Paragraphen in AnwSt (R) 10/21
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 146 | BRAO |
1 | 197 | BRAO |
1 | 349 | StPO |
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1 | 146 | BRAO |
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BUNDESGERICHTSHOF AnwSt (R) 10/21 BESCHLUSS vom 7. Februar 2022 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren wegen Verletzung anwaltlicher Berufspflichten ECLI:DE:BGH:2022:070222BANWST.R.10.21.0 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, den Richter Prof. Dr. Paul, die Richterin Grüneberg sowie den Rechtsanwalt Dr. Kau und die Rechtsanwältin Merk am 7. Februar 2022 gemäß § 146 Abs. 3 BRAO, § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Rechtsanwalts gegen das Urteil des III. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12. Juli 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung und der Gegenerklärung des Rechtsanwalts keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat.
Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§ 197 Abs. 2 Satz 1 BRAO).
Grupp Kau Paul Merk Grüneberg Vorinstanzen: ANWG Stuttgart, Entscheidung vom 17.04.2021 - 14 EV 18/15 AGH Stuttgart, Entscheidung vom 12.07.2021 - AGH 16/20 III -
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1 | 146 | BRAO |
1 | 197 | BRAO |
1 | 349 | StPO |
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1 | 146 | BRAO |
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1 | 349 | StPO |
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