Paragraphen in IV ZR 184/20
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 47 | GKG |
1 | 63 | GKG |
1 | 516 | ZPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 47 | GKG |
1 | 63 | GKG |
1 | 516 | ZPO |
BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 184/20 BESCHLUSS vom 10. Februar 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:100221BIVZR184.20.0 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterinnen Harsdorf-Gebhardt, Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann und den Richter Dr. Bommel am 10. Februar 2021 beschlossen: Auf die Gegenvorstellung des Klägers vom 18. Januar 2021 wird der Wert des Streitgegenstands für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unter Abänderung des Senatsbeschlusses vom 13. Januar 2021 auf 18.812,02 € festgesetzt.
Gründe:
Mit Senatsbeschluss vom 13. Januar 2021 ist der Kläger des Rechtsmittels der Nichtzulassungsbeschwerde unter Auferlegung der Kosten für verlustig erklärt und der Streitwert auf 30.974,36 € festgesetzt worden. Auf seine allein gegen die Streitwertfestsetzung gerichtete Gegenvorstellung, welche innerhalb der analog geltenden Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegt wurde und auch im Übrigen zulässig ist (vgl. Senatsbeschluss vom 4. September 2017 - IV ZR 365/16, juris Rn. 1 m.w.N.), war die Streitwertfestsetzung wie aus dem Tenor ersichtlich zu ändern.
Gemäß § 47 Abs. 3 GKG ist Streitwert im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert. Nach dem hiernach heranzuziehenden § 47 Abs. 1 Satz 2 GKG ist die Beschwer maßgebend, wenn das Verfahren endet, ohne dass der Rechtsmittelführer - wie hier - einen Antrag oder eine fristgebundene Rechtsmittelbegründung eingereicht hat. Abzustellen ist dabei allein auf die formelle Beschwer, die sich danach richtet, in welchem Umfang die Vorinstanz von den Anträgen des Rechtsmittelführers abgewichen ist (Senatsbeschluss vom 27. Juli 2011 - IV ZR 31/11, juris Rn. 3 m.w.N.). Der erst- und zweitinstanzlich unterlegene Kläger hat zwar im Berufungsverfahren zunächst beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils zur Zahlung von 30.974,36 € und außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten jeweils nebst Zinsen zu verurteilen. Mit Schriftsatz vom 2. Juli 2020 hat er aber seinen Berufungsantrag in der Hauptsache zuletzt und daher für die formelle Beschwer maßgeblich dahin neu gefasst, dass er nur noch die teilweise Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Zahlung in Höhe 18.812,02 € begehrt; in der teilweisen Reduzierung des Berufungsangriffs liegt zugleich die Rücknahme der weitergehenden Berufung (vgl. § 516 Abs. 1 ZPO).
Mayen Dr. Bußmann Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Dr. Bommel Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 07.02.2020 - 314 O 64/19 OLG Hamburg, Entscheidung vom 13.07.2020 - 9 U 29/20 -
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 47 | GKG |
1 | 63 | GKG |
1 | 516 | ZPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 47 | GKG |
1 | 63 | GKG |
1 | 516 | ZPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen