Paragraphen in 5 StR 569/17
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1 | 344 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 569/17 BESCHLUSS vom 24. Januar 2018 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen erpresserischen Menschenraubes u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:240118B5STR569.17.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 24. Januar 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 10. Juli 2017 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat im Hinblick auf die Verfahrensrügen: Um den Anforderungen von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zu genügen, ist ein substantiierter Vortrag erforderlich, welche Tatsachen sich aus welchen genau bezeichneten Stellen der Akten ergeben hätten und welche Konsequenzen für die Verteidigung daraus folgen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2014 – 1 StR 355/13, NStZ 2014, 347). Diese Voraussetzungen erfüllen die Revisionsbegründungen nicht.
Mutzbauer Sander Dölp Berger Mosbacher
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