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II ZR 68/13

BUNDESGERICHTSHOF II ZR 68/13 BESCHLUSS vom 25. Juni 2014 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterinnen Caliebe und Dr. Reichart sowie den Richter Sunder beschlossen:

Die Gegenvorstellung der Klägerin vom 19. Mai 2014 gegen die Festsetzung des Streitwerts im Senatsbeschluss vom 18. März 2014 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Senat hat den Streitwert für die Feststellungsklage in Übereinstimmung mit dem auf die Beschwerde der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung des Landgerichts befassten Beschwerdegericht und dem Berufungsgericht auf 232.942,50 € festgesetzt, so dass sich unter Berücksichtigung des Zahlungsantrags in Höhe von 176.310 € ein Gesamtstreitwert in Höhe von 409.252,50 € ergibt.

Für die von der Klägerin nach Abschluss des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens mit der Gegenvorstellung erstrebte Herabsetzung des Streitwerts für den Feststellungsantrag auf 10.000 € besteht kein Anlass. Die Klägerin hat den Beklagten als ihren früheren Geschäftsführer auf Schadensersatz wegen des nach ihrer Auffassung pflichtwidrigen Abschlusses eines Mietvertrags mit einer Laufzeit von zehn Jahren in Anspruch genommen. Mit dem Zahlungsantrag hat sie Ersatz der von ihr bis einschließlich Juni 2009 geleisteten Mietzahlungen begehrt und mit dem Feststellungsantrag die Feststellung verfolgt, dass ihr der Beklagte auch den weiteren aus dem Abschluss des Mietvertrags entstehenden Schaden zu ersetzen hat. Beschwerdegericht und Berufungsgericht haben das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung nach § 3 ZPO in Verbindung mit § 48 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der von Juli 2009 bis zum Laufzeitende des Mietvertrags am 30. September 2016 von der Klägerin geschuldeten Mieten in Höhe von 465.885 € abzüglich eines Abschlags von 50 % geschätzt. Den Abschlag haben sie damit begründet, dass Eintritt und Umfang des künftigen Schadens im Hinblick auf einen von der Klägerin mit der Vermieterin geführten Rechtsstreit und eine möglicherweise in Betracht kommende Untervermietung noch ungewiss sind.

Dies ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat im Berufungsverfahren gegen diese Wertfestsetzung auch keine Einwendungen mehr erhoben. Aus welchen Gründen für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren eine abweichende Bewertung des Feststellungsantrags geboten sein sollte, erschließt sich aus dem Vorbringen der Klägerin nicht. Hierfür ist auch nichts ersichtlich.

Bergmann Reichart Strohn Sunder Caliebe Vorinstanzen: LG Waldshut-Tiengen, Entscheidung vom 25.03.2010 - 1 O 148/09 OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 10.01.2013 - 4 U 77/10 -

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