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21 W (pat) 28/12

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 28/12

_______________________

(Aktenzeichen)

BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2004 002 492.8 …

hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 30. Juli 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Häußler sowie der Richterin Hartlieb, der Richter Dipl.-Phys. Dr. Müller und Dipl.-Ing. Univ. Schmidt-Bilkenroth BPatG 152 08.05 beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 01 M des Deutschen Patent- und Markenamts vom 10. August 2011 aufgehoben und das Patent 10 2004 002 492 erteilt.

Bezeichnung:

Verfahren und Getriebesteuergerät zur Betriebsdatenerfassung zur Bewertung der thermischen Bauteilbelastung von Kraftfahrzeugkomponenten Anmeldetag:

17. Januar 2004.

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1 bis 14 nach Hauptantrag, eingereicht mit Schriftsatz vom 28. April 2005 Beschreibung, Seite 1 nach Hauptantrag, eingereicht mit Schriftsatz vom 27. Juli 2015 Beschreibung, Seite 1a, eingereicht mit Schriftsatz vom 8. Februar 2005 Beschreibung, Seiten 2 bis 7, vom Anmeldetag 2 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 2, vom Anmeldetag.

Gründe I

Die Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2004 002 492.8 ist am 17. Januar 2004 mit der Bezeichnung „Betriebsdatenerfassung zur Bewertung der thermischen Bauteilbelastung von Kraftfahrzeugkomponenten“ beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht und am 18. August 2005 offengelegt worden. Im Erstbescheid vom 9. November 2004 hat die Prüfungsstelle für Klasse G 01 M zum Stand der Technik auf die Druckschriften D1 EP 1 017 930 B1 D2 DE 101 23 652 A1 D3 US 5 319 963 A hingewiesen, diesen aber als dem Anmeldungsgegenstand nicht patenthindernd entgegenstehend erachtet; die Patentfähigkeit des Anmeldungsgegenstandes sei daher grundsätzlich anzuerkennen.

Jedoch weisen nach Auffassung der Prüfungsstelle die eingereichten Patentansprüche noch Mängel auf:

„So erfüllt der Patentanspruch 10 nicht die an einen nebengeordneten Patentanspruch zu stellenden Anmelderfordernisse. Ein Nebenanspruch muss, da er eine eigene Erfindung enthält, alle wesentlichen Merkmale der Erfindung angeben. Da es sich um einen Vorrichtungsanspruch handelt, sollte er alle Teilvorrichtungen und ihre Verbindungen untereinander enthalten, die es dem Fachmann erlauben, ohne die Hilfe von Beschreibung oder von vorangegangenen Ansprüchen, die unter Schutz zu stellende Vorrichtung nachzuarbeiten. Diese Anforderung erfüllt der Patentanspruch 10 nicht. Das einzige Merkmal des Anspruchs beinhaltet einen nicht zulässigen Hinweis auf die vorangegangenen Verfahrensansprüche. Es bleibt damit völlig unklar, was eigentlich unter Schutz gestellt werden soll. Der Patentanspruch 10 ist nicht gewährbar, da sein Gegenstand nicht nacharbeitbar ist.“

In der Eingabe vom 28. April 2005 hat die Anmelderin um Fortsetzung des Prüfungsverfahrens auf der Grundlage eines neu eingereichten Hauptantrags gebeten. Gegenstand des Hauptantrags sind insbesondere der Verfahrensanspruch 1, der mit dem ursprünglichen Patentanspruch 1 identisch ist, und der nebengeordnete Vorrichtungsanspruch 12, der dem ursprünglichen Patentanspruch 10 entspricht. Nach Meinung der Anmelderin gebe es keine rechtliche Grundlage für eine Beanstandung des nebengeordneten Vorrichtungsanspruchs; sie hat daher im Falle einer Ablehnung des Hauptantrags um eine ausführliche Begründung gebeten, da sie eine Beschwerde in Erwägung ziehe. Ferner hat die Anmelderin hilfsweise um Fortsetzung des Prüfungsverfahrens auf Grundlage eines neu eingereichten Hilfsantrags gebeten, wobei der Hilfsantrag nur noch die Verfahrensansprüche 1 bis 11 des Hauptantrags umfasst. Schließlich hat die Anmelderin vor der Zurückweisung der Anmeldung in jedem Fall um eine weitere Möglichkeit zur Stellungnahme gebeten, hilfsweise hat sie eine Anhörung beantragt.

Im Bescheid vom 14. Oktober 2010 hat die Prüfungsstelle mitgeteilt, dass die Erteilung des Patents auf der Grundlage des Hauptantrags nicht gewährbar sei, da der nebengeordnete Vorrichtungsanspruch 12 nicht den Anmeldeerfordernissen entspreche, wie dies auch bereits im Bescheid vom 9. November 2004 dargelegt worden war. Ferner hat die Prüfungsstelle darauf hingewiesen, dass eine Patenterteilung auf der Grundlage des Hilfsantrags sofort möglich sei.

In der Eingabe vom 10. November 2010 hat sich die Anmelderin mit der Patenterteilung auf der Grundlage des Hilfsantrags einverstanden erklärt, gleichzeitig aber eine beschwerdefähige Entscheidung zum Hauptantrag beantragt.

Mit Beschluss vom 10. August 2011 hat die Prüfungsstelle für Klasse G 01 M das Patent auf der Grundlage des mit Eingabe vom 28. April 2005 eingereichten Hilfsantrags erteilt und gleichzeitig den mit Eingabe vom 28. April 2005 eingereichten Hauptantrag zurückgewiesen. Die Zurückweisung des Hauptantrags hat die Prüfungsstelle unter Verweis auf den Erstbescheid vom 9. November 2004 damit begründet, dass der nebengeordnete Patentanspruch 12 nicht gewährbar sei, da er den im Patentgesetz festgelegten Anmeldeerfordernissen nicht entspreche; insbesondere müsse er alle erfindungswesentlichen Merkmale beinhalten und er müsse so formuliert sein, dass für Dritte erkennbar sei, was als patentfähig unter Schutz gestellt werden solle, d.h. er müsse deutlich gefasst sein.

Gegen diesen Beschluss hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 14. September 2011 Beschwerde eingelegt, wobei die Patenterteilung im Umfang des Hilfsantrags nicht angefochten wird. Ferner hat sie darauf hingewiesen, dass die im Anlagenverzeichnis aufgeführte Rechtsmittelbelehrung nicht beigefügt wäre.

Die Anmelderin beantragt im Schriftsatz vom 22. April 2013,

den angegriffenen Beschluss vom 10. August 2011 aufzuheben und das Patent zu erteilen im Umfang des Hauptantrags gemäß der Eingabe vom 28. April 2005,

ferner die Rückzahlung der Beschwerdegebühr.

Danach lautet der Patentanspruch 1 in der Fassung des Hauptantrags gemäß der Eingabe vom 28. April 2005 nach Merkmalen gegliedert:

M1 Betriebsdatenerfassungsverfahren zur Bewertung der thermischen Bauteilbelastung von Kraftfahrzeugkomponenten mit den folgenden Schritten:

M2 1.1 die Temperatur einer Kraftfahrzeugkomponente und/oder eines Betriebsmediums wird erfasst; M3 1.2 nach jedem Beginn (10) eines Temperaturanstiegs wird die Aufheizspanne (ΔTH) bis zum Ende (20) des Temperaturanstiegs erfasst; M4 1.3 nach jedem Beginn (30) eines Temperaturabfalls wird die Abkühlspanne (ΔTK) bis zum Ende (40) des Temperaturabfalls erfasst; M5 1.4 die erfassten Aufheizspannen (ΔTH) und Abkühlspannen (ΔTK) werden gespeichert und zur Bewertung der thermischen Bauteilbelastung von Kraftfahrzeugkomponenten zur Verfügung gestellt.

Der Patentanspruch 12 in der Fassung des Hauptantrags gemäß der Eingabe vom 28. April 2005 lautet gegliedert:

N1 Getriebesteuergerät, welches derart eingerichtet ist, dass es ein Verfahren gemäß einem der Ansprüche 1 bis 9 ausführt.

Wegen der rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 11 und 13 bis 14 gemäß Hauptantrag, sowie der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

1. Die Beschwerde der Anmelderin ist form- und fristgerecht erhoben worden und damit zulässig. Sie hat in der Sache auch Erfolg, denn der Patentanspruch 12 in der Fassung des Hauptantrags ist zulässig und sein Gegenstand erweist sich auch als patentfähig.

2. Die Anmeldung betrifft ein Betriebsdatenerfassungsverfahren zur Bewertung der thermischen Bauteilbelastung von Kraftfahrzeugkomponenten (siehe Offenlegungsschrift Abs. [0001]).

Nach der Beschreibungseinleitung helfen Kenntnisse über das Aufheiz- und Abkühlverfahren von Kraftfahrzeugkomponenten, beispielsweise eines Getriebes, bei der Bewertung der Bauteilbelastung. Bisher bekannte Verfahren erfassen zwar teilweise die mittlere Temperaturbelastung einer Komponente und bewerten mittels dieser erfassten Daten die Bauteilbelastung. Eine solche Bewertung ist jedoch nicht ausreichend aussagekräftig, da die mittlere Temperaturbelastung mitunter nicht die maßgebliche Größe für eine Bauteilbelastung ist (siehe Offenlegungsschrift Abs. [0001] bis [0002]).

Der Anmeldung liegt daher die Aufgabe (siehe Offenlegungsschrift Abs. [0003]) zugrunde, ein Betriebsdatenerfassungsverfahren zur Bewertung der thermischen Bauteilbelastung zur Verfügung zu stellen, welches gegenüber dem Stand der Technik weiterentwickelt ist und besonders aussagekräftige Ergebnisse liefert.

Die erfindungsgemäße Aufgabe wird durch ein Betriebsdatenerfassungsverfahren mit den Schritten des Anspruchs 1 gelöst. Ferner wird die Aufgabe durch ein erfindungsgemäßes Getriebesteuergerät mit den Merkmalen des ursprünglichen Anspruchs 10 gelöst (siehe Offenlegungsschrift Abs. [0004]).

Als hier zuständigen Fachmann sieht der Senat einen Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik an, der über eine mehrjährige Berufserfahrung in der Entwicklung von elektronischen Steuergeräten in Kraftfahrzeugen verfügt.

3. Die Patentansprüche 12 bis 14 nach Hauptantrag sind zulässig.

a) Der Patentanspruch 12 geht nicht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus, denn er entspricht dem ursprünglichen Patentanspruch 10 und bezieht sich auf den Patentanspruch 1 nach Hauptantrag zurück, der wiederum identisch zum ursprünglichen Patentanspruch 1 ist. Ebenso gehen die Patentansprüche 13 und 14 aus den ursprünglichen Ansprüchen 11 und 12 hervor.

b) Der Patentanspruch 12 erfüllt auch die Anmeldeerfordernisse.

Die Prüfungsstelle hatte die Zurückweisung des Hauptantrags damit begründet, dass der nebengeordnete Patentanspruch 12 nicht gewährbar sei, da er den im Patentgesetz festgelegten Anmeldeerfordernissen nicht entspreche.

Diese Begründung hält einer Nachprüfung durch den Senat nicht stand.

Die Anmeldung muss nach § 34 Abs. 3 Nr. 3 PatG einen oder mehrere Patentansprüche enthalten, in denen angegeben ist, was als patentfähig unter Schutz gestellt werden soll.

Darüber hinaus schreibt die Patentverordnung, die ihre Rechtsgrundlage im § 34 Abs. 8 PatG hat, in § 9 Abs. 4 vor, dass im ersten Patentanspruch (Hauptanspruch) die wesentlichen Merkmale der Erfindung anzugeben sind. Diese Vorschrift ist nun gemäß § 9 Abs. 5 PatV bei mehreren unabhängigen Patentansprüchen (Nebenansprüchen) entsprechend anzuwenden.

Der Patentanspruch 12 erfüllt diese an ihn zu stellenden Erfordernisse.

4. Die Erfindung ist in der Anmeldung auch so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann.

Soweit die Prüfungsstelle in ihren Ausführungen im Zurückweisungsbeschluss, wonach keine klar beschriebenen Teilvorrichtungen oder ihre Verbindungen untereinander erkennbar seien, die es einem Fachmann ermöglichen würden, die beanspruchte Vorrichtung nachzuarbeiten, zu erkennen gibt, dass die Vorrichtung nach Patentanspruch 12 nicht im Sinne des § 34 Abs. 4 PatG offenbart sei, ist ihr nicht zuzustimmen.

Eine Erfindung ist ausführbar offenbart, wenn die in der Patentanmeldung enthaltenen Angaben dem fachmännischen Leser so viel an technischer Information vermitteln, dass er mit seinem Fachwissen und seinem Fachkönnen in der Lage ist, die Erfindung erfolgreich auszuführen (BGH, GRUR 2010, 916 – Klammernahtgerät, Leitsatz).

So liegt der Fall auch hier. Dem oben definierten Fachmann ist selbstverständlich der grundlegende Aufbau von elektronischen Steuergeräten in Kraftfahrzeugen bekannt. Herzstück dieser Steuergeräte sind ganz allgemein ein Mikroprozessor, mindestens ein mit diesem verbundener Speicher zur Speicherung des Steuerprogramms und von Daten sowie Ein-/Ausgabeschaltungen für die Sensorik und Aktuatorik im Umfeld des Steuergeräts. Mit diesem Fachwissen ist der Fachmann nach Überzeugung des Senats ohne Weiteres in der Lage, ein Getriebesteuergerät dahingehend nachzuarbeiten, dass es eingerichtet ist, ein Verfahren gemäß einem der Ansprüche 1 bis 9 auszuführen.

5. Die Vorrichtung nach Patentanspruch 12 ist auch patentfähig.

Die Prüfung der Patentfähigkeit erfordert regelmäßig eine Auslegung des Patentanspruchs, bei der – aus der Sicht des verständigen Fachmanns – dessen Sinngehalt in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, zu bestimmen sind (BGH GRUR 2012, 1124ff. - Polymerschaum).

Demnach ist der Patentanspruch 12 dahingehend zu verstehen, dass er auf ein Getriebesteuergerät gerichtet ist, das – in seiner allgemeinsten Form – in der Lage sein muss, das Verfahren gemäß Anspruch 1 auszuführen.

Dieses Getriebesteuergerät wird also insoweit weiter eingeschränkt, wie sich hierfür nun funktionelle Merkmale aus dem Patentanspruch 1 ergeben. So muss das Getriebesteuergerät wegen des Merkmals M1 geeignet sein, Betriebsdaten zu erfassen, um die thermische Bauteilbelastung von Kraftfahrzeugkomponenten bewerten zu können. Nach Merkmal M2 muss das Getriebesteuergerät die Temperatur einer Kraftfahrzeugkomponente und/oder eines Betriebsmediums erfassen können. Wie die Erfassung erfolgt, ist offen und daher nicht weiter eingeschränkt; es ist lediglich davon auszugehen, dass dem Getriebesteuergerät die Temperatur, auf welche Weise auch immer (analoge Größe oder digitaler Wert), vorliegt. Gemäß den Merkmalen M3 und M4 werden Beginn und Ende sowohl eines Temperaturanstiegs wie eines Temperaturabfalls erfasst. Dies setzt für das Getriebesteuergerät voraus, dass die Temperatur zyklisch erfasst wird, um einen Beginn eines Temperaturanstiegs, ein Ende eines Temperaturanstiegs, einen Beginn eines Temperaturabfalls und ein Ende eines Temperaturabfalls detektieren zu können. Gleichzeitig muss das Getriebesteuergerät die Zeitspannen zwischen Beginn und Ende des Temperaturanstiegs (Aufheizspanne) sowie zwischen Beginn und Ende des Temperaturabfalls (Abkühlspanne) erfassen können. Schließlich muss das Getriebesteuergerät gemäß Merkmal M5 einen Speicher haben, um die erfassten Zeitspannen abspeichern zu können.

Ausgehend von diesem Verständnis der Vorrichtung nach Patentanspruch 12 ist diese patentfähig.

Die Druckschrift D1 betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Bestimmung der Temperaturwerte in einer Brennkraftmaschine (siehe Bezeichnung). Für diese Verbrennungsmaschine 1 ist eine Steuereinheit 5 vorgesehen, die entweder das Luft/Kraftstoffgemisch (siehe Abs. [0022], [0041]) oder die Kühlung der Verbrennungsmaschine steuert (siehe Abs. [0051]). Es handelt sich damit um kein Getriebesteuergerät (≠ N1).

Dazu ist das Steuergerät an folgende Sensoren angeschlossen (siehe Fig. 1; Abs. [0027])

- eine Lambda-Sonde 16 zur Ermittlung des Sauerstoffgehalts im Abgas, - einen Drehzahlsensor 17 für die Motordrehzahl, - einen Luftmengenmesser 18 als Lastsensor - einen Temperatursensor 19 für die Kühlwassertemperatur, - einen Temperatursensor 20 für Eintrittslufttemperatur, - und einen Fahrzeuggeschwindigkeitssensor. Aus diesen Größen werden (siehe Abs. [0032], [0033]) zwei Werte als Basistemperaturen (‚base temperature’) T1, T2 errechnet, aus denen mit ebenfalls errechneten Korrekturwerten ΔT1, ΔT2 zunächst statisch (siehe Abs. [0034], [0035]) und dann mittels Filterung dynamisch zu Modell-Temperaturwerten T1M, T2M modelliert werden (siehe Abs. [0036]). Durch Vergleich der Modell-Temperaturwerte T1M, T2M mit vorbestimmten Grenztemperaturen T1M, T2M (siehe Abs. [0037]) wird letztlich das Luft/Kraftstoffgemisch (siehe Abs. [0038], [0041]) oder die Kühlung der Verbrennungsmaschine gesteuert (siehe Abs. [0049], [0053]).

Zwar mag damit das Steuergerät für seine Steuerungsaufgaben zwangsläufig die Temperaturen der Temperatursensoren 19, 20 im Sinne des Merkmals M2 zyklisch erfassen, jedoch ist dieses weder geeignet, im Sinne der Merkmale M3 und M4 Beginn und Ende eines Temperaturanstiegs oder eines Temperaturabfalls zu detektieren, geschweige denn die Zeitspannen zwischen Beginn und Ende zu erfassen.

Die Druckschrift D2 betrifft (siehe Bezeichnung) ein Verfahren zum Bestimmen der Temperatur in einem Bauteil, insbesondere in einem Getriebe, wobei die Temperatur indirekt dadurch bestimmt wird, dass hierzu Werte von wenigstens einem spezifischen Parameter des Getriebes, insbesondere die Getriebeeingangsdrehzahl, erfasst werden und dass eine Steuereinrichtung aus den erfassten Werte die Temperatur ermittelt (siehe Patentansprüche 1, 2).

Gemäß einer vorteilhaften Ausgestaltung wird während eines Getriebe-Schaltvorgangs der Einbruch der Getriebeeingangsdrehzahl und der Zeitraum bis zum erneuten Anstieg der Getriebeeingangsdrehzahl erfasst und aus der Größe und/oder der Dauer des Drehzahleinbruchs die Getriebetemperatur ermittelt (siehe Patentanspruch 4). Damit mag aus der Druckschrift D2 ein Getriebesteuergerät gemäß Merkmal N1 bekannt sein, das zyklisch eine Drehzahl erfasst und daraus eine „berechnete“ Getriebetemperatur ermittelt. Ob ein Errechnen einer Getriebetemperatur als ein Erfassen einer Temperatur im Sinne des Merkmals M2 aufzufassen ist, kann dahinstehen, da der D2 nirgends zu entnehmen ist, dass das Steuergerät in der Lage wäre, im Sinne der Merkmale M3 und M4 Beginn und Ende eines Temperaturanstiegs oder eines Temperaturabfalls zu detektieren, geschweige denn die jeweils die Zeitspannen zwischen Beginn und Ende zu erfassen.

Diese Beurteilung gilt analog auch für die Druckschrift D3, die ebenfalls ein Verfahren zur Vorhersage einer Getriebeöltemperatur vorschlägt, bei dem die Getriebeöltemperatur bestimmt wird in Abhängigkeit von

- der Trägheit des Getriebes, - dem Wärmestrom im Drehmomentwandler, - dem Wärmestrom im Getriebe, - dem Wärmestrom im Getriebekühler, und - dem Wärmestrom der Getriebe-Umgebung.

Damit ist aus keiner der im Verfahren befindlichen Druckschriften ein Getriebesteuergerät bekannt, das im Sinne der Merkmale M3 und M4 Beginn und Ende eines Temperaturanstiegs oder eines Temperaturabfalls detektieren und jeweils die Zeitspannen zwischen Beginn und Ende erfassen. Ein solches Steuergerät wird vom Stand der Technik, auch in Verbindung mit dem Fachwissen, nicht nahegelegt, so dass auch der Gegenstand des Patentanspruchs 12 als auf erfinderischer Tätigkeit beruhend anzusehen ist.

6. Die Unteransprüche 13 und 14 betreffen vorteilhafte Ausgestaltungen des Gegenstands des Patentanspruchs 12.

Schließlich erfüllen auch die übrigen Unterlagen insgesamt die an sie zu stellenden Anforderungen.

7. Eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist nicht anzuordnen.

Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr entspricht der Billigkeit, wenn bei ordnungsgemäßer und angemessener Sachbehandlung durch das Deutsche Patentund Markenamt die Erhebung der Beschwerde sowie die Einzahlung der Beschwerdegebühr hätten vermieden werden können (vgl. Schulte PatG, 9. Aufl., § 80 Rdn. 113, § 73 Rdn. 132).

So ist es billig, die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen, wenn ein schwerwiegender Verfahrensverstoß vorliegt, wie z. B. die Verletzung rechtlichen Gehörs, insbesondere wenn die angefochtene Entscheidung darauf beruht, sie also möglicherweise anders gelautet hätte, wäre das rechtliche Gehör gewährt worden (vgl. Schulte a. a. O. § 73 Rdn. 139, 140).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst auch das Recht des Anmelders, auf schriftlichen Antrag im Rahmen einer Anhörung gehört zu werden, wenn dies sachdienlich ist (§ 46 Abs. 1 Satz 2 und 3 PatG).

Zwar hatte die Anmelderin in ihrer Eingabe vom 28. April 2005, in der sie ihr Patentbegehren mit einem Haupt- und einem Hilfsantrag weiterverfolgt hat, hilfsweise eine Anhörung beantragt. Dieser in einem Nebensatz gestellte Antrag ist aber im Zusammenhang mit dem vorhergehenden Hauptsatz so zu verstehen, dass er nur im Falle der Zurückweisung der Anmeldung gelten soll, wenn also auch eine Erteilung nach Hilfsantrag nicht möglich ist.

Nachdem die Prüfungsstelle im Bescheid vom 14. Oktober 2010 deutlich gemacht hat, dass eine Patenterteilung auf der Grundlage des Hilfsantrags sofort möglich sei und daraufhin die Anmelderin in der Eingabe vom 10. November 2010 sich mit der Patenterteilung auf der Grundlage des Hilfsantrags einverstanden erklärt, gleichzeitig aber eine beschwerdefähige Entscheidung zum Hauptantrag beantragt hat, hat sie eindeutig zu erkennen gegeben, dass sie eine weitere Verfahrensdurchführung vor dem Deutschen Patent- und Markenamt nicht mehr wünscht, sondern ihr an einer Nachprüfung der Entscheidung durch das Bundespatentgericht gelegen ist. Insofern war der vorherige Antrag auf Anhörung, der ohnehin nur für den Fall der Zurückweisung der Anmeldung gelten sollte, nicht mehr zu beachten und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht gegeben.

Dass dem Zurückweisungsbeschluss vom 10. August 2011 keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt war, obwohl sie im Anlagenverzeichnis aufgeführt ist, führt lediglich dazu, dass die Beschwerdefrist nicht in Gang gesetzt wird. Da sich aus dem Prüfungsverfahren keine Anhaltspunkte für einen schwerwiegenden Verfahrensfehler oder eine unangemessene Sachbehandlung ergeben und auch die Beschwerdeführerin keine weitere Begründung vorgebracht hat, war die Beschwerdegebühr nicht zurückzuzahlen.

III Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden.

Dr. Häußler Hartlieb Dr. Müller Schmidt-Bilkenroth prö

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