Paragraphen in 2 ARs 432/13
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BUNDESGERICHTSHOF ARs 432/13 2 AR 311/13 BESCHLUSS vom 18. Dezember 2013 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Fall des Diebstahls Az.: 281 Js 9946/13 Staatsanwaltschaft Stendal Az.: 23 Ls 281 Js 9946/13 Amtsgericht Stendal Az.: 770 Ls - 97/13 Amtsgericht Moers Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 18. Dezember 2013 beschlossen:
Der Beschluss des Amtsgerichts Stendal vom 26. September 2013 wird aufgehoben. Das Amtsgericht Stendal ist weiterhin für die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständig.
Gründe:
Die Voraussetzungen für eine Abgabe des Verfahrens 23 Ls 281 Js 9946/13 nach § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG liegen - worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist - schon deshalb nicht vor, weil aus den Akten nicht ersichtlich ist, dass das Hauptverfahren gegen den Angeklagten eröffnet worden ist. Auch im Falle einer - der Akte nicht zu entnehmenden - Verbindung mit dem Verfahren 23 Ls 281 Js 8788/13 wäre die Eröffnung des Hauptverfahrens in beiden Fällen Voraussetzung für den Zuständigkeitswechsel.
Appl Ott Schmitt Zeng Eschelbach
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