Paragraphen in 5 StR 184/20
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1 | 261 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 184/20 BESCHLUSS vom 19. August 2020 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen ECLI:DE:BGH:2020:190820B5STR184.20.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. August 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 21. November 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Neben- und Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen sowie die ihr in der Revisionsinstanz im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Inbegriffsrüge (§ 261 StPO), dass das Landgericht die von der Nebenklägerin der Polizei übergebenen Schriftstücke nicht selbst in Augenschein genommen habe, um sich von deren bei der Beweiswürdigung herangezogenen Schriftbild zu überzeugen, ist bereits unzulässig. Denn die Revision verhält sich vor dem Hintergrund der Einheit der Hauptverhandlung nicht dazu, ob und inwieweit die äußere Form der Schreiben in anderer Weise als durch Augenschein zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht worden ist. Insoweit kam hier in Betracht, dass sich die Strafkammer für ihre Feststellungen zum Schriftbild etwa auf die Angaben des Ermittlungsführers sowie der Nebenklägerin und deren Mutter hätte stützen dürfen (vgl. zur Möglichkeit, das Beweismittel des Augenscheins durch andere Beweismittel – namentlich durch Zeugen oder Sachverständige – zu ersetzen, schon RGSt 47, 100, 106).
Cirener bacher Berger Mos- Resch von Häfen Vorinstanz: Flensburg, LG, 21.11.2019 - 103 Js 7756/17 II KLs 18/17
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