Paragraphen in VIa ZR 519/22
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1 | 97 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF VIa ZR 519/22 BESCHLUSS vom 5. September 2022 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2022:050922BVIAZR519.22.0 Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. September 2022 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges als Vorsitzende, die Richterin Dr. Krüger, den Richter Dr. Rensen, die Richterinnen Wille und Dr. Vogt-Beheim beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 31. März 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 2022 - VIa ZR 276/22, juris mit BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 57/21, WM 2022, 742).
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 25.000 €.
Menges Wille Krüger Rensen Vogt-Beheim Vorinstanzen: LG Kempten, Entscheidung vom 14.07.2021 - 22 O 537/21 OLG München, Entscheidung vom 31.03.2022 - 14 U 5289/21 -
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1 | 543 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
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