Paragraphen in 5 StR 475/21
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2 | 397 | StPO |
1 | 114 | ZPO |
1 | 115 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 475/21 BESCHLUSS vom 19. Januar 2022 in der Strafsache gegen wegen Vollrauschs hier: Prozesskostenhilfeantrag des Nebenklägers ECLI:DE:BGH:2022:190122B5STR475.21.0
-2Die Vorsitzende des 5. Strafsenats hat am 19. Januar 2022 beschlossen:
Dem Nebenkläger S. wird für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt B. aus Berlin beigeordnet.
Gründe:
Das Landgericht hat den Antragsteller als Nebenkläger zugelassen und ihm auf seinen Antrag ratenfrei Prozesskostenhilfe nach § 397a Abs. 2 StPO unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. bewilligt. Mit Schriftsatz vom 16. November 2021 beantragt er auch für die Revisionsinstanz die Bewilligung von Prozesskostenhilfe als Nebenkläger unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. .
Der Nebenkläger hat nachgewiesen, nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen weiterhin nicht in der Lage zu sein, die Kosten für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu tragen (§ 397a Abs. 2 Satz 1 StPO iVm § 114 Abs. 1 Satz 1, § 115 ZPO). Da er seine Interessen nicht selbst ausreichend wahrnehmen kann, war ihm unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. ratenfrei Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Cirener Vorinstanz: Landgericht Berlin - Strafkammern -, 17.08.2021 - (526 KLs) 282 Js 401/20 (8/20)
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