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1 StR 392/23

BUNDESGERICHTSHOF StR 392/23 BESCHLUSS vom 29. November 2023 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ECLI:DE:BGH:2023:291123B1STR392.23.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. November 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, analog § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 16. August 2023 im Ausspruch über die Einziehung dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 97.750 € angeordnet wird; die weitergehende Einziehung entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen unter Einbeziehung der wegen eines Straßenverkehrsdelikts durch ein anderes Urteil verhängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 98.200 € angeordnet. Zudem hat es die im anderen Verfahren angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis aufrechterhalten. Die gegen seine Verurteilung gerichtete,

auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Wesentlichen ist sein Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Im Fall II. 1. der Urteilsgründe hat das Landgericht, wie vom Generalbundesanwalt zutreffend aufgezeigt, übersehen, dass der Angeklagte bezüglich einer Teilmenge von 30 Gramm des weiterveräußerten Kokaingemischs nur einen Kaufpreis von 55 € pro Gramm und nicht – wie sonst – von 70 € pro Gramm im Tatzeitraum von Dezember 2020 bis August 2021 vereinnahmte. Dementsprechend ist der Einziehungsbetrag (§ 73 Abs. 1 Alternative 1, § 73c Satz 1 StGB) geringfügig um 450 € zu verringern.

2. Zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils (16. August 2023) war die durch das Urteil des Amtsgerichts T.

vom 27. April 2023 verhängte Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis (§§ 69, 69a StGB) noch nicht abgelaufen, deren Aufrechterhaltung mithin rechtsfehlerfrei (§ 55 Abs. 2 Satz 1 StGB; vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Mai 2022 – 1 StR 110/22 Rn. 4; vom 7. Dezember 2021 – 4 StR 387/21; vom 11. September 2019 – 2 StR 325/19; vom 4. April 2018 – 3 StR 81/18 Rn. 3; vom 18. November 2015 – 4 StR 442/15 Rn. 3 und vom 28. Oktober 2009 – 2 StR 351/09 Rn. 4; je mwN; vgl. zur Prüfung einer erstmaligen Einbeziehung einer anderweitigen Strafe nebst Annexentscheidungen durch das Revisionsgericht: BGH, Beschluss vom 27. September 2022 – 4 StR 269/22 Rn. 2). Der Ablauf der Sperrfrist zum 26. Oktober 2023 ergibt sich ohne Weiteres aus der in Bezug genommenen Formel des amtsgerichtlichen Urteils. Der Angeklagte ist daher nicht dadurch beschwert, dass der Senat entgegen dem Antrag des Generalbundesanwalts die Aufrechterhaltung nicht aufhebt; an einer Entscheidung im Beschlusswege ist der Senat nicht gehindert.

Jäger Bär Leplow Allgayer Munk Vorinstanz: Landgericht Traunstein, 16.08.2023 - 7 KLs 110 Js 22156/21

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