• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

4 StR 313/24

BUNDESGERICHTSHOF StR 313/24 BESCHLUSS vom 26. März 2025 in der Strafsache gegen alias:

wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ECLI:DE:BGH:2025:260325B4STR313.24.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und nach Anhörung des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. März 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354a StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 20. März 2024, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Cannabis in drei tateinheitlichen Fällen schuldig ist. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in vier tateinheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Schuldspruchänderung und ist im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Soweit der Revisionsbegründung – entgegen der ihr vorangestellten Erklärung, dass die Verletzung materiellen Rechts gerügt werde – auch eine Verfahrensbeanstandung zu entnehmen sein sollte, weil der Beschwerdeführer vorträgt, die „Schere“ zwischen der für den Fall einer Verständigung in Aussicht gestellten Strafe und der tatsächlich, ohne eine zustande gekommene Verständigung verhängten Freiheitsstrafe sei zu groß, ist diese aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts jedenfalls unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2. Der Schuldspruch hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung teilweise nicht stand. Soweit sich die rechtsfehlerfrei festgestellte Tathandlung – Verwahren von vier aus unterschiedlichen Erwerbsvorgängen stammenden nicht geringen Rauschgiftmengen zum Zweck des gewinnbringenden Weiterverkaufs mit in unmittelbarer Nähe dazu gelagertem Schlagstock und mitgeführtem Messer – in drei der vier tateinheitlichen Fälle auf Cannabis bezog, ist das am 1. April 2024 in Kraft getretene Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz – KCanG, BGBl. I 2024 Nr. 109) anzuwenden. Dieses erweist sich bei dem nach § 2 Abs. 3 StGB gebotenen konkreten Gesamtvergleich im Einzelfall als das mildere Gesetz, was der Senat gemäß § 354a StPO im Revisionsverfahren zu beachten hat. Zwar bleibt es im Hinblick darauf, dass eine der vom Angeklagten verwahrten Handelsmengen aus 70,2 g Kokain bestand, wegen der zutreffend angenommenen Tateinheit gemäß § 52 Abs. 2 StGB bei dem von der Strafkammer herangezogenen Strafrahmen aus § 30a BtMG. Jedoch lässt die Herausnahme der tatgegenständlichen Mengen Haschisch und Marihuana aus der Strafbarkeit nach dem Betäubungsmittelgesetz und die tateinheitliche Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis (in drei tateinheitlichen Fällen) aufgrund des geringeren Schuldgehalts von Taten nach dem Konsumcannabisgesetz Raum für eine mildere Bestrafung (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2024 – 3 StR 296/24 Rn. 11).

Der Senat ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst. § 265 StPO steht nicht entgegen, denn der – teilgeständige – Angeklagte hätte sich nicht anders als geschehen verteidigen können. Eine Erstreckung auf die nichtrevidierenden Mitangeklagten nach § 357 StPO erfolgt nicht, weil die Aufhebung auf einer nachträglichen Rechtsänderung beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Mai 2024 – 5 StR 68/24 Rn. 4 mwN).

3. Der Strafausspruch bleibt von der Schuldspruchänderung unberührt. Der Senat schließt aus, dass die Strafzumessung zuungunsten des Angeklagten auf der unterbliebenen Berücksichtigung des KCanG beruht (§ 337 StPO). Das Landgericht hat bei seiner Strafrahmenwahl die wegen des Kokains anwendbar bleibende Vorschrift des § 30a BtMG zugrunde gelegt. Sie hat die Annahme eines minder schweren Falles nach § 30a Abs. 3 BtMG – im Ergebnis rechtsfehlerfrei – verneint und den Normalstrafrahmen des § 30a Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 BtMG herangezogen. Bei seiner Strafzumessung im engeren Sinne hat es hinsichtlich der Cannabismengen berücksichtigt, dass es sich bei Haschisch und Marihuana um „eine weiche Droge, die vergleichsweise ungefährlich ist“, handele, und damit zugunsten des Angeklagten eine Erwägung herangezogen, der unter Geltung des KCanG keine strafmildernde Wirkung mehr zuzumessen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2024 – 6 StR 116/24 Rn. 5). Überdies hat die Strafkammer darauf abgestellt, dass für Cannabis „in Kürze deutlich geringere Strafrahmen gelten werden“, und hiermit zu erkennen gegeben, dass sie die gesetzgeberische Wertung, die dem KCanG zugrunde liegt, bei ihrer Bewertung der

(tateinheitlichen) Fälle des bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis bereits vorwegnehmen wollte.

4. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

5. Angesichts des nur geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Quentin Scheuß Sturm Marks Maatsch Vorinstanz: Landgericht Frankenthal (Pfalz), 20.03.2024 ‒ 7 KLs 5127 Js 27521/23 jug

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 4 StR 313/24

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
4 30 BtMG
4 354 StPO
3 349 StPO
1 2 StGB
1 52 StGB
1 4 StPO
1 265 StPO
1 337 StPO
1 344 StPO
1 357 StPO
1 473 StPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
4 30 BtMG
1 2 StGB
1 52 StGB
1 4 StPO
1 265 StPO
1 337 StPO
1 344 StPO
3 349 StPO
4 354 StPO
1 357 StPO
1 473 StPO

Original von 4 StR 313/24

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 4 StR 313/24

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum