

BUNDESGERICHTSHOF StR 411/12 BESCHLUSS vom 20. November 2012 in der Strafsache gegen wegen Betrugs u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. November 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 10. Mai 2012 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte im Fall II. 4. wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt wurde; b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in sieben Fällen,

davon in drei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, sowie wegen versuchten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung unter Einbeziehung der Strafen aus einem Urteil des Amtsgerichts Friedberg und Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision hat den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Den Feststellungen des Landgerichts zu Fall II. 4. ist nicht hinreichend deutlich zu entnehmen, ob der Angeklagte bei der Unterschrift unter den Kaufvertrag mit einem Aliasnamen lediglich über seinen Namen oder aber - was für das Herstellen einer unechten Urkunde und eine Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung erforderlich wäre (BGHSt 33, 159, 160 f.) - über seine Identität getäuscht hat.

Der aufgezeigte Mangel zwingt auch zur Aufhebung der für sich gesehen rechtlich nicht zu beanstandenden Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen Betruges im Fall II. 4. sowie zur Aufhebung des - moderaten - Gesamtstrafenausspruches.

Becker Krehl Appl Eschelbach Schmitt

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