Paragraphen in 6 StR 305/21
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 305/21 BESCHLUSS vom 28. Juli 2021 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
ECLI:DE:BGH:2021:280721B6STR305.21.1 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 26. Februar 2021 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird das vorbezeichnete Urteil im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin ergänzt, dass der Angeklagte in Höhe von weiteren 332 Euro als Gesamtschuldner haftet.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Bei seiner Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen hat das Landgericht nicht bedacht, dass der Nichtrevident nicht nur an dem in die Haushaltsführung eingebrachten 148 Euro, sondern bereits an dem von ihm am Geldautomaten abgehobenen Bargeld von 480 Euro Verfügungsgewalt erlangt hatte, bevor er es dem Angeklagten übergab (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juli 2020 – 5 StR 149/20, Rn. 3 mwN). Der Senat ergänzt das Urteil entsprechend § 354 Abs. 1 StPO.
Sander Tiemann Schneider Fritsche König Vorinstanz: Landgericht Neuruppin, 26.02.2021 - 22 KLs 8/20 3412 Js 19026/18
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