Paragraphen in 6 StR 318/20
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 318/20 BESCHLUSS vom 20. Oktober 2020 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Übergriffs u.a. ECLI:DE:BGH:2020:201020B6STR318.20.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Oktober 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 26. Mai 2020 wird als unbegründet verworfen; jedoch entfällt die Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz der künftigen immateriellen Schäden der Adhäsionsklägerin; insoweit wird von einer Entscheidung abgesehen (siehe BGH, Beschluss vom 12. November 2019 – 3 StR 436/19; Urteil vom 10. Juli 2018 – VI ZR 259/15, NJW-RR 2018, 1426, 1427 mwN).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die der Neben- und Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen und die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten zu tragen.
Sander Schneider König Tiemann von Schmettau Vorinstanz: Braunschweig, LG, 26.05.2020 - 212 Js 10098/19 1 KLs 37/19
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1 | 4 | StPO |
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