• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

4 StR 458/23

BUNDESGERICHTSHOF StR 458/23 BESCHLUSS vom 25. April 2024 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a.

ECLI:DE:BGH:2024:250424B4STR458.23.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 25. April 2024 gemäß § 206a Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 12. Juli 2023 a) aufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall II. 2.7. der Urteilsgründe [„Die sechste Tat“] wegen „vorsätzlicher“ Körperverletzung verurteilt worden ist; insoweit wird das Verfahren eingestellt; im Umfang der Einstellung trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten; b) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in vier Fällen und der Körperverletzung schuldig ist.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in vier Fällen und „vorsätzlicher“ Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die gegen die Verurteilung gerichtete, auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Verurteilung des Angeklagten im Fall II. 2.7. der Urteilsgründe [„Die sechste Tat“] wegen „vorsätzlicher“ Körperverletzung kann nicht bestehen bleiben, weil Verfolgungsverjährung eingetreten ist.

Die Verjährungsfrist für ein Körperverletzungsdelikt (§ 223 StGB) beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Nach den Feststellungen ereignete sich die fragliche Tat an einem nicht mehr bestimmbaren Tag im Dezember 2017. Die erste zur Unterbrechung der Verjährung geeignete Maßnahme war die Erhebung der Anklage vom 15. Februar 2023 (vgl. § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StGB). Sie erfolgte nach Ablauf der Verjährungsfrist, so dass Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Die Vernehmung anlässlich der Haftbefehlseröffnung am 24. September 2021 und der Erlass des Haftbefehls vom gleichen Tag konnten die Verjährung nicht nach § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bzw. Nr. 5 StGB unterbrechen, weil die gegenständliche Tat nicht Teil des insoweit eröffneten und im Haftbefehl niedergelegten Tatvorwurfs war.

2. Der Eintritt der Verjährung begründet ein Verfolgungshindernis, das von Amts wegen zu beachten ist. Das Urteil war daher insoweit aufzuheben und das Verfahren gemäß § 206a Abs. 1 StPO einzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom

13. Februar 2024 – 4 StR 315/23 Rn. 8). Zugleich hat der Senat den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO abgeändert.

3. Trotz der Einstellung des Verfahrens im genannten Fall hat die Gesamtfreiheitsstrafe Bestand. Der Senat schließt angesichts der verbleibenden Einsatzstrafe von vier Jahren und sechs Monaten sowie drei weiterer Einzelstrafen von jeweils deutlich über drei Jahren Freiheitsstrafe aus, dass die Strafkammer ohne die weggefallene Einzelstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.

4. Die weiter gehende Revision des Angeklagten ist unbegründet. Die Verfahrensrügen haben aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts keinen Erfolg. Im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Quentin Momsen-Pflanz Bartel Marks Maatsch Vorinstanz: Landgericht Essen, 12.07.2023 ‒ 25 KLs-12 Js 4032/21-9/23

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 4 StR 458/23

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
3 78 StGB
2 206 StPO
2 349 StPO
2 354 StPO
1 223 StGB
1 4 StPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
3 78 StGB
1 223 StGB
1 4 StPO
2 206 StPO
2 349 StPO
2 354 StPO

Original von 4 StR 458/23

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 4 StR 458/23

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum