Paragraphen in 4 StR 256/17
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2 | 349 | StPO |
1 | 4 | StPO |
1 | 467 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 256/17 BESCHLUSS vom 29. September 2017 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:290917B4STR256.17.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 29. September 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 14. Februar 2017 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird; insoweit fallen der Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zur Last.
Der Angeklagte trägt die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei tateinheitlich begangenen Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in vier Fällen und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit zwei Verfahrensbeschwerden und der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt lediglich zu einer klarstellenden Ergänzung der Urteilsformel; im Übrigen ist es unbegründet, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Das Landgericht hat von 28 Veräußerungsgeschäften an den Zeugen S. , die dem Angeklagten in der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage (Anklagevorwürfe 5-32) als tatmehrheitlich begangene Taten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zur Last gelegt worden sind, lediglich vier Verkäufe von jeweils 0,8 g Marihuana (II. 2 b cc und dd der Urteilsgründe) feststellen können. Bei dieser Konstellation war ungeachtet des Umstands, dass die nicht nachweisbaren Betäubungsmittelveräußerungen im Falle ihrer Erwiesenheit konkurrenzrechtlich in den von der Strafkammer abgeurteilten Bewertungseinheiten aufgegangen wären, zur Erschöpfung des Eröffnungsbeschlusses ein Teilfreispruch erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2016 - 3 StR 48/16, NStZ-RR 2016, 246; Meyer-Goßner in MeyerGoßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 260 Rn. 13 mwN). Diesen holt der Senat mit der Kostenfolge des § 467 Abs. 1 StPO nach.
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2 | 349 | StPO |
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