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XI ZR 83/18

BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 83/18 BESCHLUSS vom 17. Dezember 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:171219BXIZR83.18.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2019 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Matthias, die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt sowie den Richter Dr. Schild von Spannenberg beschlossen:

Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts in dem Beschluss des Senats vom 9. Juli 2019 wird zurückgewiesen.

Gründe: 1 Die Gegenvorstellung der Beklagten gibt keinen Anlass, den Streitwert herabzusetzen. Die Wertfestsetzung bis 155.000 € trifft zu. 2 Die Feststellung der Umwandlung der drei Darlehensverträge aus dem Jahr 2006 in Rückgewährschuldverhältnisse ist - in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen und der Gegenvorstellung - mit 127.542,94 € zu bewerten, da die Kläger bis zur Widerrufserklärung Zins- und Tilgungsleistungen in dieser Höhe erbracht haben. 3 Allerdings ist zusätzlich zu diesem Betrag der Wert der Feststellung der Umwandlung der beiden Darlehensverträge aus dem Jahr 2011 in Rückgewährschuldverhältnisse zu berücksichtigen, da nach der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde mit der zuzulassenden Revision der Antrag auf vollständige Klageabweisung weiterverfolgt werden sollte. Da es sich bei den Verträgen aus dem Jahr 2011 um Forward-Darlehen handelt, die im Zeitpunkt der Widerrufserklärung noch nicht ausgezahlt und auf die bis zu diesem Zeitpunkt keine nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB zurückzugewährenden Leistungen erbracht worden waren, ist für die Bewertung dieser Feststellung gemäß §§ 3, 9 Satz 1 ZPO der dreieinhalbfache Wert des einjährigen Vertragszinses bezogen auf den Darlehensnennbetrag maßgeblich. Dadurch erhöht sich der Gesamtstreitwert um 12.985 € (5,3% x 70.000 € x 3,5) und 11.130 € (5,3% x 60.000 € x 3,5) auf insgesamt 151.657,94 €.

Ellenberger Matthias Menges Derstadt Schild von Spannenberg Vorinstanzen: LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 28.11.2016 - 10 O 2215/16 OLG Nürnberg, Entscheidung vom 08.01.2018 - 14 U 2492/16 -

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1 346 BGB
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1 3 ZPO
1 9 ZPO

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