Paragraphen in IV ZR 214/18
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1 | 97 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 214/18 BESCHLUSS vom 3. Juni 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:030620BIVZR214.18.0 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juni 2020 durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 31. August 2018 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Auf das Senatsurteil vom 29.04.2020 - IV ZR 5/19, juris wird hinsichtlich der Anspruchshöhe hingewiesen.
Die Frage der Richtlinienkonformität des Policenmodells ist im Streitfall nicht entscheidungserheblich.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 20.693,53 €
Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Lehmann Dr. Bußmann Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 18.01.2018 - 26 O 10992/17 OLG München, Entscheidung vom 31.08.2018 - 25 U 607/18 -
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