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8 W (pat) 35/14

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 35/14 BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend das Patent 100 82 502 …

Verkündet am 16. November 2017

…

ECLI:DE:BPatG:2017:161117B8Wpat35.14.0

…

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 16. November 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dipl-Phys. Dr. phil. nat. Zehendner, den Richter Dipl.-Ing ippel, die Richterin Uhlmann sowie den Richter Dipl.-Ing. Brunn beschlossen:

Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der Patentabteilung 11 vom 26. März 2014 aufgehoben und das Patent 100 82 502 widerrufen.

Gründe I.

Auf die am 27. Juli 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung, die die Priorität der französischen Patentanmeldung 99/09739 vom 27. Juli 1999 in Anspruch nimmt, ist das Patent 100 82 502 mit der Bezeichnung „Hydrodynamischer Momentwandler, insbesondere für Kraftfahrzeuge“ erteilt und die Erteilung am 15. Dezember 2011 veröffentlicht worden.

Gegen das Patent hat die Einsprechende mit Schriftsatz vom 15. April 2013 formund fristgerecht Einspruch erhoben und den Widerruf des Streitpatents in vollem Umfang beantragt, weil der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht so ausführlich und vollständig offenbart sei, dass ein Fachmann ihn ausführen könne, und zudem nicht patentfähig sei, insbesondere nicht neu gegenüber der D4 (US 2 841 262 A)

bzw. D10 (US 2 694 478 A) oder einer nachgereichten offenkundigen Vorbenutzung sowie nicht auf erfinderischer Tätigkeit gegenüber einer Vielzahl von Kombinationen beruhe, beispielsweise der D9 (US 3 184 019 A) in Verbindung mit der D4 bzw. D10 oder gegenüber der nachgereichten D17 (US 2 793 726 A) in Verbindung mit der D4 bzw. dem Wissen des Fachmanns.

Die Patentinhaberin hat der Einsprechenden widersprochen und sich im Übrigen mit neuen Patentansprüchen verteidigt.

Mit dem in der Anhörung vom 26. März 2014 verkündeten Beschluss hat die Patentabteilung 11 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent mit den mit Schriftsatz vom 26. März 2014 eingereichten Patentansprüchen beschränkt aufrechterhalten.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden, die an ihrer Auffassung festhält, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht so ausführlich und vollständig offenbart sei, dass ein Fachmann ihn ausführen könne, und zudem nicht patentfähig sei.

Die Patentinhaberin ist den Ausführungen der Einsprechenden entgegengetreten und hat sich im Übrigen mit neuen Patentansprüchen entsprechend dem geltenden Hauptantrag sowie entsprechend den Hilfsanträgen 1 bis 7 verteidigt.

Nach Auffassung der Einsprechenden sind die neu eingereichten jeweiligen Patentansprüche 1 des Hauptantrags sowie der Hilfsanträge 1 bis 3 schon deshalb nicht zulässig, weil sie durch Änderung der Worte „mit dem äußeren Umfang“ in „mit der äußeren Peripherie“ den Schutzbereich des erteilten Patents in unzulässiger Weise vergrößern oder verschieben.

Darüber hinaus seien auch die neu eingereichten jeweiligen Patentansprüche 1 des Hauptantrags sowie der Hilfsanträge 1 bis 7 nicht ausführbar oder zumindest nicht patentfähig, insbesondere nicht neu gegenüber der der D4 bzw. D10 oder beruhten nicht auf erfinderischer Tätigkeit gegenüber einer Vielzahl von Kombinationen, beispielsweise der D17 in Verbindung mit der D4 bzw. D10 oder der D9 in Verbindung mit der D4 bzw. dem Wissen des Fachmanns.

Die Einsprechende und Beschwerdeführerin stellt den Antrag,

den angefochtenen Beschluss der Patentabteilung 11 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 26. März 2014 aufzuheben und das Patent 100 82 502 in vollem Umfang zu widerrufen.

Mit dem Schriftsatz vom 7. November 2017 hat die förmlich geladene Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin mitgeteilt, dass sie an der anberaumten mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen werde.

Von der Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin liegen schriftlich die Anträge vor,

das Patent gemäß Hauptantrag vom 13. Juli 2017 im Umfang der Ansprüche 1 bis 17 und hilfsweise mit Hilfsanträgen 1 bis 3 vom 13. Juli 2017 sowie Hilfsanträgen 4 bis 7 vom 7. November 2017 beschränkt aufrecht zu erhalten.

Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag vom 13. Juli 2017 lautet mit einer vom Senat ergänzten Gliederung:

1. Hydrodynamischer Momentwandler, insbesondere für Kraftfahrzeuge, umfassend

2. ein Gehäuse (30) mit einer Querwand (3), die drehfest mit einer treibenden Welle verbindbar ist,

3. ein Turbinenrad (12), das im Innern des Gehäuses (30) aufgenommen und fest mit einer Nabe (14) verbunden ist, die drehfest mit einer getriebenen Welle verbindbar ist,

4. eine einstückig mit der Querwand (3) des Gehäuses (30) ausgeführte erste Auflagefläche (1),

5. eine Überbrückungskupplung, die zwischen dem Turbinenrad (12) und der Querwand (3) zum Einsatz kommt, und einen Kolben (4) umfasst,

6. der Kolben (4) trägt eine zweite Auflagefläche (2), die sich gegenüber der ersten Auflagefläche (1) erstreckt, um seine ausrückbare Verbindung mit der Querwand herbeiführen zu können,

7. der Kolben (4) ist durch axial elastische Zungen (23) mit dem Gehäuse (30) verbunden,

8. die axial elastischen Zungen (23) sind mit der äußeren Peripherie des Gehäuses (30) verbunden,

9. die axial elastischen Zungen (23) erstrecken sich radial außerhalb der zweiten Auflagefläche (2),

10. die Zungen (23) sind mit einem ihrer Enden an vorspringenden Ansätzen (24) des Kolbens (4) befestigt,

11. die Ansätze (24) stehen vom äußeren Umfang des Kolbens (4) aus radial nach außen vor,

12. die Zungen (23) sind mit ihrem anderen Ende an der Querwand (3) befestigt.

Der Patentanspruch 1 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 1 vom 13. Juli 2017 enthält gegenüber dem Wortlaut des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag zusätzlich das folgende Merkmal 13:

13. die Zungen (23) sind mit Wellungen versehen und führen einen axialen Versatz aus.

Der Patentanspruch 1 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 2 vom 13. Juli 2017 enthält gegenüber dem Wortlaut des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag anstelle der Merkmale 10 und 11 die Merkmale 10.A und 11.A:

10.A die Zungen (23) sind mit einem ihrer Enden an radial vorspringenden Ansätzen (24) des Kolbens (4) befestigt,

11.A und zwar axial auf der Seite, die der Querwand des Gehäuses entgegengesetzt ist.

Der Patentanspruch 1 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 3 enthält gegenüber dem Wortlaut des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 zusätzlich das o. g. Merkmal 13.

Die Patentansprüche 1 gemäß den Hilfsanträgen 4 bis 7 entsprechen wörtlich den jeweiligen Patentansprüchen 1 gemäß dem Hauptantrag sowie den Hilfsanträgen 1 bis 3, wobei jeweils im Merkmal 8 die strittige Textstelle „mit der äußeren Peripherie“ wieder in die Formulierung entsprechend der erteilten Fassung „mit dem äußeren Umfang“ geändert wurde.

Wegen weiterer Einzelheiten sowie des Wortlauts der weiteren unabhängigen oder abhängigen Patentansprüche der jeweiligen Anträge wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

1. Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig und in der Sache begründet. Sie führt gemäß §§ 79 Abs. 1, 73 Abs. 1, 61 Abs. 1 Satz 1, 59 Abs. 1 PatG i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zum Widerruf des Patents.

2. Das Streitpatent betrifft einen hydrodynamischen Momentwandler für Kraftfahrzeuge.

Nach den Ausführungen in der geltenden Beschreibung des Streitpatents haben herkömmliche hydrodynamische Momentwandler keine ausreichenden Reibungsauflagerflächen am Kolben.

Daher besteht nach den Ausführungen im Schriftsatz vom 13. Juli 2017 die Aufgabe der Erfindung darin, einen hydrodynamischen Momentwandler der eingangs genannten Art bereitzustellen, der bei großem Außendurchmesser der Auflageflächen an der Querwand des Gehäuses und am Kolben sowie bei geringem axialen Bauraumbedarf am äußeren Umfang des Gehäuses eine gute Übertragung großer Drehmomente ermöglicht, was auf wirtschaftliche Weise erfolgen soll.

Die Lösung dieser Aufgabe erfolgt nach den Angaben in der Patentschrift durch einen hydrodynamischen Momentwandler entsprechend dem Patentanspruch 1 gemäß einem der Antragssätze.

Als Fachmann ist vorliegend ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit zumindest Fachhochschulausbildung anzusehen, der mehrjährige Erfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von hydrodynamischen Wandlern aufweist.

Einige Merkmale bedürfen einer Auslegung. Nach den Merkmalen 1 bis 9 betrifft das Streitpatent einen an sich bekannten hydrodynamischen Momentwandler mit einer Überbrückungskupplung, bei dem der Kolben der Überbrückungskupplung durch axial elastische Zungen mit der äußeren Peripherie des Gehäuses bzw. dem äußeren Umfang verbunden ist und demzufolge axiale Bewegungen durchführen kann. Die Merkmale 10 bis 13 beschreiben die Ausgestaltung der Zungen und deren Anordnung am Kolben bzw. am Gehäuse näher. Nach dem Merkmal 13 sind die Zungen mit Wellungen versehen und führen einen axialen Versatz aus. Der Wortlaut dieses Merkmals umfasst in seiner gesamten Breite zumindest zwei Möglichkeiten. Einerseits können die Wellungen in den elastischen Zungen je nach Betriebszustand und/oder Vorspannung bei Betätigung des Kolbens entstehen, so dass die Zungen in unterschiedlichen Betriebszuständen mit unterschiedlichen Wellungen versehen sind und demzufolge einen axialen Versatz bei Betätigung des Kolbens ausführen. Andererseits können die elastischen Zungen aber auch bereits im unbelasteten Zustand mit Wellungen versehen sein, so dass sie einen axialen Versatz zwischen jeweiligen den Befestigungsstellen ausgleichen können. Bereits der reine Wortlaut des Merkmals kann daher, entgegen der Auffassung der Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin, nicht einschränkend so verstanden werden, dass die Wellungen ausschließlich im unbelasteten Zustand der elastischen Zungen vorliegen müssen. Aber auch in der Beschreibung oder den Zeichnungen gibt es keine Stütze für eine derartig einschränkende Auslegung entsprechend der Auffassung der Patentinhaberin. Der Begriff Wellungen wird in der gesamten Streitpatentschrift nur einmal im Absatz [0021] erwähnt und ist die Offenbarungsstelle für das Merkmal 13. Die zusätzliche im Absatz [0021] vorhandene Ergänzung, dass Zungen mit Wellungen unterschiedlicher Höhe versehen sein können, um einen axialen Versatz auszuführen, lässt vielmehr eher darauf schließen, dass die Höhe der Wellungen vom axialen Weg des Kolbens und daher vom jeweiligen Betriebszustand abhängig ist und deshalb nicht die Höhe der Wellungen im unbelasteten Zustand beschreibt.

3. Der Senat neigt zu der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung, dass die jeweiligen Patentansprüche 1 gemäß Hauptantrag bzw. den Hilfsanträgen 1 bis 3 vom 13. Juli 2017 den Schutzbereich des erteilten Patents in unzulässiger Weise erweitern dürften, da der in diesen Antragssätzen erstmals verwendete Begriff „äußere Peripherie“ weiter sein dürfte als der bis dahin in den Ansprüchen verwendete Begriff „äußerer Umfang“. Die Patentinhaberin hat demgegenüber im Schriftsatz vom 7. November 2017 vorgetragen, dass „Peripherie“ exakt dem technischen Sinngehalt des Begriffs „Umfang“ entspreche und von einer unzulässigen Schutzbereichserweiterung deshalb nicht auszugehen sei. Diese Frage kann aber im Ergebnis dahinstehen, weil das Patent schon deshalb zu widerrufen ist, weil die jeweiligen Patentansprüche 1 gemäß Hauptantrag bzw. den Hilfsanträgen 1 bis 3 nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhen. Der Senat geht bei der folgenden Beurteilung von Neuheit und erfinderischer Tätigkeit zugunsten der Patentinhaberin von ihrem Vortrag aus, dass der jeweils im Merkmal 8 des Hauptantrags sowie der Hilfsanträge 1 bis 3 verwendete Begriff „mit der äußeren Peripherie“ inhaltlich dem ursprünglich verwendeten Begriff „mit dem äußeren Umfang“ entspricht.

3.1. Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Die von der Einsprechenden genannte US 3 184 019 A (D9) zeigt bereits in Figur 1 einen hydrodynamischen Momentwandler, umfassend ein Gehäuse (13) mit einer Querwand (26), die drehfest mit einer treibenden Welle (M) verbindbar sind. Ein Turbinenrad (T) ist im Inneren des Gehäuses (13) aufgenommen und fest mit einer Nabe (15) verbunden, die drehfest mit einer getriebenen Welle in Form der Hohlwelle (m1) verbindbar ist. Der bekannte hydrodynamische Momentwandler hat gemäß Figur 1 eine erste Auflagefläche für den Reibschluss mit einer mit Rillen (grooves 25) versehenen Reibscheibe (friction disc 22), wobei die erste Auflagefläche ersichtlich unmittelbar an der Querwand des Gehäuses und deshalb auch einstückig mit der Querwand des Gehäuses (13) ausgebildet ist. Weiterhin weist der bekannte hydrodynamische Momentwandler eine Kupplung (clutch) auf,

die zwischen dem Turbinenrad und der Querwand (26) zum Einsatz kommt und entsprechend den Ausführungen in Spalte 1 sowie Spalte 3, Zeilen 25 bis 36 bei bestimmten Betriebsbedingungen die Kupplung schließt, um eine direkte mechanische Verbindung zwischen treibender Welle (M) und getriebenen Hohlwelle (m1) herzustellen, worunter der Fachmann eine Überbrückungskupplung versteht. Die Überbrückungskupplung (clutch) umfasst einen Kolben (plate 27), der eine zweite Auflagefläche trägt, die sich gegenüber der ersten Auflagefläche erstreckt, um seine ausrückbare Verbindung mit der Querwand herbeiführen zu können. Der Kolben (27) ist nach den Ausführungen in Spalte 2, Zeilen 65 - 68 nicht über axial elastische Zungen, sondern über eine andere Verbindungsstruktur, nämlich eine Loch-Zapfenverbindung (tenons and mortices) mit der äußeren Peripherie bzw. mit dem äußeren Umfang des Gehäuses verbunden, so dass sich die Zapfen innerhalb von Bohrungen in axialer Richtung bewegen können. Diese Verbindungsstruktur erstreckt sich gemäß der Darstellung in Figur 1 ersichtlich radial außerhalb der zweiten Auflagefläche. Da die D9 bereits wesentliche Merkmale des Patentanspruchs 1 verwirklicht hat und zudem auch schon eine Lösung zeigt, bei der der Kolben (27) außerhalb der zweiten Auflagerfläche mit der äußeren Peripherie bzw. mit dem äußeren Umfang des Gehäuses verbunden ist, kann auch die D9 als ein möglicher Ausgangspunkt für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit angesehen werden. Dabei ist es - entgegen der Auffassung der Patentinhaberin – unerheblich, ob die D9 tatsächlich den „nächstkommenden“ Stand der Technik bildet, da nicht stets der "nächstkommende" Stand der Technik als alleiniger Ausgangspunkt zugrunde gelegt werden muss (BGH GRUR 2009, 1039 - Fischbissanzeiger).

Der Fachmann sieht bei dem aus der Druckschrift D9 bekannten Momentwandler als nachteilig an, dass bei der Loch-Zapfenverbindung aufgrund der axialen Bewegung zwischen Kolben und Gehäuse die Zapfen in den sie aufnehmenden Bohrungen in axialer Richtung gleiten müssen. Dies führt zu Reibung zwischen den Zapfen und Bohrungen und deshalb zu gegenseitigem Verschleiß. Zudem ist eine derartige Loch-Zapfenverbindung, die einerseits eine spielfreie radiale Dreh- mitnahme des Kolbens und andererseits eine axiale Relativbewegung der Zapfen in den Bohrungen zur Betätigung des Kolbens ermöglichen muss, aufwändig herzustellen und sehr störungsanfällig.

Der Fachmann kennt aus einer Vielzahl von hydraulischen Momentwandlern die seit langem bekannten und vielfach bewährten Verbindungen von Kolben und Gehäuse mittels elastischer Zungen, bei denen diese mit einem ihrer Enden am Kolben und mit ihrem anderen Ende an der Querwand des Gehäuses verbunden sind, wozu auf die Lösungen gemäß den Druckschriften D2, D4, D6, D7, D10, D11, D17 verwiesen wird, die dieses Wissen des Fachmanns dokumentieren. Diese elastischen Zungen ermöglichen einerseits eine spielfreie radiale Drehmitnahme des Kolbens und gleichzeitig eine Relativbewegung des Kolbens in axialer Richtung, ohne dass Reibung oder Verschleiß auftreten kann. Insbesondere bei der aus der Druckschrift D4 bekannten Anordnung ist der Kolben (28) entsprechend Merkmal 7 und 8 durch elastische Zungen (29) mit dem Gehäuse (clutch casing 22) und zwar mit der äußeren Peripherie (im Sinne von dem äußeren Umfang) des Gehäuses verbunden, wobei sich die axial elastischen Zungen (29) entsprechend Merkmal 9 radial außerhalb der zweiten Auflagefläche erstrecken. Wie aus Figur 3 der D4 ersichtlich sind die Zungen (29) mit einem ihrer Enden an vorspringenden Ansätzen (32) des Kolbens (28) befestigt, wobei die Ansätze (32) vom äußeren Umfang des Kolbens (28) aus radial nach außen vorstehen (Merkmale 10 und 11), so dass die Zungen (29), die an den radial vorspringenden Ansätzen (32) des Kolbens befestigt sind, sich folglich auch radial außerhalb der zweiten Auflagefläche erstrecken, so dass neben den Merkmalen 10 und 11 des Hauptantrags auch das Merkmal 10.A der Hilfsanträge 2, 3, 6 und 7 verwirklicht ist. Die elastischen Zungen sind entsprechend Merkmal 12 mit ihrem anderen Ende an der Querwand (radial wall 36) des Gehäuses (22) befestigt. Sofern der Fachmann feststellt, dass die Zapfenverbindung der Druckschrift D9 zu verschleiß- oder störungsanfällig ist, wird er ohne weiteres auf die bekannte und vielfach bewährte Anordnung mittels elastischer Zungen zurückgreifen.

Der Fachmann erkennt ohne weiteres, dass im vorliegenden Fall besonders die Lösung entsprechend der Druckschrift D4 für den Momentwandler der Druckschrift D9 geeignet ist, weil dort die Ansätze sowie die elastischen Zungen auch an der Stelle angeordnet sind, wo durch den Entfall von Zapfen und Bohrungen ausreichend Bauraum für deren Anordnung zur Verfügung steht. Daher gelangt der Fachmann, ausgehend von der Druckschrift D9 mit den Merkmalen 1 bis 6 ohne erfinderische Tätigkeit allein mit der ihm in Kenntnis der D4 naheliegenden konstruktiven Ausgestaltung der elastischen Zungen entsprechend den Merkmalen 7 bis 12 zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag hat daher keinen Bestand.

3.2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 beruht ebenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist bezüglich der Merkmale 1 bis 12 identisch mit dem Anspruch 1 gemäß Hauptantrag, so dass das mangelnde Vorliegen der erfinderischen Tätigkeit diesbezüglich übereinstimmend zu beurteilen ist. Auf die entsprechenden Ausführungen zum Hauptantrag wird verwiesen. Wie vorstehend zur Auslegung der Merkmale des Streitpatents unter Punkt II.2 im Einzelnen begründet, lässt der Wortlaut des Merkmals 13 insgesamt offen, bei welchem Betriebszustand die Wellungen in den Zungen vorliegen sollen. Wie aus der Figur 4 der Druckschrift D4 deutlich ersichtlich ist, sind die Zungen (29) des bekannten hydraulischen Momentwandlers im dort abgebildeten Betriebszustand mit Wellungen versehen und führen einen axialen Versatz aus, so dass das Merkmal 13 in seiner gesamten Breite dem Fachmann auch schon aus der D4 bekannt ist.

Auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 beruht daher nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

3.3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 beruht ebenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 ist bezüglich der Merkmale 1 bis 9 und 12 identisch mit dem Anspruch 1 gemäß Hauptantrag, wobei es aus der Zusammenschau der D9 mit der D4 bereits nahegelegt ist, dass die Zungen entsprechend Merkmal 10.A mit ihrem einen Ende an radial vorspringenden Ansätzen des Kolbens befestigt sind, so dass das mangelnde Vorliegen der erfinderischen Tätigkeit diesbezüglich übereinstimmend zu beurteilen ist. Auf die entsprechenden Ausführungen zum Hauptantrag wird verwiesen. Der verbleibende Unterschied entsprechend dem Teilmerkmal 11A, wonach die Zungen axial auf der Seite des Kolbens befestigt sind, die der Querwand des Gehäuses entgegengesetzt ist, kann eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen, weil es für das Befestigen der Zungen am Kolben nur zwei mögliche Alternativen gibt, nämlich auf derselben oder der entgegengesetzten Seite bezüglich der Querwand des Gehäuses. Die Auswahl eines bestimmten von nur zwei jeweils auf der Hand liegenden Lösungswegen kann die erfinderische Tätigkeit nicht ohne weiteres begründen (BGH, GRUR 2008, 56, 59 - Injizierbarer Mikroschaum). Denn eine überschaubare Zahl von möglichen Lösungsansätzen, von denen jeder spezifische Vor- und Nachteile hat und die sich als gleichwertige, ebenso vorzugswürdige Alternativen darstellen, gibt in der Regel Veranlassung, jeden dieser Lösungsansätze in Betracht zu ziehen (BGH, GRUR 2012, 261 - E-Mail via SMS). Im vorliegenden Fall hängt die Befestigung der Zungen an der einen oder anderen Seite des Kolbens lediglich von der axialen Lage der Befestigungspunkte am Kolben bzw. Querwand ab und wird vom Fachmann entsprechend ausgewählt.

Die Befestigung der Zungen entsprechend dem Merkmal 11.A ist daher für den Fachmann aufgrund seines Fachwissens naheliegend, so dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht.

3.4. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 beruht ebenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 ist bezüglich der Merkmale 1 bis 9, 10.A, 11.A und 12 identisch mit dem Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2, so dass das mangelnde Vorliegen der erfinderischen Tätigkeit diesbezüglich übereinstimmend zu beurteilen ist. Auf die entsprechenden Ausführungen zum Hilfsantrag 2 wird verwiesen. Auch das Merkmal 13 ist dem Fachmann in seiner gesamten Breite bereits aus der Druckschrift D4 bekannt, wozu auf die vorstehenden Ausführungen zum Hilfsantrag 1 verwiesen wird.

3.5. Die Gegenstände des jeweiligen Patentanspruchs 1 gemäß der Hilfsanträge 4 bis 7 vom 7. November 2017 unterscheiden sich nur insoweit von den Gegenständen des jeweiligen Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag sowie der Hilfsanträge 1 bis 3 vom 13. Juli 2017, als der jeweils im Merkmal 8 verwendete strittige Begriff „mit der äußeren Peripherie“ durch den in der Patentschrift verwendeten Begriff „mit dem äußeren Umfang“ ersetzt worden ist. Nach dem eigenen Vortrag der Patentinhaberin sind die Begriffe „Umfang“ und „Peripherie“ inhaltlich jedoch identisch. Da somit die jeweiligen Patentansprüche 1 der Hilfsanträge 4 bis 7 nicht über das hinaus gehen, was mit den jeweiligen Patentansprüchen 1 des Hauptantrags bzw. der Hilfsanträge 1 bis 3 unter Schutz gestellt werden soll, ist das mangelnde Vorliegen der erfinderischen Tätigkeit diesbezüglich übereinstimmend zu beurteilen. Auf die entsprechenden Ausführungen zum Hauptantrag bzw. zu den Hilfsanträgen 1 bis 3 wird verwiesen.

4. Mit den Patentansprüchen 1 nach Hauptantrag und Hilfsanträgen 1 bis 7 fallen aufgrund der Antragsbindung auch sämtliche abhängigen Patentansprüche der jeweiligen Anträge, ohne dass es einer Prüfung und Begründung dahin bedarf, ob einer dieser Patentansprüche etwas Schutzfähiges enthält (BGH, GRUR 1997, 120 - Elektrisches Speicherheizgerät).

Das Patent ist somit zu widerrufen.

III.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss können die am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

Dr. Zehendner Rippel Uhlmann Brunn Pr

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