1 StR 312/24
BUNDESGERICHTSHOF StR 312/24 BESCHLUSS vom 28. April 2025 in der Strafsache gegen wegen Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung u.a.
hier: Anhörungsrüge des Verurteilten und Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ECLI:DE:BGH:2025:280425B1STR312.24.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. April 2025 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 9. Januar 2025 und sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor Versäumung der Frist zur Einlegung der Anhörungsrüge werden auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat mit Beschluss vom 9. Januar 2025 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 21. Februar 2024, mit dem er wegen Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung u.a. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden war, als unbegründet verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit seiner Anhörungsrüge (§ 356a StPO) und seinem Antrag auf Wiedereinsetzung vom 17. März 2025.
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Frist zur Erhebung der Anhörungsrüge ist unzulässig. Der Verurteilte hat bereits nicht mitgeteilt, warum er ohne eigenes Verschulden daran gehindert war, die Anhörungsrüge innerhalb der Wochenfrist zu erheben. Ein solcher Vortrag ist jedoch Zulässigkeitsvoraussetzung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil dem Verurteilten keine Rechtsbehelfsbelehrung erteilt wurde. Eine solche sieht § 356a Satz 4 StPO nur vor, wenn das Revisionsgericht durch Abwesenheitsurteil entscheidet. Da das nicht geschehen ist, liegt kein Anwendungsfall des § 44 Satz 2 StPO vor (vgl.
BGH, Beschluss vom 9. August 2016 – 1 StR 52/16 Rn. 6). Der Antrag auf Wiedereinsetzung hat darüber hinaus auch deshalb keinen Erfolg, weil der Verurteilte den Zeitpunkt der Kenntniserlangung, d.h. den Erhalt der Email seines Verteidigers, mit der dieser ihm den Senatsbeschluss mitteilte, nicht glaubhaft gemacht hat (§ 45 Abs. 2 StPO). Dies wäre ihm durch Beifügung eines Ausdrucks der Email ohne weiteres möglich gewesen.
2. Die Anhörungsrüge vom 17. März 2025 ist ebenfalls unzulässig.
a) Gemäß § 356 a StPO ist die Anhörungsrüge binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben. Diese Frist hat der Verurteilte nicht eingehalten. Der Senatsbeschluss vom 9. Januar 2025 wurde dem Verurteilten nach seinem Vortrag am 1. Februar 2025 von seinem Verteidiger mitgeteilt, so dass die Anhörungsrüge bis spätestens 10. Februar 2025 beim Bundesgerichtshof zu erheben gewesen wäre. Ein zulässiger und begründeter Antrag auf Wiedereinsetzung wurde nicht gestellt (s.o. 1.).
b) Die Anhörungsrüge ist zudem auch deshalb unzulässig, weil der Beschwerdeführer keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat dargelegt hat. Seine Ausführungen erschöpfen sich in der Schilderung vermeintlicher Rechtsfehler des Landgerichts und der Behauptung einer fehlerhaften Revisionsentscheidung.
Im Übrigen hat der Senat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen oder dessen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in sonstiger Weise verletzt. Das von § 349 Abs. 2, 3 StPO vorgesehene Verfahren ist eingehalten worden; zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts vom 14. August 2024 ist der Verurteilte über seinen Verteidiger angehört worden. Eine Gegenerklärung wurde nicht abgegeben. Von den Ausführungen des Verurteilten vom 20. Januar 2025 und 26. Februar 2025 hat der Senat erst nach seiner Entscheidung vom 9. Januar 2025 Kenntnis erlangt, so dass ihre Nichtberücksichtigung keinen Gehörsverstoß begründet. Da sich der Verurteilte in diesen Eingaben weder ausdrücklich noch inhaltlich gegen die Senatsentscheidung vom 9. Januar 2025 gewendet und eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch diese behauptet hat, waren sie – entgegen der von ihm in dem am 20. März 2025 eingegangenen Schreiben geäußerten Ansicht – auch nicht als Anhörungsrügen auszulegen.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.
4. Soweit der Verurteilte mit seiner Eingabe vom 17. März 2025 die Anordnung einer Vollzugshemmung seiner Haftstrafe beantragt hat, fehlt es an einer Zuständigkeit des Senats.
Jäger Bär Leplow Allgayer Welnhofer-Zeitler Vorinstanz: Landgericht Stuttgart, 21.02.2024 - 5 KLs 22 Js 6409/20