Paragraphen in X ZR 142/23
Sortiert nach der Häufigkeit
| Häufigkeit | Paragraph | |
|---|---|---|
| 1 | 83 | PatG |
| 1 | 116 | PatG |
| 1 | 119 | PatG |
| 1 | 121 | PatG |
| 1 | 92 | ZPO |
| 1 | 97 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES X ZR 142/23 URTEIL in der Patentnichtigkeitssache Verkündet am: 14. Oktober 2025 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ECLI:DE:BGH:2025:141025UXZR142.23.0 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Oktober 2025 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bacher, die Richterin Dr. Kober-Dehm, die Richter Dr. Rensen und Dr. Crummenerl und die Richterin Dr. von Pückler für Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 18. Juli 2023 wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten wird das genannte Urteil abgeändert.
Das deutsche Patent 103 17 181 wird dadurch für teilweise nichtig erklärt, dass Patentanspruch 1 die nachfolgend wiedergegebene Fassung erhält, Patentanspruch 5 entfällt und die Rückbeziehung auf Anspruch 1 in den übrigen Patentansprüchen sich auf diese Fassung richtet:
1. Antrieb, insbesondere Stell- und Regelantrieb, für Klappen und Armaturen, die sich in einer explosionsgefährdeten Umgebung befinden können, mit einer Steuerelektronik und mit Funktionskomponenten, umfassend Getriebe (3a) und Handhabungseinrichtungen, wobei die explosionsauslösenden Baugruppen, nämlich zumindest Motor (12) und Steuerelektronik (13), in einem ersten, explosionsgeschützten Gehäuse (2) angeordnet sind, welches an ein zweites, nicht explosionsgeschütztes Gehäuse (3) angeflanscht ist, das die nicht zu schützenden Funktionskomponenten, umfassend das Getriebe (3a), enthält, wobei eine im Sinne des Explosionsschutzes eigensicher ausgeführte Bedieneinheit (9) zur Parametrierung des Motors (12) an dem ersten, explosionsgeschützten Gehäuse (2) angeordnet ist, so dass eine Bedienung unter Spannung während des Betriebes möglich ist, und wobei sich die beiden Gehäuse (2, 3) in einem nicht explosionsgeschützten Außengehäuse (1) befinden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 80 % und die Beklagte 20 %.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Beklagte ist Inhaberin des deutschen Patents 103 17 181 (Streitpatents), das am 15. April 2003 angemeldet wurde und einen Antrieb für Klappen und Armaturen betrifft.
Patentanspruch 1, auf den elf Ansprüche zurückbezogen sind, lautet:
Antrieb, insbesondere Stell- und Regelantrieb, für Klappen und Armaturen, die sich in einer explosionsgefährdeten Umgebung befinden können, mit einer Steuerelektronik und mit Funktionskomponenten, wie Getriebe und Handhabungseinrichtungen, wobei die explosionsauslösenden Baugruppen, nämlich zumindest Motor (12) und Steuerelektronik (13), in einem ersten, explosionsgeschützten Gehäuse (2) angeordnet sind, welches an ein zweites, nicht explosionsgeschütztes Gehäuse (3) angeflanscht ist, das die nicht zu schützenden Funktionskomponenten enthält, dadurch gekennzeichnet, dass eine im Sinne des Explosionsschutzes eigensicher ausgeführte Bedieneinheit (9) zur Parametrierung des Motors (12) an dem ersten, explosionsgeschützten Gehäuse (2) angeordnet ist, so dass eine Bedienung unter Spannung während des Betriebes möglich ist.
Patentanspruch 2, auf den dieselben elf Ansprüche zurückbezogen sind, schützt einen Antrieb, der durch andere Merkmale gekennzeichnet ist.
Die Klägerin, die wegen Verletzung des Streitpatents gerichtlich in Anspruch genommen wird, hat das Streitpatent im Umfang von Patentanspruch 1 und der Patentansprüche 3 bis 13, soweit diese auf Anspruch 1 zurückbezogen sind, angegriffen und geltend gemacht, der angegriffene Gegenstand gehe über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldeunterlagen hinaus und sei nicht patentfähig. Ferner sei die Erfindung nicht so offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen könne.
Die Beklagte hat das Streitpatent in der erteilten Fassung und hilfsweise in 55 geänderten Fassungen verteidigt.
Das Patentgericht hat das Streitpatent im angegriffenen Umfang für nichtig erklärt, soweit sein Gegenstand über die mit Hilfsantrag IIIc* verteidigte Fassung hinausgeht, und die Klage im Übrigen abgewiesen.
Dagegen richten sich die Berufungen beider Parteien. Die Klägerin verfolgt ihren erstinstanzlichen Antrag weiter. Die Beklagte verteidigt das Streitpatent weiterhin in der erteilten Fassung und ergänzend mit 41 ihrer erstinstanzlichen Hilfsanträge, die sie zum Teil in abweichender Reihenfolge stellt.
Entscheidungsgründe:
Beide Berufungen sind zulässig. Nur diejenige der Beklagten ist - teilweise - begründet.
I. Das Streitpatent betrifft einen Antrieb für Klappen und Armaturen in einer explosionsgefährdeten Umgebung.
Nach der Beschreibung des Streitpatents waren Antriebe für Klappen und Armaturen im Stand der Technik in großer Zahl bekannt.
Ein Beispiel bilde die europäische Patentanmeldung 1 215 060 (G13). Diese befasse sich allerdings nicht mit dem Explosionsschutz (Abs. 2).
Bei explosionsgeschützten Geräten würden üblicherweise alle erforderlichen Baugruppen, etwa Antrieb, Steuerelektronik und Handhabungseinrichtungen, in einem druckfesten Gehäuse gekapselt. Die Geräte seien deshalb groß und teuer (Abs. 5).
1. Das Streitpatent betrifft vor diesem Hintergrund das technische Problem, einen für den Einsatz in einer explosionsgefährdeten Umgebung geeigneten Antrieb zur Verfügung zu stellen, der kleiner und billiger ist als bekannte Geräte.
2. Zur Lösung schlägt das Streitpatent in Anspruch 1 einen Antrieb vor, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:
Antrieb, insbesondere Stell- und Regelantrieb, für Klappen und Armaturen, die sich in einer explosionsgefährdeten Umgebung befinden können,
mit einer Steuerelektronik und mit Funktionskomponenten, wie Getriebe und Handhabungseinrichtungen.
Die explosionsauslösenden Baugruppen sind in einem ersten, explosionsgeschützten Gehäuse (2) angeordnet; dies gilt zumindest für 3.1 Motor (12) und 3.2 Steuerelektronik (13).
Das erste Gehäuse ist an ein zweites, nicht explosionsgeschütztes Gehäuse (3) angeflanscht, das die nicht zu schützenden Funktionskomponenten enthält.
Der Antrieb umfasst ferner eine Bedieneinheit (9), 5.1 die der Parametrierung des Motors (12) dient, 5.2 im Sinne des Explosionsschutzes eigensicher ausgeführt 5.3 und an dem ersten, explosionsgeschützten Gehäuse (2) angeordnet ist, 5.4 so dass eine Bedienung unter Spannung während des Betriebs möglich ist.
3. Einige Merkmale bedürfen der Erläuterung. 15 16 a) Eine explosionsgefährdete Umgebung ist nach der Beschreibung des Streitpatents durch das Vorhandensein eines explosionsfähigen Mediums gekennzeichnet. Dabei kann es sich beispielsweise um Gase, Nebel, Dämpfe, Stäube und Flüssigkeiten handeln.
Eine Explosion kann etwa durch elektrisch oder mechanisch erzeugte Funken, durch statische Elektrizität, durch offene Flammen, heiße Oberflächen, Blitz oder chemische Zündquellen entstehen.
Die Festigkeit gegen eine Außenexplosion spielt im Zusammenhang des Streitpatents hingegen keine Rolle (Abs. 4).
b) Um einen Einsatz des Antriebs in einer solchen Umgebung zu ermöglichen, sieht Merkmal 3 vor, die explosionsauslösenden Baugruppen - zumindest den Motor und die Steuerelektronik - in einem explosionsgeschützten Gehäuse anzuordnen.
Entgegen der Auffassung des Patentgerichts und der Klägerin liegt darin keine Festlegung auf die Zündschutzart Ex d (druckfeste Kapselung).
aa) Nach den Feststellungen des Patentgerichts waren im Stand der Technik verschiedene Zündschutzarten bekannt.
Diese sind in der nachfolgend wiedergegebenen, dem Lehrbuch von Olenik et al. (Elektroinstallation und Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen, München u.a., 2000, G28, S. 51) entnommenen Tabelle dargestellt.
Nach den Erläuterungen in G28 kann bei den ersten beiden Gruppen explosionsfähige Atmosphäre in die elektrischen Betriebsmittel eindringen. Bei der ersten Gruppe wird der Schutz erreicht, indem die Betriebsmittel so fest gebaut sind, dass sie dem Explosionsdruck standhalten und eine Durchzündung der heißen Verbrennungsgase durch Zündsperren nicht erfolgen kann. Bei der zweiten Gruppe sind die Betriebsmittel so ausgestaltet, dass eine Zündung unterbleibt (erhöhte Sicherheit) oder die eingesetzte Energie stets kleiner ist als die Mindestzündenergie (Eigensicherheit) (S. 50). Bei der dritten Gruppe wird verhindert, dass explosionsfähige Atmosphäre an die eine Entzündung verursachenden Teile gelangen kann (S. 52).
bb) Wie auch die Beklagte nicht in Zweifel zieht, kann die in Merkmal 3 normierte Anforderung, dass die explosionsauslösenden Baugruppen in einem explosionsgeschützten Gehäuse angeordnet sind, allerdings durch eine druckfeste Kapselung erfüllt werden. Die Schutzart Ex i (Eigensicherheit) ist hingegen ausgeschlossen, weil es bei dieser gerade keine Bauteile geben darf, die eine Explosion auslösen können.
Wie die Beklagte zu Recht geltend macht, sehen indes auch die Schutzarten Ex p (Überdruckkapselung) und Ex m (Vergusskapselung) eine Anordnung explosionsauslösender Baugruppen in einem explosionsgeschützten Gehäuse vor. Diese Schutzarten sind durch Merkmal 3 nicht ausgeschlossen.
cc) Entgegen der Auffassung des Patentgerichts steht dem nicht entgegen, dass die Schutzart Ex d ausweislich der Beschreibung im Stand der Technik bei Antrieben für Klappen und Armaturen üblich war (Abs. 5) und das Streitpatent als Ausführungsbeispiel ein explosionsgeschütztes Gehäuse aus zwei Teilen vorsieht, deren Anlageflächen mit einer Vergussmasse vergossen sind (Abs. 33).
Merkmal 3 enthält keine Beschränkung auf im Stand der Technik übliche Ausführungsformen oder auf eine bestimmte Schutzart.
dd) Die Ausführungen in der Beschreibung, wonach Breite und Länge des Spalts zwischen der Motorwelle und der sie umgebenden Nabe in einem Verhältnis zu dem Durchmesser der Welle stehen, das mit einer Bandbreite durch Norm-Bestimmungen zur Explosionssicherheit festgelegt ist (Abs. 21), führen nicht zu einer abweichenden Beurteilung.
Auch diese Ausgestaltung ist in Merkmal 3 nicht zwingend vorgesehen.
ee) Die in der Beschreibung formulierte Zielsetzung, einen Antrieb bereitzustellen, der kleiner und billiger ist als im Stand der Technik bekannte Antriebe (Abs. 10), führt ebenfalls nicht zu einer abweichenden Beurteilung.
Diese Zielsetzung hat in Merkmal 3 ebenfalls keinen Niederschlag gefunden.
c) Um eine kompakte und preisgünstige Ausführung zu ermöglichen, sieht Merkmal 4 vor, dass nicht zu schützende Funktionskomponenten in einem anderen nicht explosionsgeschützten Gehäuse angeordnet sind, das an das erste Gehäuse angeflanscht ist.
Zu diesen Komponenten kann zum Beispiel das Getriebe gehören (Abs. 19).
d) Die in Merkmal 5 vorgesehene Bedieneinheit ist gemäß Merkmal 5.3 nicht zwingend im explosionsgeschützten Gehäuse angeordnet, sondern "an" diesem.
aa) Die Bedieneinheit dient gemäß Merkmal 5.1 der Parametrierung des Motors. Hierunter ist die Einstellung von Parametern zu verstehen, die Einfluss auf die Funktion des Motors haben, etwa auf dessen Drehzahl oder Drehmoment.
(1) Die Beschreibung des Streitpatents verwendet den Begriff "Parametrierung" nicht. Sie enthält auch keine anderweitige Definition der Funktionen, die der Bedieneinheit zukommen.
(2) Bei dem im Streitpatent geschilderten Ausführungsbeispiel besteht die Bedieneinheit aus einem Taster, einer Lampe und einem 10-Stellen-Schalter.
Mit dem Taster können durch mehrmaliges Drücken verschiedene Funktionen aufgerufen werden. Die Lampe kann diese durch unterschiedliche Farbe, Helligkeit oder Blinkfrequenz anzeigen. Der 10-Stellen-Schalter erlaubt eine Feineinstellung der eingestellten Funktion (Abs. 31).
Dem ist zu entnehmen, dass die Bedieneinheit so ausgestaltet sein muss, dass mit ihr Parameter eingestellt werden können, die Einfluss auf die Funktion des Motors haben. Welche Parameter dies sind und in welcher Weise die Funktion des Motors beeinflusst wird, ist weder durch Merkmal 5.1 noch durch die Ausführungen in der Beschreibung näher festgelegt.
(3) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist Merkmal 5.1 vor diesem Hintergrund nicht die Vorgabe zu entnehmen, dass die Parametrierung des Motors zwingend durch eine Parametrierung der Steuerelektronik erfolgen muss.
Wie die Beklagte unter Bezugnahme auf mehrere Privatgutachten dargelegt hat, waren industrielle Stellantriebe im Stand der Technik allerdings üblicherweise mit einer Mikroprozessorregelung ausgestattet, die als Steuerelektronik im Sinne des Streitpatents angesehen werden kann und der Parametrierung des Motors dient. Dies steht dem Einsatz von Motoren, die auf andere Weise parametriert werden können, jedoch nicht entgegen.
Merkmal 3.2 sieht eine Steuerelektronik zwar ausdrücklich vor. Merkmal 5.1 gibt aber nicht zwingend vor, dass die Bedieneinheit diese Elektronik ansteuert, um den Motor zu parametrieren; vielmehr bleibt offen, auf welche Weise die Parametrierung zu erfolgen hat.
Damit ist zwar nicht ausgeschlossen, dass die Parametrierung des Motors durch Parametrierung der Steuerelektronik erfolgt. Merkmal 5.1 ist aber auch dann verwirklicht, wenn die Bedieneinheit den Motor zusätzlich oder ausschließlich auf anderem Wege parametriert.
(4) Dieses Verständnis wird durch Patentanspruch 5 bestätigt.
Der auf Anspruch 1 zurückbezogene Patentanspruch 5 sieht als ergänzendes Merkmal vor, dass die Bedieneinheit (9) auch zur Parametrierung der Steuerelektronik (13) dient.
Wie die Beklagte im Ansatz zu Recht geltend macht, ergibt sich aus diesem Anspruch nicht, dass sich eine Parametrierung des Motors und eine Parametrierung der Steuerelektronik gegenseitig ausschließen. Patentanspruch 5 gibt vielmehr eine spezielle Art und Weise vor, die - jedenfalls auch - zur Parametrierung des Motors eingesetzt werden muss. Gerade dies bestätigt indes, dass es nach Anspruch 1 ausreicht, wenn die Bedieneinheit den Motor ausschließlich auf andere Weise, also ohne Einsatz der Steuerelektronik parametriert.
bb) Da die Bedieneinheit elektrische Komponenten enthält, aber nicht im explosionsgeschützten Gehäuse angeordnet ist, bedarf es eigener Maßnahmen zum Explosionsschutz. Hierzu gibt Merkmal 5.2 vor, dass die Bedieneinheit im Sinne des Explosionsschutzes eigensicher ausgeführt sein muss.
Damit ist - anders als in Merkmal 3 - eine bestimmte Schutzart vorgegeben, nämlich eine Ausführung mit so niedriger Energie, dass es nicht zu einer Zündung kommen kann. Dies steht in Einklang mit den Ausführungen in der Beschreibung, wonach bestimmte Hilfskomponenten über eigensichere Stromkreise zu schützen sind, um keine Zündquelle darzustellen (Abs. 16).
Merkmal 5.2 gibt nicht vor, auf welche Weise die Eigensicherheit in diesem Sinne herbeizuführen ist.
Nach der Beschreibung kann die Explosionssicherheit entsprechend der Norm durch eine Kapselung der eigensicheren Bauteile in einer Vergussmasse gewährleistet sein (Abs. 31). Auch bei dieser Ausgestaltung muss gewährleistet sein, dass es während des Betriebs nicht zu einer Zündung kommen kann. Nach dem insoweit übereinstimmenden Vortrag beider Parteien kann die Einbettung von stromführenden Bauteilen in eine Vergussmasse hierzu beitragen, weil auf diese Weise der Mindestabstand, der einzuhalten ist, um ein Überspringen von Funken zu vermeiden, verringert werden kann.
cc) Merkmal 5.4 gibt ergänzend vor, dass eine Bedienung, also eine Nutzung der Bedieneinheit, unter Spannung während des Betriebs möglich sein muss.
Zu den Maßnahmen, die dies ermöglichen, gehört die eigensichere Ausgestaltung der Bedieneinheit gemäß Merkmal 5.2. Darüber hinaus muss die Anordnung der Bedieneinheit am explosionsgeschützten Gehäuse so ausgestaltet sein, dass eine Bedienung den Explosionsschutz nicht beeinträchtigt. Vorgaben hierfür sind Merkmal 5.2 nicht zu entnehmen.
Weitere Maßnahmen, um eine Bedienung unter Spannung zu ermöglichen, sind nicht zwingend ausgeschlossen.
II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Der Gegenstand des Streitpatents sei unzulässig erweitert. Anspruch 4 der Anmeldung (G12) gebe vor, dass die Bedieneinheit am explosionsgeschützten Gehäuse angeordnet sei und zur Einstellung der Parameter des Motors und zusätzlich der Steuerelektronik diene und zudem durch Vergussmasse gesichert sei und dadurch eine Verstellung der Parameter während des Betriebs ermögliche. Dem entspreche die Beschreibung der Anmeldung. Patentanspruch 1 sei demgegenüber allgemeiner gefasst. Dort sei weder vorgegeben, dass die Bedieneinheit auch zur Einstellung der Parameter der Steuerelektronik diene, noch werde eine Einbettung der Bedieneinheit in eine Vergussmasse verlangt.
Der in erster Instanz in erster Linie gestellte Hilfsantrag IIIc* füge diese Merkmale hinzu und gehe daher in zulässiger Weise auf die ursprünglich eingereichten Unterlagen zurück. Auch die Kombination einer eigensicher ausgeführten Bedieneinheit mit einem Außengehäuse lasse sich den Anmeldeunterlagen entnehmen. Dieser Gegenstand erweitere den Schutzbereich gegenüber der erteilten Fassung nicht. Er sei ausführbar offenbart und patentfähig.
Das deutsche Gebrauchsmuster 297 09 588 (G68) beschreibe zwar einen Antrieb, den der Fachmann dahin verstehe, dass er ein explosionsgeschütztes Gehäuse umfasse, in dem die explosionsauslösenden Bauteile enthalten seien, und ein weiteres Gehäuse umfasse, in dem die nicht zu schützenden Komponenten angeordnet seien. G68 beschreibe zudem eine Bedieneinheit zur Parametrierung von Motor und Steuerelektronik. Allerdings offenbare G68 weder eine eigensicher ausgeführte und in eine Vergussmasse eingebettete Bedieneinheit noch ein Außengehäuse.
Aus der US-amerikanischen Patentschrift 4 463 291 (G35), sei ein Antrieb bekannt, der die Merkmale 1 bis 4 aufweise. Selbst wenn man unter dem in G35 offenbarten process-computer-controller eine Bedieneinheit im Sinne von Merkmal 5 verstehe, die der Parametrierung von Motor und Steuerelektronik diene, offenbare G35 keine Anordnung der Bedieneinheit am explosionsgeschützten Gehäuse, keine eigensichere Ausführung der Bedieneinheit im Sinne des Explosionsschutzes und keine Einbettung in eine Vergussmasse und damit auch nicht die von Merkmal 5.4 vorgegebene Wirkung, dass die Gestaltung der Bedieneinheit eine Bedienung unter Spannung ermögliche. G35 nehme auch die Anordnung eines ersten und zweiten Gehäuses in einem Außengehäuse nicht vorweg. Nichts anderes ergebe sich für die weiteren im Hinblick auf den Explosionsschutz ähnlich gestalteten Entgegenhaltungen.
Aus dem Stand der Technik seien zudem nicht explosionsgeschützte Antriebe bekannt, unter anderem der von der Klägerin als offenkundige Vorbenutzung geltend gemachte Elodrive-Antrieb (G56-G63). Diese Antriebe wiesen eine Steuerelektronik und Funktionskomponenten wie Handhabungseinrichtungen auf. Der Motor sei an ein nicht explosionsgeschütztes Gehäuse angeflanscht, das nicht zu schützende Funktionskomponenten enthalte. Beide Komponenten seien in einem nicht explosionsgeschützten Außengehäuse angeordnet. Diese Antriebe offenbarten jedoch keine Anordnung von Motor und Steuerelektronik in einem eigenen Gehäuse, das explosionsgeschützt sei, keine eigensichere Ausführung der Bedieneinheit im Sinne des Explosionsschutzes sowie keine Einbettung ihrer stromführenden Teile in eine Vergussmasse, und entsprechend auch nicht deren Wirkung, dass eine Bedienung unter Spannung möglich sei. Weitere nicht explosionsgeschützte Antriebe aus dem Stand der Technik gingen in ihrem Offenbarungsgehalt darüber nicht hinaus.
Eine Kombination beider Komponenten sei im Stand der Technik nicht offenbart. Sie ergebe sich für den Fachmann, einen Diplom-Ingenieur mit Fachhochschulabschluss oder einen Bachelor der Mechatronik mit mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Antriebstechnik und vertieften Kenntnissen über die besonderen Anforderungen des Explosionsschutzes, der insbesondere mit den europäischen Richtlinien, den deutschen DIN-Normen, den darin in Bezug genommenen Normen und deren fachlicher Fortentwicklungsdiskussion vertraut sei, auch nicht in naheliegender Weise.
Dem Fachmann sei zwar ausgehend von G68 bekannt, dass von der Bedieneinheit keine Explosionsgefahr ausgehen dürfe; ebenfalls verfüge er über das erforderliche Fachwissen für eine entsprechende Gestaltung. In seinem Belieben liege auch, die Bedieneinheit anders als bei G68 nicht am zweiten Gehäuse, sondern am explosionsgeschützten Gehäuse anzubringen. Schließlich liege es auch nahe, elektrische Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Umgebungen zu vergießen. G68 lege jedoch nicht nahe, zusätzlich ein nicht explosionsgeschütztes Außengehäuse vorzusehen.
Aus den nicht explosionsgeschützt ausgeführten Stellantrieben ergebe sich kein Anlass, diese ganz oder in Teilen explosionsgeschützt auszuführen. Ausgehend von G35 habe der Fachmann aus dem weiteren Stand der Technik zwar Vorbilder, die Bedieneinheit direkt am explosionsgeschützten Gehäuse anzubringen und eigensicher auszuführen. Dagegen liege es nicht nahe, die eigensichere Ausführung der Bedieneinheit mit deren Vergießen zu kombinieren, um eine Bedienung unter Spannung zu ermöglichen. Zudem ergebe sich auch aus G35 kein Anlass, zusätzlich ein Außengehäuse vorzusehen.
III. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsverfahren nicht stand.
Entgegen der Auffassung des Patentgerichts geht der Gegenstand der erteilten Fassung von Patentanspruch 1 über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht hinaus.
1. Entgegen der Auffassung des Patentgerichts geht der Gegenstand des Streitpatents nicht deshalb über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus, weil Merkmal 5.1 eine Parametrierung der Steuerelektronik nicht zwingend vorsieht.
In der Beschreibung der Anmeldung ist eine Einstellung von Parametern - also eine Parametrierung im Sinne von Merkmal 5.1 - allerdings für Motor und Steuerelektronik offenbart (Abs. 11). Der in der Anmeldung formulierte Anspruch 4 sieht in Einklang damit vor, dass die Bedieneinheit zur Einstellung der Parameter des Motors und der Steuerelektronik dient.
Wie bereits oben dargelegt wurde, ist die in Merkmal 5.1 formulierte Vorgabe im Vergleich zu der Vorgabe aus Anspruch 4 der Anmeldung zwar weiter gefasst, weil sie eine Parametrierung des Motors ohne Einsatz der Steuerelektronik ausreichen lässt. Entgegen der Auffassung des Patentgerichts ist der Beschreibung der Anmeldung jedoch hinreichend deutlich zu entnehmen, dass es ausreicht, wenn die Bedieneinheit einzelne Parameter einstellen kann.
Die Beschreibung der Anmeldung bezeichnet eine eigensicher ausgeführte Bedieneinheit zur Einstellung der Parameter des Motors und der Steuerelektronik als besonders bevorzugte Weiterbildung (Abs. 11). Dem ist zu entnehmen, dass auch Ausführungsformen, die diese Eigenschaft nicht aufweisen, zur beanspruchten Erfindung gehören. Zudem ist nicht im Einzelnen angegeben, welche Parameter mit der Bedieneinheit verstellt werden können. Daraus ergibt sich, dass auch solche Ausgestaltungen zur Erfindung gehören, die eine Einstellmöglichkeit nur in geringem Umfang zulassen.
Vor diesem Hintergrund ist der Anmeldung nicht zu entnehmen, dass eine eigensicher ausgeführte Bedieneinheit zwingend so ausgestaltet sein muss, dass mit ihr alle Parameter von Motor und Steuerelektronik eingestellt werden können. Dies führt zu der Schlussfolgerung, dass auch solche Ausführungsformen zur Erfindung gehören, bei denen nur Parameter des Motors eingestellt werden können, ohne dass hierzu Parameter der Steuerelektronik verändert werden.
2. Entgegen der Auffassung des Patentgerichts geht der Gegenstand des Streitpatents auch nicht deshalb über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus, weil Merkmalsgruppe 5 eine Einbettung der stromführenden Teile der Bedieneinheit in eine Vergussmasse nicht zwingend vorsieht.
In der Beschreibung der Anmeldung wird als weitere Eigenschaft der bereits erwähnten besonders bevorzugten Weiterbildung angeführt, dass die Bedieneinheit an dem explosionsgeschützten Gehäuse angeordnet und dort durch Vergussmasse gesichert ist. Im unmittelbaren Anschluss daran heißt es, eine derart ausgestaltete Bedieneinheit ermögliche eine Verstellung der Parameter des Antriebs während dessen Betriebs, d.h. ohne diesen stromlos machen zu müssen (Abs. 11). Der ebenfalls bereits erwähnte Anspruch 4 der Anmeldung sieht die Anordnung der Bedieneinheit am explosionsgeschützten Gehäuse und ihre Sicherung durch Vergussmasse zwingend vor.
Aus den bereits im Zusammenhang mit Merkmal 5.1 angeführten Gründen ist der Beschreibung der Anmeldung auch insoweit nicht zu entnehmen, dass die als besonders bevorzugt bezeichnete Bedieneinheit zwingend alle angeführten Merkmale aufweisen muss.
Dabei kann zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dass die an der oben wiedergegebenen Stelle erwähnte Sicherung der Bedieneinheit durch Vergussmasse dazu dient, eine Bedienung unter Spannung zu ermöglichen. Zu ihren Gunsten kann weiter angenommen werden, dass die Sicherung darin besteht, dass die stromführenden Teile der Bedieneinheit, etwa bei ihrer Durchführung in das explosionsgeschützte Gehäuse, in der Vergussmasse gekapselt werden, wie dies an anderer Stelle der Beschreibung geschildert und als Mittel zur Gewährleistung der Explosionssicherheit bezeichnet wird (Abs. 25). Die Klägerin hat jedoch nicht dargetan, dass dies die einzig mögliche Sicherung darstellt und andere Sicherungsmaßnahmen ausscheiden. Dies ist auch nicht ersichtlich.
Auch unter der genannten Prämisse ist der Anmeldung daher nicht zu entnehmen, dass nur solche Ausführungsformen zur Erfindung gehören, die alle Merkmale der als besonders bevorzugt bezeichneten Variante aufweisen. Auch ohne ausdrücklichen Hinweis geht aus der Anmeldung vielmehr hinreichend deutlich hervor, dass auch solche Ausgestaltungen zur beanspruchten Erfindung gehören, bei denen nur ein Teil der angeführten Merkmale verwirklicht ist.
IV. Die angefochtene Entscheidung stellt sich nur hinsichtlich der erteilten Fassung aus anderen Gründen als richtig dar (§ 119 Abs. 1 PatG), nicht aber hinsichtlich des in zweiter Instanz in erster Linie gestellten Hilfsantrags 3a.
1. Aus den Erwägungen, die das Patentgericht zu Hilfsantrag IIIc* angestellt hat, ergibt sich, dass der Gegenstand der erteilten Fassung von Patentanspruch 1 ausgehend von G68 nahelag.
a) G68 betrifft eine Steuer- und Regeleinrichtung, insbesondere für Stellantriebe.
Als Nachteil von im Stand der Technik bekannten Einrichtungen mit zentraler Regelung führt G68 an, bei einer Vielzahl von Regelkreisen und sehr schnellen Regelungen könne der Rechner der Prozessleitzentrale nicht schnell genug alle Regelgrößen zyklisch abfragen und deren Istwerte bearbeiten, so dass es zu unerwünschten Verzögerungen komme (S. 2 Abs. 2).
Zur Verbesserung schlägt G68 vor, einen Prozessregler als unabhängiges System auszugestalten, um die Prozessleitzentrale zu entlasten (S. 2 Abs. 5).
Ein Ausführungsbeispiel ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 dargestellt.
Auf einer Trägerplatte (1) ist ein Elektromotor (2) angeordnet. Dieser betätigt entsprechend den Ansteuersignalen einer Antriebselektronik (3) über ein Getriebe (4) die Antriebsstange (5) des Stellantriebs (S. 6 Abs. 5). Der Prozessregler kann nach der erstmaligen Montage der einzelnen Module mit dem Stellantrieb mit den antriebsspezifischen Parametern parametriert werden (S. 4 Abs. 1).
Der Elektromotor (2) und die Antriebselektronik (3) sind einschließlich der Trägerplatte (1) in einem Gehäuse (9) angeordnet. Dieses wird von dem Getriebe (4) abgeschlossen (S. 6 Abs. 6).
Außen am Stellantrieb ist eine Bedieneinrichtung (13) zur manuellen Parametrierung der Antriebsfunktionen angeordnet (S. 7 Abs. 4; S. 4 Abs. 6). Alternativ kann das Bedienteil (13) über ein Kabel mit der Antriebselektronik (3) verbunden sein (S. 7 unten).
Die Bedieneinheit (13) weist eine Tastatur (13a) und ein Display (13b) auf und dient dazu, direkt am Stellantrieb auf diesen einzuwirken und alle wesentlichen Funktionen des Stellantriebes auszuführen (S. 8 Abs. 1).
Die Antriebsstange (5) weist ein Verbindungsteil (6) auf, in welches die Betätigungsstange (7) des zu regelnden Ventils (8) eingreift und die Bewegung des Stellantriebs übernimmt. Der Stellantrieb kann Hub- oder Drehbewegungen ausführen, um das Ventil (8) zu steuern (S. 7 Abs. 2).
b) Damit nimmt G68 die Merkmale 2, 5 und 5.1 vorweg.
c) Entgegen der Auffassung des Patentgerichts sind das Merkmal 1 und die Merkmalsgruppe 3 nicht offenbart.
Nach den Feststellungen des Patentgerichts erfordert ein Einsatz in der chemischen Industrie nicht zwingend eine explosionsgeschützte Ausführung. Vor diesem Hintergrund ist der Erwähnung dieses Einsatzzwecks ohne ergänzenden Hinweis nicht zu entnehmen, dass die in G68 vorgeschlagene Einrichtung diesen Anforderungen genügt.
d) Aus den Feststellungen des Patentgerichts ergibt sich jedoch, dass eine explosionsgeschützte Ausführung gemäß Merkmal 1, Merkmalsgruppe 3 und Merkmal 4 ausgehend von G68 nahelag.
Auch ohne ergänzende Hinweise ergab sich aus der Erwähnung eines Einsatzes in der chemischen Industrie Anlass, sich mit der Frage zu befassen, ob und mit welchen Mitteln die in G68 vorgeschlagene Einrichtung explosionsgeschützt ausgeführt werden kann.
Nach den Feststellungen des Patentgerichts war hierzu aus verschiedenen Entgegenhaltungen bekannt, explosionsauslösende Komponenten in einem explosionsgeschützten Gehäuse anzuordnen, nicht zu schützende Komponenten hingegen an anderer Stelle. Hieraus hat das Patentgericht fehlerfrei die Schlussfolgerung gezogen, dass sich eine solche Ausgestaltung auch für die in G68 vorgeschlagene Einrichtung anbot, zumal das in Figur 1 von G68 dargestellte Getriebe ohnehin in einem eigenen Gehäuse untergebracht ist.
e) Vor diesem Hintergrund lag auch eine Ausgestaltung gemäß den Merkmalen 5.2, 5.3 und 5.4 nahe.
Ausgehend von G68 stellte sich ergänzend die Frage, wie eine explosionsgeschützte Ausgestaltung der Bedieneinrichtung (13) gewährleistet werden kann. Wie das Patentgericht in dem gemäß § 83 Abs. 1 PatG erteilten Hinweis zutreffend ausgeführt hat, bot sich hierzu die aus dem Stand der Technik ebenfalls bekannte Eigensicherung an, weil in der Bedieneinrichtung nicht mit hohen Strömen oder Temperaturen zu rechnen war. Eine solche Ausgestaltung führt zur Verwirklichung der Merkmale 5.2 und 5.3.
Die Anordnung der Bedieneinheit an dem den Motor und die Steuerelektronik aufnehmenden Gehäuse (9) statt an dem Getriebe (4) lag nahe, weil G68 ausdrücklich auf die Möglichkeit einer anderen Anordnung hinweist und hierbei die Verbindung mit der Antriebselektronik (3) hervorhebt.
2. Der mit Hilfsantrag 3a verteidigte Gegenstand ist aus den vom Patentgericht im Zusammenhang mit Hilfsantrag IIIc* angeführten Gründen hingegen patentfähig.
a) Nach Hilfsantrag 3a soll die erteilte Fassung von Patentanspruch 1 wie folgt geändert werden:
2' mit einer Steuerelektronik und mit Funktionskomponenten, wie umfassend Getriebe (3a) und Handhabungseinrichtungen.
4' Das erste Gehäuse ist an ein zweites, nicht explosionsgeschütztes Gehäuse (3) angeflanscht, das die nicht zu schützenden Funktionskomponenten, umfassend das Getriebe (3a), enthält.
die beiden Gehäuse (2, 3) befinden sich in einem nichtexplosionsgeschützten Außengehäuse (1).
b) Wie auch die Klägerin nicht in Zweifel zieht, ist ein Außengehäuse, in dem die beiden Gehäuse für Motor und Getriebe angeordnet sind, in G68 nicht offenbart.
c) Entgegen der Auffassung der Klägerin erschöpft sich eine Ausgestaltung gemäß Merkmal 6 nicht in einer ästhetischen Formschöpfung.
Wie auch die Klägerin im Ansatz nicht verkennt, eröffnet ein einheitliches Außengehäuse zusätzliche Befestigungsmöglichkeiten. Jedenfalls darin liegt eine technische Wirkung, die dazu führt, dass Merkmal 6 bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit zu berücksichtigen ist. Dem steht entgegen der Auffassung der Klägerin nicht entgegen, dass das Merkmal die Verwirklichung dieses Vorteils nicht zwingend vorsieht. Schon die Möglichkeit, ihn zu verwirklichen, reicht für die Berücksichtigungsfähigkeit des Merkmals aus.
d) Entgegen der Auffassung der Klägerin lag Merkmal 6 ausgehend von G68 nicht nahe.
aa) Dass eigensichere Betriebsmittel nach einschlägigen technischen Normen mindestens der Schutzart IP20 entsprechen müssen, gab schon deshalb keinen Anlass, das Motorengehäuse (9) und das Getriebe (4) in einem gemeinsamen Gehäuse unterzubringen, weil diese Anforderungen auch durch eine geeignete Ausgestaltung der beiden einzelnen Gehäuse erfüllt werden können.
bb) Der von der Klägerin angeführte Aspekt des Arbeitsschutzes, der es gebietet, rotierende Teile abzudecken, vermag diesbezügliche Anregungen schon deshalb nicht zu begründen, weil G68 diesbezügliche Defizite nicht erkennen lässt.
Als rotierende Teile kommen die zum Stellantrieb gehörende Antriebsstange (5) und die zum Ventil (8) gehörende Betätigungsstange (7) in Betracht. Diese können nach der Beschreibung von G68 Hub- oder Drehbewegungen ausführen (S. 7 Abs. 2).
Sofern sich ausgehend von G68 überhaupt die Anforderung ergab, diese Teile abzudecken, erschien die Einbeziehung der Betätigungsstange (7) in ein gemeinsames Außengehäuse schon deshalb untunlich, weil diese keine Komponente des Stellantriebs bildet. Schon unter diesem Aspekt ergab sich keine Anregung, zumindest die Antriebsstange (5) in ein solches Gehäuse einzubeziehen. Vielmehr bot es sich an, diese bei Bedarf - ebenso wie das Getriebe (4) - durch ein separates Gehäuse gegen Berührung zu schützen.
3. Wie das Patentgericht zutreffend dargelegt hat und die Klägerin nicht in Zweifel zieht, nimmt der als Vorbenutzung geltend gemachte ElodriveAntrieb (G56-G63: Montageanleitung, Datenblatt und Fotografien) den Gegenstand von Patentanspruch 1 ebenfalls nicht vorweg.
a) Ausweislich von Montageanleitung (G58) und Datenblatt (G60) kann der Elodrive-Antrieb für die Verstellung von Luftklappen in raumlufttechnischen Anlagen eingesetzt werden. Sein Aufbau ist in der nachfolgenden Zeichnung dargestellt.
Das Gehäuse besteht aus zwei Schalen. Diese weisen Öffnungen für Befestigungsmittel und einen Durchlass für das Anschlusskabel auf.
Der Drehsinn des Antriebs ist über einen Schalter oder durch entsprechende Montage wählbar (G58, G60). Der Schalter darf nur im spannungsfreien Zustand betätigt werden (G58 Zeichnung 5). Mit Hilfe einer Kurbel kann der Antrieb auch von Hand verstellt werden (G58 Zeichnung 4).
In dem Gehäuse befinden sich ein Motor, der mit einer Platine verbunden ist (G56 Bild 10), und ein Getriebe (G56 Bild 16). Das Getriebe ist in einer dafür vorgesehenen Vertiefung angeordnet und an den Motor angeflanscht.
An der Außenseite sind ein Taster und ein Doppelschiebeschalter angeordnet. Diese sind in der nachfolgend wiedergegebenen Fotografie (G56 Bild 7) dargestellt.
Durch das Drücken des Tasters wird die Handverstellung ermöglicht. Mit dem Doppelschiebeschalter kann die Drehrichtung des Motors geändert werden.
b) Damit ist Merkmal 2 und 6 vorweggenommen. 113 aa) Nicht offenbart sind das Merkmal 1 und die Merkmalsgruppe 3. 114 In den Unterlagen zum Elodrive-Antrieb wird der Aspekt des Explosionsschutzes nicht angesprochen. 115 bb) Die Merkmale 4 und 6.1 sind nicht vollständig offenbart. 116 In diesem Zusammenhang kann offenbleiben, ob die Anordnung des Getriebes in einem besonders ausgeformten Teil des Gehäuses ein zweites Gehäuse im Sinne von Merkmal 4 ausbildet. Im Außengehäuse befinden sich jedenfalls nicht wie von den Merkmalen 4 und 6.1 vorgesehen zwei Gehäuse, da der Elodrive-Antrieb kein separates explosionsgeschütztes Gehäuse aufweist.
cc) Offenbart sind die Merkmale 5 und 5.1.
Der Doppelschiebeschalter ist eine Bedieneinrichtung im Sinne von Merkmal 5. Die mit ihm mögliche Änderung der Drehrichtung ist eine Parametrierung des Motors im Sinne von Merkmal 5.1.
dd) Nicht offenbart sind die Merkmale 5.2 bis 5.4.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich bei dem Doppelschiebeschalter um ein einfaches elektronisches Betriebsmittel handelt, nicht ohne weiteres die Schlussfolgerung, dass dieser Schalter im Sinne des Explosionsschutzes eigensicher ist.
Ausweislich der Bedienungsanleitung darf der Doppelschiebeschalter - unabhängig vom Aspekt des Explosionsschutzes - ohnehin nicht unter Spannung betätigt werden.
4. Wie auch die Klägerin nicht in Zweifel zieht, ergeben sich aus den deutschen Gebrauchsmustern 201 07 326 (G30), 201 07 324 (G31) und 201 07 519 (G32) keine weitergehenden Erkenntnisse in Bezug auf die Lehre des Streitpatents.
5. G35 nimmt den Gegenstand von Patentanspruch 1 ebenfalls nicht vorweg.
a) G35 befasst sich mit Motorsteuerungen, insbesondere für einen Ventilantrieb.
aa) G35 führt aus, die Positionierung von Ventilen werde meistens durch den Einsatz pneumatischer Stellantriebe erreicht. Diese benötigten komprimierte, saubere und trockene Luft, deren Transport aufwendig sei. Zudem sei eine zweite Antriebskraft erforderlich, nämlich Strom für den Betrieb des Kompressors.
Vollelektrische Ventilstellvorrichtungen wiesen den Nachteil auf, dass sie für ihren Betrieb lange Wechselspannungsimpulse benötigten, um die Reibung der Antriebsvorrichtung zu überwinden und die Bewegung des Antriebs einzuleiten, der mit dem Ventil gekoppelt sei (Sp. 1 Z. 21-30). Zudem sei es wegen der langen Stöße nicht möglich, den genauen Zeitpunkt und die Dauer der Bewegung der Motorwelle festzustellen, weshalb zur Überwachung der Ventilstellung komplizierte und fehlerträchtige Positionsrückmeldesysteme erforderlich seien (Sp. 1 Z. 31-38). Außerdem brauche es Mittel zur Blockierung des Motors, wenn er nicht angetrieben werde (Sp. 1 Z. 38-41).
Schrittmotoren mit Gleichstromsignal seien insoweit vorteilhafter, aber teurer (Sp. 1 Z. 42-46). Die bekannten Systeme seien zudem meistens zumindest teilweise analog aufgebaut. Damit fehle ihnen die Einfachheit und Präzision eines digitalen Ventilsteuerungssystems (Sp. 1 Z. 47-50).
Bekannt seien auch Antriebe mit reversiblem Motor. Diese führten jedoch bei Umkehrung der Motorrichtung zu Ungenauigkeiten. Daher werde der Motor in vielen Systemen nur in eine Richtung elektrisch angetrieben und kehre mit Hilfe einer mechanischen Federeinrichtung zurück. Diese mechanische Rückstellvorrichtung sei gegenüber elektrischen, digitalen Systemen ungenau und stelle ebenfalls eine Fehlerquelle dar (Sp. 1 Z. 51-59).
bb) Vor diesem Hintergrund schlägt G35 eine Motorsteuerung mit einer elektronischen Änderung der Drehrichtung vor (Sp. 1 Z. 62-64).
Ein Ausführungsbeispiel ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 dargestellt.
Ein Durchflussmesser (12) überwacht den Durchfluss in einer Leitung (10). Der Durchfluss wird durch das Ventil (14) gesteuert. Ein Signal, das für den überwachten Durchfluss am Durchflussmesser (12) repräsentativ ist, wird an einen Prozesscomputer-Controller (16) angelegt, der es mit einem Kontrollwert vergleicht und eine Reihe von Signalen an einen Motorcontroller liefert, der im Gehäuse (18) als Teil des Ventilstellglieds (20) eingeschlossen ist. Der Stellantrieb (20) ist mit dem Ventil (14) gekoppelt und steuert die Bewegung des Durchflussregelelements des Ventils (Sp. 3 Z. 15-29).
Ein Querschnitt des Stellglieds (20) ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 3 dargestellt.
Im Gehäuse (18) ist ein Motor (48) mit Controller angeordnet (Sp. 5 Z. 24). Das Gehäuse (18) hat einen Deckel (76), der mit dem Gehäuse verschraubt oder anderweitig befestigt ist, um eine einteilige Konstruktion mit explosionssicheren Eigenschaften zu bilden (Sp. 5 Z. 24-30). Auf diese Weise sind der Motor (48)
und das Steuergerät zur Erregung der Statorwicklungen in einem explosionsgeschützten Gehäuse untergebracht (Sp. 5 Z. 32-35).
Die Abtriebswelle (56) wird an der Unterseite des Gehäuses durch die Öffnung des Innenlagerträgers hindurchgeführt und ragt aus dem Gehäuse heraus (Sp. 2 Z. 46-48). Sie wird in einen Federkäfig (112) geführt, der an der Unterseite des Gehäuses verschraubt ist (Sp. 6 Z. 35-39).
Zur Abstützung der Abtriebswelle (56) enthält das Gehäuse (18) einen inneren Lagerträger (86), der sich von einem Ende in das Gehäuse hinein erstreckt und eine Öffnung (88) aufweist, durch die die Abtriebswelle (56) verläuft (Sp. 5 Z. 46-49). Die Abtriebswelle (56) ist mit einem Kugelumlaufgetriebe gekoppelt, das durch eine Feder so vorgespannt ist, dass es ausgefahren wird, wenn die elektrische Versorgung der Motorsteuerung oder des Motors (48) unterbrochen wird (Sp. 6 Z. 32-34).
Eine Draufsicht des in Figur 1 und Figur 3 gezeigten Gehäuses (ohne Abdeckung) ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 4 dargestellt.
Im Gehäuse (18) ist eine elektronische Leiterplatte (98) angeordnet, die alle elektronischen Schaltungskomponenten enthält (Sp. 5 Z. 62-64). Die elektronischen Bauteile der Leiterplatte (98) sind mit dem Motor über Leitungen (104) verbunden, die an eine Klemmleiste (106) angeschlossen sind (Sp. 6 Z. 4-6).
Die Stromversorgung für den Betrieb des Motors (48) und der Motorsteuerung ist über eine Klemmleiste (110) mit der Leiterplatte (98) verbunden. An die Klemmleiste (110) sind auch die Signale des Steuergeräts (16) angeschlossen (Sp. 6 Z. 14-16).
Das Getriebe (60), bestehend aus Stirnrad (60a) und Antriebsrad (60b), kann mit Hilfe einer Federvorspannung rückwärts angetrieben werden (Sp. 6 Z. 66 f.).
cc) Damit sind neben den Merkmalen 1 und 2 auch die Merkmale 3 und 4 offenbart.
Explosionsauslösende Baugruppen wie Motor und Steuerelektronik sind, wie von Merkmal 3 vorgegeben, in einem explosionsgeschützten Gehäuse angeordnet. Das nicht explosionsauslösende Stellglied (20) ist in einem zweiten Gehäuse angeordnet, das nicht als explosionsgeschützt bezeichnet wird und das an das erste Gehäuse angeschraubt ist, wie dies Merkmal 4 vorsieht.
b) Nicht offenbart sind die Merkmale 5.2 bis 5.4.
In diesem Zusammenhang kann offenbleiben, ob die in G35 offenbarte Steuereinrichtung (16) auch eine Parametrierung des Motors durch den Benutzer ermöglicht. G35 ist jedenfalls nicht zu entnehmen, dass diese Einrichtung im Sinne des Explosionsschutzes eigensicher ausgeführt ist und eine Bedienung unter Spannung ermöglicht. Bei der in Figur 1 dargestellten Ausgestaltung ist die Einrichtung zudem nicht am explosionsgeschützten Gehäuse angeordnet, sondern in erheblichem räumlichem Abstand dazu.
c) Ebenfalls nicht offenbart ist eine Anordnung der beiden Gehäuse in einem Außengehäuse, wie dies Merkmal 6 vorgibt.
6. Wie die Klägerin im Berufungsverfahren nicht in Zweifel zieht, ergeben sich aus den weiteren in erster Instanz diskutierten Entgegenhaltungen (G14, G18, G22, G23, G39, G40, G41) keine weitergehenden Erkenntnisse.
7. Zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass der Gegenstand von Patentanspruch 1 nicht nahelag.
aa) Ausgehend vom Elodrive-Antrieb und ähnlichen elektrischen Stellantrieben mag allerdings - ebenso wie ausgehend von G68 - Veranlassung zu Überlegungen bestanden haben, wie solche Antriebe explosionsgeschützt ausgeführt werden können.
Wie das Patentgericht zu Recht angenommen hat, ergab sich daraus jedoch keine Anregung, innerhalb des Gehäuses einzelne, nämlich die explosionsauslösenden Komponenten zu sichern und sie dafür nach Maßgabe von Merkmal 3 in einem zusätzlichen explosionsgeschützten Gehäuse einzuwanden. Ebenso wenig bestand Anlass, die Bedieneinheit nach Maßgabe von Merkmalsgruppe 5 eigensicher auszuführen.
bb) Entgegen der Auffassung der Klägerin ergab sich ausgehend von Antrieben nach dem Vorbild von Elodrive auch aus G35 keine Anregung zu einer Ausgestaltung mit den genannten Merkmalen.
G35 zeigt allerdings die Aufteilung in ein explosionsgeschütztes Gehäuse für Motor und Steuerelektronik und ein damit verbundenes anderes Gehäuse für nicht explosionsauslösende Komponenten sowie die Anordnung einer Steuerungseinheit außerhalb dieser Gehäuse.
Ob dies Anlass gab, eine entsprechende Aufteilung auch für kompakte Antriebe nach dem Vorbild von Elodrive vorzusehen, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Selbst wenn dies zu bejahen wäre, ergab sich auch aus G35 jedenfalls nicht die Anregung, die beiden Gehäuse in einem gemeinsamen Außengehäuse anzuordnen.
Der von der Klägerin angeführte Aspekt des Arbeitsschutzes, der es gebietet, rotierende Teile abzudecken, vermag diesbezügliche Anregungen schon deshalb nicht zu begründen, weil bewegliche Teile bei dem in G35 offenbarten Ausführungsbeispiel schon durch die beiden Einzelgehäuse abgedeckt sind.
Eine diesbezügliche Anregung ergab sich auch nicht daraus, dass alle Komponenten des Elodrive-Antriebs in einem gemeinsamen Gehäuse angeordnet sind. G35 schlägt mit der Aufteilung auf zwei Gehäuse insoweit gerade ein abweichendes Konzept vor. Eine Anregung, die beiden Konzepte miteinander zu kombinieren, ergab sich aus keiner dieser Entgegenhaltungen.
cc) Ausgehend von G35 ergaben sich keine weitergehenden Anregungen.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es ausgehend von G35 nahelag, das dort offenbarte Konzept auch auf kompakte Antriebe nach dem Vorbild von Elodrive anzuwenden. Selbst wenn dies zu bejahen wäre, läge eine Anordnung der beiden getrennten Gehäuse in einem gemeinsamen Außengehäuse aus den oben dargelegten Gründen auch von diesem Ausgangspunkt aus nicht nahe.
V. Die Sache ist zur Endentscheidung reif (§ 116 Abs. 5 Satz 2 PatG).
Das Streitpatent erweist sich in der mit Hilfsantrag 3a verteidigten Fassung aus den oben dargestellten Gründen als rechtsbeständig. Insoweit ist das angefochtene Urteil auf die Berufung der Beklagten abzuändern. Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Berufung der Klägerin sind unbegründet.
VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG sowie § 92 Abs. 1 und § 97 Abs. 1 ZPO.
Bacher Kober-Dehm Rensen Crummenerl von Pückler Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 18.07.2023 - 4 Ni 23/22 -
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| Häufigkeit | Paragraph | |
|---|---|---|
| 1 | 83 | PatG |
| 1 | 116 | PatG |
| 1 | 119 | PatG |
| 1 | 121 | PatG |
| 1 | 92 | ZPO |
| 1 | 97 | ZPO |
| Häufigkeit | Paragraph | |
|---|---|---|
| 1 | 83 | PatG |
| 1 | 116 | PatG |
| 1 | 119 | PatG |
| 1 | 121 | PatG |
| 1 | 92 | ZPO |
| 1 | 97 | ZPO |
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