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6 W (pat) 13/09

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 13/09 Verkündet am 28. November 2013

…

BESCHLUSS In der Beschwerdesache …

BPatG 154 05.11 betreffend das Patent 196 46 988 hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) aufgrund der mündlichen Verhandlung am 28. November 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Dipl.-Ing. Hildebrandt, Eisenrauch und Dr.-Ing. Großmann beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe I.

Gegen das Patent 196 46 988, dessen Erteilung am 1. März 2001 veröffentlicht wurde, ist am 22. und am 30. Mai 2001 Einspruch erhoben worden. Die Patentabteilung 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit in der Anhörung vom 13. Dezember 2006 verkündetem Beschluss, dessen schriftliche Ausfertigung das Datum 21. Dezember 2006 trägt, das Patent beschränkt aufrechterhalten.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 22. Januar 2007 eingegangene Beschwerde der Einsprechenden.

Die Beschwerdeführerin beantragt,

den Beschluss der Patentabteilung 25 vom 21. Dezember 2006 aufzuheben und das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.

Die Beschwerdegegnerin stellt den Antrag,

die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

Die Beschwerdeführerin führt aus, dass der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Sie bezieht sich dazu auf folgende Druckschrift:

E1: DE 31 01 393 C2.

Im vorangegangenen Einspruchsverfahren wurden auch noch folgende Druckschriften genannt:

E2: DE 20 15 723 A E3: CH 655 869 A E4: FR 2 194 870 A1.

Das Patent betrifft nach dem Wortlaut des geltenden Patentanspruchs 1 einen Beschlag für ein Fenster mit mindestens einem in einer Falznut (21; 31) anzuordnenden Beschlagteil (40, 42), an dem ein mit zwei gegenüberliegenden Nutseitenwänden (22; 32) der Falznut (21; 31) zusammenwirkendes Halteelement (1) vorgesehen ist, das auf seinen beiden den Nutseitenwänden (22; 32) zugewandten Seiten vorstehende Vorsprünge (4a, 4b; 5a; 6a, 6b; 7a, 7b; 8a, 8b) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass an den beiden Seiten des Halteelements (1) jeweils sowohl mindestens ein mit einer Nutseitenwand (22; 32) zusammenwirkender Klemmvorsprung (8a, 8b) als auch einen Nutvorsprung (24) der Falznut (21; 31) hintergreifende federnde Vorsprünge (4a, 4b; 5a; 6a, 6b; 7a, 7b) vorgesehen sind, wobei im Ausgangszustand des Halteelements (1) der mindestens eine Klemmvorsprung (8a, 8b) weniger weit in Richtung auf die Nutseitenwand (22; 32) vorsteht als jeder andere auf seiner Seite am Halteelement (1) weiterhin vorgesehene federnde Vorsprung (4a, 4b; 5a; 6a, 6b; 7a, 7b).

Die auf den Hauptanspruch rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 5 lauten:

2. Beschlag nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass mehrere Klemmvorsprünge (8a, 8b) zu einer Klemmfläche zusammengefasst sind.

3. Beschlag nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass das Halteelement (1) mindestens eine Anlagefläche (9, 10) für ein relativ zum Halteelement (1) verschiebbares Beschlagteil (42) aufweist.

4. Beschlag nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass das Halteelement (1) eine abbrechbare Halterung (16) für ein relativ zum Halteelement (1) verschiebbares Beschlagteil (42) aufweist.

5. Beschlag nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass das Halteelement (1) ein Kunststoff- Spritzteil ist.

Zum weiteren Vorbringen der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1. Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie ist aber unbegründet und führt deshalb nicht zum Widerruf des Patents.

2. Der geltende Patentanspruch 1 ist zulässig, die Zulässigkeit wurde auch nicht in Frage gestellt.

3.1 Der Patentanspruch 1 betrifft einen Beschlag für ein Fenster. Dieser Beschlag umfasst ein Halteelement, das in eine Falznut eingesetzt wird, die in einem Fensterrahmen angeordnet ist, um den Beschlag aufzunehmen. Das Halteteil dient dazu, Beschlagteile, die in der Falznut angeordnet sind, zu halten. Um diese Aufgabe zu erfüllen, weist das Halteelement Vorsprünge auf, die seitlich an dem Halteelement vorstehen und mit den Seitenwänden der Nut zusammenwirken, also das Halteelement selbst in der Nut festhalten, damit es seinerseits Beschlagteile halten kann. Zur Erfüllung dieser Aufgabe sind die Vorsprünge an den Halteelementen an die Gestalt der Nut angepasst. Überwiegend werden bei Fenstern mit Kunststoffrahmen Nuten mit Verankerungsvorsprüngen und bei Fenstern mit Holzrahmen Nuten mit glatten Nutseitenwänden ausgebildet. Für diese unterschiedlich gestalteten Nuten sind auch unterschiedliche Halteelemente erforderlich. Ausgehend von diesem Stand der Technik stellte sich die Aufgabe, einen Beschlag so weiterzubilden, dass sowohl bei Nuten mit Verankerungs-vorsprüngen als auch bei Falznuten mit glatten Nutseitenwänden mit Hilfe von einem einzigen Typ von Halteelementen Beschlagteile in der Falznut angeordnet bzw. gehalten werden können. Gemäß dem kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 wird diese Aufgabe dadurch gelöst, dass an den beiden Seiten des Halteelements jeweils sowohl mindestens ein mit einer Nutseitenwand zusammenwirkender Klemmvorsprung als auch einen Nutvorsprung der Falznut hintergreifende federnde Vorsprünge vorgesehen sind. Als wesentlich für die Erfindung ist noch angegeben, dass im Ausgangszustand des Halteelements der mindestens eine Klemmvorsprung weniger weit in Richtung auf die Nutseitenwand vorsteht als jeder andere auf seiner Seite am Halteelement weiterhin vorgesehene federnde Vorsprung. Das beanspruchte Halteelement zeichnet sich also dadurch aus, dass es zwei verschiedene Typen von Vorsprüngen hat, die sich wesentlich unterscheiden, nämlich federnde Vorsprünge und Klemmvorsprünge. Ohne dass im Einzelnen die Merkmale dieser Vorsprünge im Anspruch 1 angegeben sind, ist für einen Durchschnittsfachmann klar, dass beide Typen von Vorsprüngen jeweils Eigenschaften aufweisen, die sich widersprechen. Um Vorsprüngen die Eigenschaft „federnd“ zusprechen zu können, müssen sie elastisch verformbar sein, eine durch eine äußere Kraft aufgebrachte Verformung stellt sich nach Wegnahme der Kraft wieder zurück. „Klemmend“ bedeutet für den Vorsprung, der mit einer Nut zusammenwirken soll, dass er nur in geringem Maß verformbar sein darf und auch für kleine Verformungen große Kräfte aufzubringen sind. Für den Durchschnittsfachmann sind also die Angaben „federnd“ und „klemmend“ ausreichend, um die beiden Typen von Vorsprüngen eindeutig unterscheiden zu können. Zusätzlich zu den Eigenschaften „federnd“ und „klemmend“ ist im Anspruch 1 noch angegeben, dass im Ausgangszustand, also bevor das Halteelement in die Nut eingesetzt ist, der Klemmvorsprung weniger weit vorsteht, als jeder andere federnde Vorsprung auf der gleichen Seite des Halteelements.

3.2 Die entgegengehaltene Druckschrift E1 zeigt als Halteelement den Halter 9. Dieser weist nach außen ragende Zungen 9, die federnd ausgebildet sind, auf, er hat aber keinen weiteren Vorsprung, der als mit einer Nutseitenwand zusammenwirkender Klemmvorsprung ausgebildet ist. Die federnden Zungen sind jeweils zu Gruppen mit drei Zungen zusammengefasst, die jeweils unterschiedlich lang sind. Die federnden Zungen sind planmäßig dafür vorgesehen mit dem Nutvorsprung zusammenzuwirken, an dem sie sich durch Untergreifen abstützen. Ein Reibschluss zwischen den Zungen, die den Nutvorsprung nicht untergreifen, und der seitlichen Fläche des Nutvorsprungs tritt auf, er ist aber nicht dafür ausgelegt, größere Kräfte zu übertragen, da dies das Einsetzen des Halters in die Nut behindern würde. Diese federnde Zunge herauszugreifen und sie aufgrund ihrer Länge als Klemmvorsprung zu bezeichnen ist willkürlich, zumal nicht zu erkennen ist, weshalb gerade die herausgegriffene federnde Zunge ein Klemmvorsprung sein soll und sie dieses Merkmal bei einer tieferen Nut, bei der sie den Nutvorsprung hintergreifen würde, nicht mehr hätte. Der Beschlag gemäß Anspruch 1 ist deshalb gegenüber der E1 neu.

3.3 Der Beschlag nach dem geltenden Anspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Der Beschlag nach Anspruch 1 weist ausdrücklich zwei Typen von Vorsprüngen auf, nämlich sowohl mindestens einen Klemmvorsprung als auch federnde Vorsprünge. Die Gegenüberstellung von Klemmvorsprung und federnden Vorsprüngen weist den Durchschnittsfachmann klar darauf hin, dass zwei Typen von Vorsprüngen mit unterschiedlichen Merkmalen angeordnet sind. Da als eines der Unterscheidungsmerkmale angegeben ist, dass der zweite Vorsprung federnd sein soll, liegt es für einen Durchschnittsfachmann auf der Hand, dass der erste diese Eigenschaft nicht aufweist. Die Angabe, dass der erste Vorsprung ein Klemmvorsprung sein soll, führt den Durchschnittsfachmann eindeutig dahin, diesen Vorsprung steifer zu gestalten (in der Figurenbeschr. Abs. 29 „als ein im wesentlichen starrer Klemmvorsprung“ bezeichnet) als den federnden Vorsprung, damit er eine Klemmwirkung überhaupt erst entfalten kann. Dass durch federnde Vorsprünge auch eine gewisse Klemmwirkung erzielt werden kann, bleibt unbestritten, für den Beschlag nach Anspruch 1 sind diese Kräfte aber offenbar nicht ausreichend, weshalb ein zusätzlicher Vorsprung vorgesehen wird, der eine Klemmwirkung entfaltet. Das weitere Merkmal des Klemmvorsprungs, nämlich dass er weniger weit vorsteht, als jeder andere auf seiner Seite am Halteelement vorgesehene federnde Vorsprung, ist ein weiterer Hinweis darauf, dass der Klemmvorsprung steifer sein soll, als die federnden Vorsprünge. Würde der Klemmvorsprung weiter vorstehen als die federnden Vorsprünge, würden letztere gar nicht an der Nutseitenwand zur Anlage kommen.

Zu einer Gestaltung des Halteelements mit den im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 angegebenen Merkmalen konnte die E1 weder einen Hinweis noch eine Anregung geben.

3.4 Die übrigen Entgegenhaltungen betreffen einen weiter abliegenden Stand der Technik, der keinen Beitrag zur Lösung der eingangs beschriebenen Aufgabe leistet.

Der Beschlag nach Anspruch 1 ist deshalb das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit. Der geltende Patentanspruch 1 ist somit ohne Einschränkung bestandsfähig.

4. Mit dem gewährbaren Patentanspruch 1 sind auch die hierauf rückbezogene Unteransprüche 2 bis 5, welche auf eine nicht platt selbstverständliche Ausgestaltung des Beschlags gerichtet sind, gewährbar.

Dr. Lischke Hildebrandt Eisenrauch Dr. Großmann Cl/Pr

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