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AnwZ (Brfg) 43/13

BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (Brfg) 43/13 BESCHLUSS vom

27. September 2013 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeuer am 27. September 2013 beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2. Senats des Thüringer Anwaltsgerichtshofs vom 9. April 2013 wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 5.402,50 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Beklagte widerrief mit Bescheid vom 28. April 2011 die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft mangels Nachweises einer bestehenden Haftpflichtversicherung nach § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO und wies mit Bescheid vom 7. Juli 2011 den Widerspruch des Klägers zurück. Auf die dagegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof mit Urteil vom 9. April 2013 - unter Aufhebung seines vorangegangenen Gerichtsentscheids vom 24. November 2011 - den Widerrufsbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheids aufgeboben. In dem Urteil hat der Anwaltsgerichtshof die Gerichtskosten dem Kläger auferlegt und ausgesprochen, dass eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten nicht stattfindet. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil er lediglich zum Ziel hat, dass die Kostenentscheidung geändert wird. Nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 158 Abs. 1 VwGO ist die Anfechtung von Kostenentscheidungen unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Dass der Antrag sich bei formaler Betrachtung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs insgesamt wendet, ist unerheblich, weil der Kläger in der Hauptsache nicht beschwert ist. Kann ein durch eine Kostenentscheidung beschwerter Verfahrensbeteiligter in der Hauptsache kein zulässiges Rechtsmittel einlegen, so gilt die Rechtsmittelbeschränkung des § 158 Abs. 1 VwGO auch für ein Rechtsmittel, das formal die Hauptsacheentscheidung angreift (BVerwG, NVwZ-RR 1999, 692, 693; vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 1995 - V ZB 28/95, BGHZ 131, 185, 187).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 BRAO, § 52 Abs. 1 GKG.

Kayser Roggenbuck Lohmann Quaas Braeuer Vorinstanzen: AGH Jena, Entscheidung vom 09.04.2013 - AGH 2/11 -

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