Paragraphen in 5 StR 52/15
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1 | 349 | StPO |
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1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 52/15 BESCHLUSS vom 24. März 2015 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 2015 beschlossen: 1. Dem Angeklagten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 25. September 2014 gewährt.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die – überaus sorgfältige – Beweiswürdigung enthält keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.
Sander Schneider König Berger Bellay
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1 | 349 | StPO |
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