Paragraphen in IX ZB 20/13
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2 | 78 | ZPO |
1 | 574 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 20/13 BESCHLUSS vom 2. April 2013 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 2. April 2013 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 28. Zivilsenats des Oberlandgerichts Hamm vom 14. Februar 2013 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht statthaft ist. Im Falle der Zurückweisung einer sofortigen Beschwerde nach § 78b Abs. 2 ZPO findet eine Rechtsbeschwerde nur statt, wenn sie vom Beschwerdegericht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen worden ist (MünchKomm-ZPO/Toussaint, 4. Aufl., § 78b Rn. 16; Hk-ZPO/Bendtsen, 5. Aufl., § 78b Rn. 8). Dies ist nicht der Fall. Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet - anders als bei der Revision - keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).
Die Rechtsbeschwerde ist überdies nicht zulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
Kayser Raebel Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Münster, Entscheidung vom 14.01.2013 - 10 O 465/12 OLG Hamm, Entscheidung vom 14.02.2013 - 28 W 4/13 -
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